Geschäft: Politische Instrumentalisierung verhindern

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KomiteeKantonsrat
Nummer51.08.45
TitelPolitische Instrumentalisierung verhindern
ArtKR Interpellation
ThemaZivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege
FederführungSicherheits- und Justizdepartement
Eröffnung23.9.2008
Abschluss2.6.2009
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
VorstossWortlaut vom 23. September 2008
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 9. Dezember 2008
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person27.6.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
2.6.2009Wortmeldung

ist mit der Antwort der Regierung teilweise zufrieden.

In der Interpellation geht es um einen ausländerrechtlichen Fall mit dem Vorwurf der Zwangsheirat. Der Fall wurde an die Öffentlichkeit gebracht. Ich danke der Regierung für die Darlegungen aus ihrer Sicht und nehme zur Frage der Öffentlichkeit Stellung. Art. 73 des Strafprozessgesetzes regelt die Information gegen Aussen und dort heisst es in Abs. 1: «Zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen, insbesondere zur Berichtigung falscher Meldungen und zur Beruhigung der Öffentlichkeit informiert der Untersuchungsrichter im Einvernehmen mit dem Staatsanwalt über den Stand des Verfahrens.» Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass objektiv weder direkt noch indirekt eine Gefährdung der öffentlichen Interessen bestand. Der Schritt an die Öffentlichkeit diente v.a. den Zwecken, die politische Diskussion rund um die Verschärfung des Ausländerrechts weiter zu unterstützen und zu verschärfen sowie der persönlichen Profilierung. Da tönen die jeweiligen Hinweise mit Floskeln wie «nach bisherigen Erkenntnissen» oder «aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse» als Beschönigung. Die grosse Öffentlichkeit ist unterdessen vorbei und zurückgeblieben ist ein unvollständiger und teilweise falscher Eindruck in einem sensiblen Bereich. Von der Staatsanwaltschaft, Mitgliedern der Regierung und der Verwaltung erwarte ich vor einem Schritt an die Öffentlichkeit, eine sachlich begründete, faire Interessenabwägung sowie Zurückhaltung.

Session des Kantonsrates vom 2. und 3. Juni 2009