Geschäft: Datenschutzgesetz

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.08.09
TitelDatenschutzgesetz
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaGrundlagen und Organisation
FederführungSicherheits- und Justizdepartement
Eröffnung27.2.2008
Abschluss20.1.2009
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 24. November 2008
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 25. Juni 2008
ErlassReferendumsvorlage vom 25. November 2008
ErlassErgebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 22. September 2008
AntragAntrag Locher-St.Gallen zu Art. 24 vom 22. September 2008
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 20. Mai 2008
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im April 2009
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 25. Juni 2009
ProtokollauszugReferendumsvorlage aus der Novembersession 2008, Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn; Festlegung
AntragAntrag FDP-Fraktion zu Art. 36 vom 22. September 2008
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
25.11.2008Schlussabstimmung108Zustimmung1Ablehnung11
22.9.2008Antrag FDP-Fraktion zu Art. 36 Abs. 255Zustimmung42Ablehnung23
22.9.2008Antrag Locher-St.Gallen zu Art. 24 Abs. 244Zustimmung53Ablehnung23
22.9.2008Eintreten90Zustimmung0Ablehnung30
Statements
DatumTypWortlautSession
24.11.2008Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
24.11.2008Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
22.9.2008Wortmeldung

Art. 28 (Personal). Kommissionspräsident: Zu Art. 28 Abs. 1: Die Unabhängigkeit der einzusetzenden Fachstelle hängt insbesondere auch von der Ausgestaltung der Wahlmodalitäten ab. Die Regierung schlägt in ihrem Entwurf vor, die Wahl alleine durch die Regierung vornehmen zu lassen. Um die Unabhängigkeit allerdings zu erhöhen, stimmte die vorberatende Kommission einem Antrag, die Wahl und Auflösung des Dienstverhältnisses analog zur Wahl des Chefs der Finanzkontrolle auszugestalten, mit 14:0 Stimmen bei 1 Abwesenheit zu. Um auch auf der Gemeindeebene die Unabhängigkeit der Gemeindefachstelle zu erhöhen, wurde dem Antrag, die Ernennung und den Widerruf von der Genehmigung durch die Geschäftsprüfungskommission abhängig zu machen, ebenfalls mit 14:0 Stimmen bei 1 Abwesenheit zugestimmt. Sie finden den entsprechenden Antrag in Art. 28 Abs. 2.

