Geschäft: Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung des IX. Nachtrags zur Besoldungsverordnung
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 26.09.01 |
Titel | Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung des IX. Nachtrags zur Besoldungsverordnung |
Art | KR Verwaltungsgeschäft |
Thema | Grundlagen und Organisation |
Federführung | Sicherheits- und Justizdepartement |
Eröffnung | 14.1.2009 |
Abschluss | 22.4.2009 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Gremium | Beteiligung - Finanzkommission 2008/2012 | 19.1.2023 |
Datum | Titel | Resultat | öffentlich | ||||
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Ja | Bedeutung | Nein | Bedeutung | Absent / Enthaltung | |||
22.4.2009 | Gesamtabstimmung | 82 | Zustimmung | 0 | Ablehnung | 38 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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22.4.2009 | Wortmeldung | Präsident der Finanzkommission: Auf die Vorlage ist einzutreten. Am 19. März 2009 hat sich die Finanzkommission zur Vorberatung des IX. Nachtrages zur Besoldungsverordnung getroffen. Aufgrund der beschlossenen Justizreform (Volksabstimmung vom 1. Juni 2008 über den IV. Nachtrag zum Gerichtsgesetz [22.06.14]) ist eine neue Personalstruktur an den Kreisgerichten geschaffen worden. Künftig wird zwischen vier Personalkategorien unterschieden. Es sind dies Kreisgerichtspräsidentinnen und Kreisgerichtspräsidenten, festangestellte sowie nicht festangestellte Kreisrichter und Kreisrichterinnen oder Kreisgerichtsschreiber und Kreisgerichtsschreiberinnen. Dies hat Auswirkungen auf die Besoldungsverordnung, da die Kategorie der Kreisrichter und Kreisrichterinnen bis jetzt nicht enthalten war. Die Botschaft sieht für die neue Kategorie eine Bandbreite zwischen den Lohnklassen A28 und A33 vor. Die Einstufung ist gerechtfertigt, weil die Kreisrichter und Kreisrichterinnen künftig sämtliche Richterfunktionen ausüben werden (Funktion als Einzelrichter bzw. Einzelrichterinnen, Familienrichter bzw. Familienrichterinnen, Haftrichter bzw. Haftrichterinnen oder Vorsitzender bzw. Vorsitzende eines Kollegialgerichts). Die Bandbreite der Lohnklassen für Gerichtsschreiber und Gerichtschreiberinnen bleibt unverändert (A20 bis A31). Bei den Kreisgerichtsschreibern und Kreisgerichtsschreiberinnen (d.h. der Erstinstanz) wird durch eine Weisung des Kantonsgerichts die Besoldungsklasse auf A29 limitiert. Diese Regelung ist nötig, weil in der Besoldungsverordnung nicht zwischen Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen der Erstinstanz und Gerichtschreibern und Gerichtsschreiberinnen der Zweitinstanz unterschieden wird. Die finanziellen Auswirkungen des Nachtrages zur Besoldungsverordnung betreffend wurde erläutert, dass bei den bisherigen Gerichtsschreibern bzw. Gerichtschreiberinnen und Richtern bzw. Richterinnen die Besitzstände gewahrt bleiben. Somit ist keine nennenswerte Reduktion der Gesamtlohnkosten zu erwarten. Die durch das Massnahmenpaket 2004 angestrebten Einsparungen werden nicht über die Einstufungen in die einzelnen Lohnklassen erreicht, sondern über die Reduktion der Anzahl Richter und Richterinnen. Es wurde der Finanzkommission aber zugesichert, dass die Gesamtlohnkosten nicht steigen werden, da es in Zukunft vermehrt tiefer eingestufte Richter und Richterinnen geben wird. Auf die Frage die Anzahl Richter und Richterinnen je Kreisgericht betreffend wurde erklärt, dass durch den VII. Nachtrag zum Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richter Bandbreiten je Kreisgericht festgelegt worden sind. Innerhalb dieser Bandbreiten setzt das Kantonsgericht unter Vorbehalt der Genehmigung des Voranschlages durch den Kantonsrat die Anzahl Richter bzw. Richterinnen fest. Eine weitere Frage war, warum die Bandbreite bei den festangestellten Richtern und Richterinnen neu bis in die Lohnklasse A33 reiche. Gemäss Departement werden die Kreisrichter und Kreisrichterinnen bis auf die Führungstätigkeit faktisch die gleichen Aufgaben wie die Kreisgerichtspräsidenten und Kreisgerichtspräsidentinnen wahrnehmen. Es ist zum Beispiel möglich, dass Kreisrichter bzw. Kreisrichterinnen auch Vorsitzende von Kollegialgerichten sind. Zudem wurde erklärt, weshalb ein Kreisgerichtspräsident oder eine Kreisgerichtspräsidentin gemäss der Botschaft im Sinne von Leistungszulagen über die Besoldungsklasse A35 hinaus entschädigt werden kann. Gründe dafür können beispielsweise langjährige Erfahrung oder höhere Führungsverantwortungen bei grösseren Kreisgerichten sein. Betreffend Besitzstand wird festgehalten, dass gemäss Botschaft der Regierung die Gewährung für die nächste Amtsdauer 2009/2015 gilt. Die Regierung kann im Einzelfall die Dauer des Besitzstandes längstens für die Amtsdauer 2015/2021 verlängern. Die Mitglieder der Finanzkommission stimmten dem IX. Nachtrag zur Besoldungsverordnung mit 14:0 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. | Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. April 2009 |