Geschäft: V. Nachtrag zum Kinderzulagengesetz

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.08.08
TitelV. Nachtrag zum Kinderzulagengesetz
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaGesundheitspflege, Sozialversicherung, Sozialhilfe
FederführungDepartement des Innern
Eröffnung21.2.2008
Abschluss20.1.2009
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAntrag der Redaktionskommission vom 24. November 2008
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 3. September 2008
KorrespondenzVernehmlassungsschreiben vom 28. Februar 2008
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im April 2009
ProtokollauszugReferendumsvorlage aus der Novembersession 2008, Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn; Festlegung
ErlassReferendumsvorlage vom 25. November 2008
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 22. April 2008
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
25.11.2008Schlussabstimmung108Zustimmung0Ablehnung12
23.9.2008Eintreten67Zustimmung0Ablehnung53
Statements
DatumTypWortlautSession
24.11.2008Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
24.11.2008Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
23.9.2008Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die vorberatende Kommission tagte am Mittwoch, 3. September 2008, von 09.00 bis 10.30 Uhr, um die Botschaft und den Entwurf der Regierung vom 22. April 2008 zu beraten. Zu diesen Beratungen wurden seitens des Departements neben der Departementsvorsteherin Regierungsrätin Hilber, Generalsekretärin Anita Dörler und Brigitte Buffoni für das Protokoll folgende Sachverständige eingeladen: Kaspar Sprenger, Amtsleiter Amt für Soziales, sowie Nico Cavelti, juristischer Mitarbeiter im Departement des Innern, Abteilung Rechtsdienst. Der Sitzungsmorgen wurde mit einem Informationsteil bereichert, indem den Mitgliedern der vorberatenden Kommission die Entstehung, der Grund und die Erneuerungen durch das Familienzulagengesetz nochmals thematisch nähergebracht wurde.

Nico Cavelti schilderte die Entstehung des Familienzulagengesetzes. Seit dem Jahr 1946 ist der Bund ermächtigt, eine gesamtschweizerische Regelung für Familienzulagen einzuführen. Von dieser Möglichkeit hat er bis vor kurzem nur Gebrauch gemacht im Bereich der Landwirtschaft. Er hat im Jahr 1952 das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft erlassen. Ansonsten blieb die Gesetzgebung für die Familienzulagen Sache der Kantone. Es existieren deshalb bis heute 26 verschiedene kantonale Gesetze. In zahlreichen parlamentarischen Vorstössen und Standesinitiativen, so insbesondere in der parlamentarischen Initiative Fankhauser, wurde eine einheitliche Bundesregelung angestrebt. Ebenso stand eine Initiative, eine faire Kinderzulage in den politischen Räten, die aber nach den Beratungen zurückgezogen wurde. Nach einem langwierigen Gesetzgebungsprozess stimmte das Schweizer Volk schliesslich am 20. November 2006 einem Bundesrahmengesetz zu. Es nahm das Bundesgesetz über die Familienzulagen mit einer Zweidrittelmehrheit an. Bei diesem Gesetz handelt es sich nur um ein Rahmengesetz. Der Bund sorgt somit für eine gewisse Einheitlichkeit. Im Bereich der Anspruchsvoraussetzungen geht das Gesetz aber über ein reines Rahmengesetz hinaus. Vieles, insbesondere die Organisation und die Finanzierung, bleibt weiterhin Sache der Kantone. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 das Inkrafttreten des Gesetzes auf den 1. Januar 2009 festgelegt. Ebenfalls an diesem Datum hat er die dazugehörende Vollzugsverordnung, die Familienzulagenverordnung verabschiedet. Was genau angepasst werden muss, um mit diesem V. Nachtrag Erfolg zu haben, legt insbesondere Art. 17 des Familienzulagengesetzes fest. Die meisten Regelungen hierzu sind bereits im geltenden Kinderzulagengesetz enthalten.