Darüber hinaus wurde eine neue Bestimmung notwendig, wie konkret vorzugehen ist, wenn mehrere Gemeinden gemeinsam eine Gemeindefachstelle einsetzen. Die vorberatende Kommission schlägt mit 14:0 Stimmen bei 1 Abwesenheit vor, dass Widerruf und Genehmigung durch ein unabhängiges Organ vorgenommen werden müssen, das in der Vereinbarung zwischen den Gemeinden festzusetzen ist. Diskutiert wurde in der vorberatenden Kommission auch, ob als Datenschutzfachstelle auf Gemeindeebene auch ein Anwalt eingesetzt werden könne. Nach Ansicht der Regierung kann ein Anwalt auf Mandatsbasis nicht als Datenschutzfachstelle bezeichnet werden. In der vorberatenden Kommission wurde festgehalten, dass die Funktion des Aufsichtsorgans nicht an Dritte übertragen werden könne, sondern von einer Behörde oder Amtsstelle ausgeübt werden müsse. Nicht ausgeschlossen sei aber eine Drittperson zur Amtsstelle zu machen, zum Beispiel eben auch einen Anwalt. Dieser dürfe dann aber wohl nicht anderweitig für das ihn einsetzende Gemeinwesen tätig sein. Die Fachstelle für Datenschutz muss ihre Aufgabe unabhängig und selbständig erfüllen. Dazu gehört eben die fehlende Weisungsgebundenheit, eine unabhängige Aufsicht über die Tätigkeit der Fachstelle, eine eigene Budgetkompetenz und eigene Personalanstellungskompetenz sowie direkte Einwirkungsmöglichkeiten. Mit dieser Ausgestaltung ist die Fachstelle für Datenschutz eine öffentlich-rechtliche Behörde, die auch hoheitlich tätig wird. Der freiberuflich tätige Anwalt, der als Berater bzw. als Vertreter einer Partei tätig ist, hat diese institutionelle Unabhängigkeit nicht, wenn er auf Mandatsbasis tätig ist. Es spricht aber nichts dagegen, einen Anwalt oder eine Anwältin als Behörde bzw. als Organ des Staates als Datenschutzfachstelle zu wählen. Dies bewirkt aber nicht die Erteilung eines Auftrages, sondern ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Dem Privaten werden damit öffentlich-rechtliche Staatsaufgaben übertragen. Diese Ernennung ist ein öffentlich-rechtlicher Akt. Wird dieser Weg beschritten, so geniesst der als Datenschutzfachstelle eingesetzte Anwalt oder die entsprechende Anwältin die gleiche Unabhängigkeit wie die kantonale Datenschutzfachstelle.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Kommissionspräsident: Auch in der vorberatenden Kommission wurde ausführlich darüber diskutiert, wie konkret die Gemeinden den Datenschutz umzusetzen haben und auch, ob dieser nicht gegebenenfalls auf der kantonalen Ebene anzusiedeln sei. Ein Antrag, wie ihn nun Locher-St.Gallen formuliert hat, wurde auch in der vorberatenden Kommission gestellt und mit 4:9 Stimmen bei 1 Enthaltung und 1 Abwesenheit abgelehnt. Die Unabhängigkeit, die die übergeordneten Normen fordern, setzt voraus, dass die unabhängige Stelle tatsächlich unabhängig ist. Sie darf damit nicht weisungsgebunden sein. Die Aufsicht über die Stelle muss ebenfalls unabhängig sein. Diese Stelle muss ein eigenes Budget und Personalanstellungskompetenzen haben und sie muss auch über Einwirkungsmöglichkeiten verfügen. Wenn die Datenschutzstelle dies im Sinn der übergeordneten Bestimmung mit der nötigen Unabhängigkeit machen soll, so ist es nicht damit getan, z.B. die GPK mit dieser Aufgabe zu betrauen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Art. 20 (Unrichtige und widerrechtlich bearbeitete Personendaten). Kommissionspräsident: Zu Art. 20: Diskussionen ergaben sich zur Frage, wer die Beweislast für die Richtigkeit von Personendaten trägt, insbesondere wenn es sich dabei um Werturteile handelt. Es wurde ausgeführt, dass auch die allgemeinen Beweisregeln zur Anwendung gelangen. Wer aus einer behaupteten Tatsache zu seinen Gunsten etwas ableiten will, muss den Beweis erbringen bzw. trägt die Folgen der Beweislosigkeit. Grundsätzlich muss damit das öffentliche Organ beweisen, dass seine Daten richtig sind. Umgekehrt muss die betroffene Person, welche die Unrichtigkeit behauptet, beweisen, dass die Daten unrichtig sind. Wo beides nicht möglich ist, ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Art. 14 [Besondere Fälle a) Bekanntgabe für gemeinnützige und schutzwürdige ideelle Zwecke]. Kommissionspräsident: Art. 14 sieht vor, dass das öffentliche Organ auf Anfrage Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse sowie Zuzug in den Kanton oder in die Gemeinde und Wegzug aus dem Kanton oder der Gemeinde bekannt gibt, wenn die Empfängerin oder der Empfänger Gewähr bietet und sich schriftlich verpflichtet, die Personendaten ausschliesslich für gemeinnützige oder schutzwürdige ideelle Zwecke zu verwenden und nicht weiterzugeben. In der vorberatenden Kommission wurde zu dieser Bestimmung ein gewisses Unbehagen geäussert, da Missbrauch nicht ausgeschlossen werden könne, wenn eine Verpflichtung zur Ausgabe dieser Informationen statuiert wird, wenn die entsprechenden Voraussetzungen mindestens äusserlich als gegeben scheinen. Einem Antrag, daraus eine Kann-Bestimmung zu machen, wurde mit 12:2 Stimmen bei 1 Abwesenheit zugestimmt.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Art. 5 (Voraussetzungen). Kommissionspräsident: Zu Art. 5: Ausführlich diskutiert wurde in der vorberatenden Kommission - es ist bereits beim Eintreten auch darauf hingewiesen worden - was nun unter Rechtsgrundlage zu verstehen sei. Dieser Begriff ist nicht ganz klar. Es wurde festgehalten, dass darunter nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern auch Gesetze im materiellen Sinn eine Rechtsgrundlage darstellen können. So etwa Verordnungen bzw. auf Gemeindeebene auch Reglemente und Ausführungsbestimmungen.

