Geschäft: Rückerstattungspflicht für bezogene finanzielle Sozialhilfe gerecht ausdehnen
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 42.09.10 |
Titel | Rückerstattungspflicht für bezogene finanzielle Sozialhilfe gerecht ausdehnen |
Art | KR Motion |
Thema | Gesundheitspflege, Sozialversicherung, Sozialhilfe |
Federführung | Departement des Innern |
Eröffnung | 17.2.2009 |
Abschluss | 28.9.2011 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Person | Beteiligung - Würth-Goldach | 27.6.2024 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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28.9.2011 | Wortmeldung | zieht die Motion zurück. Meine Motion zur Änderung des Sozialhilfegesetzes zielt auf den folgenden Fall ab: Ein Mann, ledig, ohne Nachkommen, wird arbeitslos und ausgesteuert. Sein Pensionskassenguthaben fliesst auf ein Freizügigkeitskonto. Dieses Konto kann selbstverständlich nicht angetastet werden, weder von ihm noch von der Sozialhilfe. Er kann das Konto auch nicht abtreten. Der Mann wird durch die Sozialhilfe unterstützt. Er stirbt 40-jährig. Das Freizügigkeitsguthaben wird den Erben (in diesem Fall seinen Geschwistern) ausbezahlt. Die Geschwister sind zwar Erben, die Freizügigkeitsleistung ist aber von Gesetzeswegen nicht Teil des Nachlasses. Das wäre aber Voraussetzung um Sozialhilfeleistungen zurückzufordern. Während sich die Erben diese Freizügigkeitsleistung aufteilen, bleibt dem Steuerzahler nur das Nachsehen. Das ist offensichtlich ungerecht. Es ist stossend, dass der Steuerzahler seine erbrachten Leistungen nicht geltend machen kann; Dass also die Erben die volle Freizügigkeitsleistung beanspruchen können. Die Motion zielt eben daraufhin, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, dass dies in Zukunft möglich wäre. Das Departement des Innern hat bei Dr. Franz Schlauri, Alt-Abteilungspräsident beim Versicherungsgericht ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Für diese seriöse aufwendige Prüfung meines Anliegens danke ich ausdrücklich. Franz Schlauri kommt zum Schluss, dass eine Ausdehnung der Rückerstattungsplicht im kantonalen Sozialhilfegesetz mit geltendem Bundesrecht nicht vereinbar sei. Das erstaunt mich zwar, kennen doch die Kantone Bern und Solothurn eine solche erweiterte Rückerstattungspflicht und gilt meines Wissens für diese beiden Kantone das gleiche Bundesrecht. In der Junisession 2011 hatten wir eine ähnliche Situation in der Frage der unterschiedlichen Grundsteuersätze. Obwohl es solche Lösungen in einigen Kantonen gibt, war die Regierung der Meinung, dass dies ebenfalls nicht verfassungskonform ist. Ich habe mich damals gegen die Überweisung der Motion gewehrt, auch mit der Begründung es macht keinen Sinn der Regierung und der Verwaltung Arbeit zuzuschanzen, wenn die Rechtslage sowieso schon klar ist. Ich halte diese Meinung auch bei meiner eigenen Motion aufrecht. | Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011 |
28.9.2011 | Wortmeldung | Ratsvizepräsident: Die Regierung beantragt Nichteintreten. | Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011 |