Was ist eigentlich neu im vorliegenden V. Nachtrag? Die wichtigste Anpassung ist, dass der Bund bestimmt, dass auch Nichterwerbstätige Anspruch auf Kinderzulagen haben. Dies war im Kanton St.Gallen bis anhin nicht der Fall. Das neue Familienzulagengesetz schreibt auch vor, dass die Höhe der Kinderzulagen mindestens Fr. 200.- und diejenigen für Ausbildungszulagen mindestens Fr. 250.- betragen. Diese Anpassungen hat der St.Galler Kantonsrat bereits mit dem IV. Nachtrag zum Kinderzulagengesetz umgesetzt. Kaspar Sprenger, Leiter Amt für Soziales, ging noch auf das weitere Vorgehen in Sachen Kinderzulagen ein. Auf kantonaler Ebene sind noch Fragen auf die Motionen 42.05.13 «Kinderzulagengesetz: Anpassung der Zulagenansätze und der Finanzierungssysteme», 42.05.21 «Verbesserung der Kinderzulagensituation im Kanton St.Gallen», 42.05.23 «Revision des Kinderzulagengesetzes» und 42.05.25 «Neuregelung Kinderzulagen» offen, die nach den Beratungen des IV. Nachtrages eingereicht wurden. Die Aufträge aus diesen Motionen sind im Wesentlichen:

  1. zu prüfen, ob und wie die Finanzierungssysteme anzupassen sind;

  2. zu prüfen, wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einbezogen werden;

  3. eine Verbesserung der Kassenstrukturen zu erarbeiten;

  4. einen Einheitssatz einzuführen mit Vollzug durch die AHV-Ausgleichskasse unter Einbezug einer von der Sozialversicherungsanstalt geführten zentralen Stelle.

Angesichts der Komplexität und der entgegengesetzten Erwartungen ist die weitere Bearbeitung sehr komplex und ebenso kein Kinderspiel. Bis jetzt lag der Fokus auf der Pflichtaufgabe. Amt und Departement sind nun daran, die notwendigen Schritte vorzubereiten. Zu diesen Anliegen wird die Regierung eine Revision des Kinderzulagengesetzes vorbereiten und eine Botschaft an den Kantonsrat zu gegebener Zeit weiterleiten.

Nach den Einführungsreferaten ergab es eine Diskussion, welche dazu beitrug, die eigentlichen Beratungen der Botschaft vorwegzunehmen. Alle Fraktionen sprachen sich anschliessend für Eintreten auf den V. Nachtrag zum Kinderzulagengesetz aus, und die vorberatende Kommission trat mit 13:0 Stimmen auf die Vorlage ein. Die eigentlichen Beratungen in der Spezialdiskussion wurden auf dem Kontext der wirklichen nötigen Anpassungen an das Bundesgesetz gelegt. Sodann ergab es eine kurze Diskussion der Beratungen bei den Kinderzulagen in der Landwirtschaft sowie die Kinderzulage bei den Selbständigerwerbenden.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
23.9.2008Wortmeldung

Ich möchte nicht verlängern, Hangartner-Altstätten hat auch keinen Antrag gestellt. Aber eine Klarstellung scheint mir doch wichtig. Es ist nicht so, dass im Kanton St.Gallen die Selbständigerwerbenden nicht erwünscht sind. Das ist überhaupt nicht so. Aber Sie wissen, das ist Geld der Wirtschaft. Kinderzulagen sind eine familienpolitische Massnahme, die ausschliesslich von der Wirtschaft bezahlt wird, und wir haben immer gesagt - das gilt auch jetzt -, dass wir sorgfältig mit diesem Geld umgehen. Wenn wir diese Grenze jetzt aufheben, dann hat das unsägliche Mehrkosten zur Folge. Darum geht es. Ich bitte Sie einfach, das zu berücksichtigen. Es ist richtig, Leute mit kleineren Einkommen, die sind auf die Kinderzulagen anders angewiesen als wenn jemand eine Million nach Hause trägt. Das leuchtet ja allen ein. Ich möchte mich gegen den Vorwurf wehren, dass man mit dieser Vorlage eigentlich unternehmerfeindlich ist und die Selbständigerwerbenden diskriminiert. Das ist eine Regelung, die wir ausgemacht haben. Ich denke, sie ergibt Sinn. Sie ist vom Inhalt, von der familienpolitischen Ausrichtung her gedacht. Nicht mehr und auch nicht weniger.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
23.9.2008Wortmeldung

Ratsvizepräsidentin: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
23.9.2008Wortmeldung