Art. 10 (Archivierung und Vernichtung). Zu Art. 10: Da ergaben sich längere Diskussionen zum Wort «ständig» in dieser Bestimmung. Diese Bestimmung ist aus dem Bundesrecht übernommen worden. Es wurde darauf verwiesen, dass ein kantonales Archivgesetz in Vorbereitung ist und in diesem Gesetz dann nähere Regeln zu finden sein werden. Ein Antrag, Art. 10 vollständig zu streichen, wurde mit 3:11 Stimmen bei 1 Abwesenheit abgelehnt. Die vorberatende Kommission stimmte schliesslich dem Antrag auf Streichung des Begriffs «ständig» in Abs. 1 mit 8:6 Stimmen bei 1 Abwesenheit zu. Die vorberatende Kommission bringt damit zum Ausdruck, dass Akten dem Archiv erst offeriert werden müssen, wenn sie tatsächlich nicht mehr benötigt werden.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Art. 36 (Berichterstattung). beantragt im Namen der FDP-Fraktion, Art. 36 Abs. 2 zu streichen.

Die FDP-Fraktion ist der Auffassung, dass mit Abs. 3 dem Informationsrecht der Fachstelle Genüge getan ist, indem sie einmal jährlich dem Kantonsrat - soweit es die kantonale Fachstelle betrifft - über ihre Tätigkeit Bericht erstattet. Ich habe bereits im Eintreten darauf hingewiesen, dass Datenschutz nicht zu einem Staat im Staat werden darf. Dass der Datenschutz wichtig ist, aber dass der Datenschutz weder über der Regierung noch über dem Parlament steht. Es sollte nicht sein, dass die Fachstelle ein eigenständiges Informationsrecht hat.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Äusserer Anlass für diese Gesetzesvorlage sind nach dem ausführlichen Bericht der Regierung die beiden Assoziierungsabkommen zu Schengen und Dublin. Sie verlangen, dass der Datenschutz rechtlich und organisatorisch nicht nur auf Bundesebene, sondern ebenso auf der Ebene der Kantone umgesetzt bzw. präzisiert werden soll. Die FDP-Fraktion begrüsst es, dass Regierung und vorberatende Kommission es jedoch nicht bei einer Umsetzung dieser Erfordernisse belassen, sondern in Ergänzung zum kantonalen Recht die für die Bearbeitung von Personendaten zentralen Grundsätze der Zweckbindung sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit nun zusätzlich und damit umfassend in einem Gesetz verankert haben wollen.

Auch der Erlass hinreichend konkreter Bestimmungen zur Sicherstellung der Transparenz bei der Datenbearbeitung ist richtig. Für die FDP-Fraktion als wesentlicher Grundsatz muss zudem gelten: keine Bearbeitung ohne Gesetz. Der Begriff der «Rechtsgrundlage» - und wir haben das schon in der vorberatenden Kommission klar gemacht - ist uns weiterhin zu unbestimmt. Es wurde uns aber in der vorberatenden Kommission glaubwürdig versichert, dass damit grundsätzlich nur Erlasse gemeint sind, die dem Referendum unterstehen. Nicht irgendein untergeordnetes Reglement oder ein Ausführungserlass.

Es widerspräche den Grundsätzen des klaren Legalitätsprinzips, wenn hier auf eine gesetzliche Grundlage verzichtet würde. Wir möchten diesen Vorbehalt ausdrücklich zu Protokoll deponieren. Datenschutz darf andererseits nicht zu einem Staat im Staat werden. Die Fachstelle für Datenschutz ist wichtig, aber sie steht weder über der Regierung noch über dem Parlament noch über den Gemeindeorganen. Wir sind daher klar der Auffassung, dass die Fachstelle während des Jahres nicht einfach von sich aus in Fällen von allgemeinem Interesse an die Öffentlichkeit gelangen können soll. Die jährliche Berichterstattung an den Kantonsrat ist zur Kontrolle ausreichend. Wir werden einen entsprechenden Antrag im Rahmen der Spezialdiskussion nochmals einbringen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Art. 24 (Fachstelle für Datenschutz in Kanton und Gemeinden). beantragt, Art. 24 Abs. 2 wie folgt zu formulieren: «Die Gemeinden sorgen für eine unabhängige Umsetzung des Datenschutzes» und dass sie nicht verpflichtet sind, eine Gemeindefachstelle für Datenschutz einzusetzen wie im Antrag der Regierung und der vorberatenden Kommission gefordert.

