Geschäft: Gefahrenkarten: Nicht nur von volkswirtschaftlichem Nutzen

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.08.66
TitelGefahrenkarten: Nicht nur von volkswirtschaftlichem Nutzen
ArtKR Interpellation
ThemaFinanzen, Regalien, Unternehmungen, Feuerschutz
FederführungBau- und Umweltdepartement
Eröffnung24.11.2008
Abschluss22.4.2009
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
VorstossWortlaut vom 24. November 2008
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 27. Januar 2009
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person27.6.2024
1.8.2019Person27.6.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
22.4.2009Wortmeldung

ist mit der Antwort der Regierung nicht zufrieden.

Die Interpellanten stellten fest, dass in den neuen Gefahrenkarten gewisse Gebiete als gefährlich eingetragen sind, von denen aber Ortsansässige wissen, dass entweder überhaupt keine Gefahren bestehen oder seit mehr als 100 Jahren keine mehr bestanden haben. Wir wollten wissen, wie verhindert werden kann, dass daraus für Grundeigentümer Nachteile im Baubewilligungsverfahren, in Zonenplänen usw. erwachsen. Die Regierung teilt nun mit, dass sogar 300-jährige oder noch ältere Ereignisse in die Gefahrenkarte aufgenommen werden. Das bestätigt unsere Auffassung, dass die Erstellung dieser Gefahrenkarten wahrscheinlich im Wesentlichen eine Modellarbeit ist. Es wurden wohl gewisse Modelle mit Hangneigungen usw. erarbeitet, die dann für die Gefahren massgebend sind. Unseres Erachtens sollte das nicht so sein, sondern es sollte auf die Erfahrungen der Ortsansässigen abgestellt werden. Es sollten nur dort Gefahren eintragen werden, wo wirklich Gefahren bestehen; nicht irgendwelche kleine Gefahren, sondern Gefahren, die eine hinreichende Gefährdung für Bauten darstellen. In diesem Sinne sind wir von der Antwort überhaupt nicht befriedigt. Die Antwort schiesst an unseren Fragen vorbei. Höchstens bei der Frage der Kostenträger ist mit einer gewissen Befriedigung festzustellen, dass sich der Kanton an den Kosten des Gegenbeweises beteiligen will, soweit sich herausstellt, dass keine Gefährdung besteht oder eine Gefährdung falsch ermittelt wurde. Doch das trifft den Kern der Sache auch nicht ganz, denn die Gefährdung kann ja bestehen, aber im Hinblick auf ein Bauvorhaben ist sie unbedeutend. Die Frage, wer dann Kostenträger ist, ist auch offengelassen.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. April 2009