Art. 18 (Anspruch a] Grundsatz). Zu Art. 18: Die Änderungen beim Kinderzulagengesetz haben in erster Linie den Zweck, dass es heisst: ein Kind, eine Kinderzulage. Bisher war die Regelung so, dass man einen Lohnausweis oder ein Einkommen brauchte, um Kinderzulagen zu bekommen. Neu ist, dass auch Nichterwerbstätige Kinderzulagen erhalten und wie bis anhin Erwerbstätige mit Lohnausweis, auch wenn sie eine Million verdienen. Bisher war es so, dass die Obergrenze der Selbständigerwerbenden bei 65'000 Franken lag, und wer mehr verdient, bekam keine Kinderzulage. 65'000 Franken ist wirklich nicht viel, dass man sagen kann, das sind Spitzenverdiener. Das soll auch künftig so bleiben. Etwas speziell ist: Landwirte können verdienen, so viel es geht. Die unterliegen dem Bundesgesetz und die bekommen auch bei 200'000 Franken als Selbständigerwerbende Kinderzulage. Die Kinderzulage ist für ein Kind im Verlauf der etwa 20 Jahre doch immerhin etwa 50'000 Franken. Mich stört, dass Selbständigerwerbende so schlecht gestellt sind, diskriminiert werden. Ich stellte in der vorberatenden Kommission den Antrag, dass man diese Limite von 65'000 Franken streicht und auch die Wartefrist von einem Jahr, wenn jemand von einem anderen Kanton in den Kanton St.Gallen zuzieht. Die Regierung ist für die Limite, hat sie verteidigt, und mein Antrag hatte in der vorberatenden Kommission absolut keine Chance. Ich bin der Meinung, dass im Kanton St.Gallen ohnehin Selbständigerwerbende teilweise diskriminiert und behindert werden. Auch auf dem Steueramt, wo sie bei den natürlichen Personen veranlagt werden, und in jedem Zweifelsfall habe ich manchmal den Eindruck, wird zuungunsten des Selbständigerwerbenden entschieden, bei Steuerkommissären, die zu einem grossen Teil selber gar nicht in der Lage wären, einen Jahresabschluss für einen Selbständigen zu machen. So gesehen muss ich darauf hinweisen, dass das immerhin verschiedene Möglichkeiten gibt, dass Selbständigerwerbende, die mehr als 65'000 Franken verdienen, irgendwie trotzdem zu den Kinderzulagen kommen können, auch wenn wir es nicht wollen. Ich stelle hier auch keinen Antrag, dass der Artikel gestrichen wird. Aber ich möchte darauf hinweisen, wenn ein Selbständigerwerbender seine Geschäfte in Form einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH macht, hat er einen Lohnausweis und bekommt Kinderzulagen, selbst wenn er über 65'000 Franken verdient. Wenn er schon im Kanton St.Gallen nicht gewünscht wird, kann er noch in einen Nachbarkanton wechseln und er kann die Steuern etwa auf die Hälfte reduzieren, was er als gutverdienender Selbständigerwerbender im Kanton St.Gallen verdienen würde. Es gibt aber auch z.B. Hausärzte, die sind selbständig und können den Kanton nicht wechseln. Es gibt sogar für die Möglichkeiten, dass sie mit über 65'000 Lohn Kinderzulagen bekommen. Ich möchte aber nicht in die Details eingehen. Das ist fast zu gefährlich, aber man kann sagen, fragen sie Ihren Treuhänder oder lesen Sie die Gesetzestexte. So kann die Regierung leben und der Kantonsrat, weil sie vielleicht einige gut verdienende Selbständigerwerbende los sind, die Selbständigerwerbenden können damit leben, weil sie die Kinderzulagen trotzdem erhalten und ich als Treuhänder kann damit leben oder vielleicht muss ich sagen, kann davon leben.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
23.9.2008Wortmeldung

legt seine Interessen als Präsident des Kantonalen Gewerbeverbandes offen. Hangartner-Altstätten liegt mit seiner Argumentation vollkommen falsch. Die Selbständigerwerbenden wollen gar keine Kinderzulagen. Sie müssen es direkt wieder bezahlen. Ich glaube, wir haben das in der Fraktion und in der vorberatenden Kommission besprochen. Aber irgendwie ist der Zwanziger beim Treuhänder noch nicht gefallen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008