Es widerspricht den Grundsätzen einer wirksamen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung, wenn jede Gemeinde, Spezialgemeinde und öffentlich-rechtliche Kooperation eine eigene Fachstelle für Datenschutz einsetzen muss. Wir sind der Auffassung, dass der Datenschutz auf Gemeindestufe auf verschiedene Weise geregelt werden kann. Wenn man die Gemeinden verpflichtet, eine Datenschutzfachstelle einzusetzen, dann werden Sie dies tun müssen; man beraubt Sie einer anderen, vielleicht kostengünstigeren Lösung. Eine massgeschneiderte Lösung könnte darin bestehen, dass Dritte oder die GPK für den Datenschutz beauftragt werden.

Wird eine Pflicht geschaffen, dann muss jede Ortsgemeinde, jede Wasserkorporation usw. eine Stelle einrichten. Deshalb bin ich der Auffassung, dass es genügt, wenn im Gesetz die Verpflichtung festgehalten wird. Die formelle Umsetzung wird den einzelnen Gemeinden, je nach ihrer Grösse und je nach vorhandenem Datensatz, überlassen. Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen: Wenn Sie diesem Antrag zustimmen, müsste selbstverständlich dann auch der Randtitel entsprechend abgeändert werden.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Kommissionspräsident: Auch in der vorberatenden Kommission wurde diese Bestimmung ausführlich diskutiert. Es wurde argumentiert, ein eigenständiges Informationsrecht ginge zu weit. Die Fachstelle habe ihre Feststellungen nicht direkt der Öffentlichkeit, sondern der zuständigen Kommission des Kantonsrates oder der Regierung zu melden. Es sei dann an diesen Organen, für die Öffentlichkeitsarbeit zu sorgen. Verwiesen wurde auch auf Art. 60 Abs. 1 der Kantonsverfassung, wonach alle Behörden einer Informationspflicht unterliegen und damit auch diese Datenschutzfachstelle, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen. Ein Antrag auf Streichung von Art. 36 Abs. 2 wurde schliesslich mit 7:7 Stimmen und 1 Abwesenheit mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Art. 18 [b) Beschränkung]. Kommissionspräsident: Zu Art. 18: Der Entwurf der Regierung lässt Beschränkungen bei Gesuchen um Akteneinsicht auch zu, wenn schutzwürdige private Interessen überwiegen. Eine Beschränkung soll auch zulässig sein, wenn diese Gründe in den privaten Interessen des Gesuchstellers liegen. In erster Linie soll dabei an Gesuche um Akteneinsicht in die eigene Krankengeschichte gedacht worden sein, welche dann ebenfalls nach dem Wortlaut der Regierung abgelehnt werden könnte, wenn zu befürchten ist, dass daraus ein sogenannter Aufklärungsschaden beim Gesuchsteller oder bei der Gesuchstellerin befürchtet werden muss. Die vorberatende Kommission war der Ansicht, dass lediglich schutzwürdige private Interessen Dritter, nicht aber des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin selbst Anlass für eine Beschränkung der Einsicht sein können, und stimmte einem entsprechenden Antrag mit 9:4 Stimmen bei 1 Enthaltung und 1 Abwesenheit zu.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Der Antrag Locher-St.Gallen ist abzulehnen.

Die Gemeindeautonomie ist hochzuhalten. Doch es kann nicht so weit gehen, den Gemeinden lediglich den Auftrag zu geben, für eine unabhängige Umsetzung des Datenschutzes zu sorgen. Der Antrag Locher-St.Gallen führt dazu, dass verschiedene Bestimmungen des Gesetzesentwurfes nicht mehr kohärent wären. Es müsste nicht nur der Randtitel geändert werden, sondern es hätte einige Artikel in der Folge, die anzupassen und zu ändern wären. Die Unabhängigkeit einer entsprechenden Fachstelle ist ein zentrales Element der Vorlage. Mit dem Antrag Locher-St.Gallen würde dies jedoch nicht klar festgelegt. Diese strukturelle Unabhängigkeit einer Fachstelle, die dann auch die Folgeartikel, z.B. Art. 28 gelbes Blatt, betrifft, muss im Gesetz klar festgehalten werden. Es ist nicht so, wie Locher-St.Gallen gesagt hat, dass jede Spezialgemeinde eine eigene Fachstelle einrichten müsste. Gemäss Art. 24 Abs. 3 wird den Gemeinden überlassen - unter Wahrung der Gemeindeautonomie -, wie sie sich organisieren bzw. zusammenschliessen wollen. Einige Gemeinden schliessen sich zusammen und bilden gemeinsam eine unabhängige Fachstelle für den Datenschutz. Dort kann dann eben die kostengünstige, massgeschneiderte Lösung durch den Verbund der Gemeinden erreicht werden.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

(im Namen der GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Eine solche Datenflut wie heute gab es noch nie. Diese Datenflut wächst und wächst. Mit der Datenflut wächst auch die Wut des Fichierens und des Einsammelns. Immer mehr Einwohnerinnen und Einwohner machen sich über den Datenschutz sehr grosse Sorgen. Dies mit Recht. Eine Fülle an Daten, die Situation, die vielfach unklar ist und der Umstand, dass das Verwalten, Sammeln und Weiterleiten von Daten immer einfacher wird, stellt uns vor eine Situation, die sehr besorgniserregend ist. Die GRÜ-Fraktion findet es deswegen sehr wichtig, dass nun endlich auch wir eine Datenschutzvorlage vor uns haben. Wichtig finden wir in dieser Vorlage, dass die Fachstellen unabhängig sein sollen von der Verwaltung.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Art. 47 (Vollzugsbeginn). Zu Art. 47: Ich habe eine Frage zum Vollzugsbeginn das sind mittlerweile die kniffligsten Fragen in der st.gallischen Gesetzgebung. Regierungsrätin Keller-Sutter hat beim Antrag Locher-St.Gallen zu Art. 24 ausgeführt, dass der Regierung vorschwebt, dass regionale Lösungen gefunden werden zwecks Aufgabenerfüllung. Das ist sicher richtig. Es ist auch zu beachten, dass die meisten Gemeinden im März/April ihre Budgetbürgerversammlungen haben. Das Ganze kostet auch Geld. Wir haben das bereits im Budget in meiner Stadt eingestellt.

Wir haben bereits einen Datenschutzbeauftragten mit einem 90-Prozent-Pensum. Aber ich möchte vermeiden, dass wir wieder solche Vollzugsdiskussionen haben wie beim Rauchverbot. Ich möchte Sie fragen, ob seitens der Regierung eine Vorstellung besteht, wann dieses Gesetz in Kraft treten soll. Ich bitte Sie jedenfalls, vernünftig, pragmatisch und im Einvernehmen mit den Gemeinden den Vollzugsbeginn zu bestimmen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Wir haben es hier mit einer überzeugenden Vorlage zu tun. Dieses Datenschutzgesetz orientiert sich auch mehrheitlich am eidgenössischen Datenschutzgesetz. Die SP-Fraktion hat sich schon lange für ein Datenschutzgesetz stark gemacht und ist froh, dass nun endlich eines vorliegt, welches im Zusammenhang mit den Bilateralen II nun auch erlassen werden muss. Die SP-Fraktion erachtet ein Datenschutzgesetz als wichtig und richtig, gerade in Zeiten, in denen immer mehr Informationen fliessen, die Menschen bald zu gläsernen Menschen werden und überall Spuren hinterlassen. Wichtig ist, den Datenfluss zu kontrollieren und in geregelte Bahnen zu lenken. So viele Daten wie nötig sollen ausgetauscht werden, aber nicht mehr. Die Schweiz hat punkto Datensammeln und verletzten Datenschutz eine Geschichte. Denken wir zurück an den Schnüffelstaat und die Fichenaffäre. Solches darf sich nicht wiederholen. Darum braucht es ein griffiges Datenschutzgesetz, welches hier auch vorliegt. Wie nötig es ist, zeigen Fälle von Schnüffeleien, wenn auch die publik gewordenen Verfehlungen nicht aus dem Kanton St.Gallen stammen, aber es zeigt, es ist ein aktuelles Thema und deshalb richtig, hier ein Gesetz zu machen. Das vorliegende Datenschutzgesetz bildet eine gute Grundlage und wird von der SP-Fraktion darum begrüsst und auch unterstützt. Die SP-Fraktion unterstützt auch die Anträge der vorberatenden Kommission, insbesondere die Wahl und die Unabhängigkeit der Fachstelle erachten wir als zentral. Dieser Kommissionsantrag wird von uns deshalb sehr begrüsst und als absolute Notwendigkeit betrachtet. In der vorberatenden Kommission - auch mein Vorredner hat es bereits erwähnt - wurde die eigenständige Informationstätigkeit des oder der Datenschutzbeauftragten thematisiert und diskutiert. Im Gegensatz zur FDP-Fraktion erachtet es die SP-Fraktion als wichtig, dass diese Stelle unabhängig informieren kann und auch - wenn es nötig ist - an die Öffentlichkeit gelangen kann und nicht nur über ihre Berichterstattung an den Kantonsrat.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Der Antrag Locher-St.Gallen ist abzulehnen.

Die Unabhängigkeit der Fachstelle ist wichtig. Es ist wichtig und auch richtig, dass den Gemeinden klare Vorgaben zur Umsetzung gemacht werden und keine offene Formulierung, wie sie Locher-St.Gallen vorschlägt. In diesem Sinn ist der Vorschlag der Regierung auch ein pragmatischer Vorschlag. Er sagt, wie die Gemeinden dies zu regeln haben, nämlich mit einer Gemeindefachstelle für Datenschutz. Allerdings lässt der Gesetzestext die konkrete Umsetzung offen. Es ist nicht so, dass der vorliegende Vorschlag eine wirtschaftliche Umsetzung behindern würde. Das Gesetz ermöglicht, dass sich mehrere Gemeinden für eine Gemeindefachstelle zusammenschliessen. Nicht jede Spezialgemeinde muss eine eigene Fachstelle einsetzen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Art. 43 [c) Sozialhilfegesetz]. Kommissionspräsident: Zu Art. 43: Die vorberatende Kommission hat mit 13:0 Stimmen bei 1 Enthaltung und 1 Abwesenheit einen Antrag, Art. 6bis Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes in eine Muss-Bestimmung umzuwandeln, angenommen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Der Antrag der FDP-Fraktion ist abzulehnen.

Das Informationsrecht der Öffentlichkeit geht vor. Alles andere sind in unseren Augen auch Scheinargumente, die vorgeschoben werden: Es sei vielleicht eine Selbstdarstellerin oder ein Selbstdarsteller; es werde ein Staat im Staat geschaffen. Ich denke, es geht darum, dass wichtige Informationen allenfalls nur gezielt an die Öffentlichkeit gelangen. Die Fachstelle muss unabhängig informieren können, um auch ihre Unabhängigkeit demonstrieren zu können. Wie Kühne-Flawil bereits erwähnt, kann es nicht sein, dass in wichtigen Fällen unter Umständen ein ganzes Jahr vorübergeht, bis offiziell wieder informiert werden kann. Das würde die Öffentlichkeit nicht verstehen. Es ist wichtig, dass die Bürgerinnen und Bürger jederzeit das Recht auf Informationen haben und nicht warten müssen, bis der Kantonsrat einen Bericht erhält.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Ratsvizepräsidentin: Das Präsidium sieht eine Eintretensdebatte vor.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten und den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die SVP-Fraktion begrüsst in der Tat den Erlass eines kantonalen Datenschutzgesetzes. Es handelt sich hier, wie erwähnt, um ein ausgesprochen heikles Rechtsgebiet, bei dem die Schutzinteressen des Einzelnen den Interessen des Staates bezüglich Verbrechensbekämpfung entgegenstehen und miteinander in die Waagschale gelegt werden müssen. Das Personal der Fachstellen für Datenschutz muss hohen Kompetenzanforderungen gerecht werden für die Ausübung der Tätigkeit als Kontrollorgan. Bereits in der Vernehmlassung hat die SVP-Fraktion betont, dass im Bereich der Strafverfolgung der Opferschutz über den Täterschutz gestellt werden muss, wobei selbstverständlich bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung gilt. Es ist dabei unbedingt sicherzustellen, dass der Einzelne jederzeit Einsicht erhält in Daten, welche über ihn erstellt werden, und dass ohne grösseren Aufwand Korrekturen oder Berichtigungen angebracht werden können. Insgesamt hatten wir festgestellt, dass sehr viele Fragen offen waren, und diese in eben einem sehr heiklen Rechtsgebiet. Im Rahmen der vorberatenden Kommission wurden diese Fragen jedoch umfassend und einleuchtend beantwortet und überdies hervorragend protokolliert. Herzlichen Dank an dieser Stelle für die kompetenten Antworten und das damit hilfreiche Protokoll. Die SVP-Fraktion ist grundsätzlich der Ansicht, dass in diesem Bereich alles, was möglich ist, wirklich eindeutig geregelt werden soll, und dies vorzugsweise im Gesetz. Die Unterscheidung von Gesetz- und Rechtsgrundlage in Art. 1 erachteten wir zunächst als problematisch. Anhand eines einfachen Beispiels eines Kommissionsmitglieds, nämlich des Beispiels Schülerverzeichnis, in dem Name, Eltern, Beruf, Religionszugehörigkeit usw. aus organisatorischen Gründen festgehalten werden, wurde jedoch klar, dass da eine Regelung unterhalb eines Gesetzes möglich sein muss, dass man solches nicht in einem Mittelschulgesetz festhalten kann. Eine konsequente Regelung im Gesetz hätte einen enormen administrativen bzw. gesetzgeberischen Aufwand zur Folge, was nicht im Interesse der SVP-Fraktion sein könnte. Bereits in der vorberatenden Kommission war Art. 24 Abs. 2 innerhalb der SVP-Kommissionsmitglieder umstritten. Einige Gemeindefachstellen für Datenschutz werden von der SVP-Fraktion als überrissen und in der logischen Folge als zu kostenintensiv betrachtet. Die SVP-Fraktion ist nach einer weiteren Prüfung und Abwägung zum Schluss gekommen, einen entsprechenden Antrag aus den Reihen der FDP-Fraktion mit dem gleichen Wortlaut, wie er schon in der vorberatenden Kommission gestellt worden ist, mit einer abgeschwächten Formulierung zu unterstützen. Ich möchte hier anfügen, dass damit nicht einfach eine Zuweisung an den Kanton gemeint ist, sondern lediglich eine Erweiterung des Spielraums der Gemeinden auch im Sinn einer entsprechenden Anregung. Zu Art. 36 Abs. 2: Die SVP-Fraktion unterstützt den angekündigten Antrag der FDP-Fraktion, dass die Fachstellen für Datenschutz während des Jahres nicht einfach von sich aus in Fällen von allgemeinem Interesse an die Öffentlichkeit gelangen können. Die jährliche Berichterstattung an den Kantonsrat genügt nach Erachten der SVP-Fraktion.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Grundsätzlich begrüsst die CVP-Fraktion den vorliegenden Entwurf für ein kantonales Datenschutzgesetz. Die bisherige Gesetzesregelung im Kanton ist tatsächlich etwas knapp gehalten. Auch wenn diese Situation nicht zu offensichtlichen Problemen und Fehlentwicklungen geführt hat, hat doch die Staatswirtschaftliche Kommission in ihrem Bericht 2004 empfohlen, dass eine zeitgemässe Umsetzung der kantonalen Bestimmungen über den Datenschutz zu prüfen sei. Am 5. Juni 2005 haben dann die Schweizer Stimmberechtigten ja zum Schengenabkommen gesagt. Mit Blick auf diese zeitlichen Verhältnisse 2004/2005 erstaunt es nun allerdings, dass erst jetzt und erst noch mit einem gewissen zeitlichen Druck ein Gesetzesentwurf zum Datenschutz vorgelegt wird. Es erstaunt umso mehr, wenn zur Begründung angeführt wird, die Schengen/Dublin-Abkommen können erst dann in Kraft gesetzt werden, wenn alle entsprechenden kantonalen Datenschutzgesetzgebungen angepasst seien. Bis Ende Jahr 2008 soll bekanntlich die Schweiz voll zum Schengener Informationssystem gehören. Die CVP-Fraktion hätte in dieser in mehrfacher Hinsicht sensiblen und wichtigen Thematik eine vorausschauende und transparente politische Arbeit erwartet. Andererseits ist für die CVP-Fraktion auch klar, dass die Umsetzung dieser Abkommen nicht gefährdet werden darf, da dies namentlich für die grenzüberschreitende Verbrechensbekämpfung und Aufklärung ein grosser Rückschlag wäre. Bei der Datenschutzgesetzgebung ist - bei allem Respekt vor dem Datenschutz - aber eben die wirkungsvolle Kriminalitätsbekämpfung im Auge zu behalten. Diese Datenschutzgesetzgebung - der Kommissionspräsident hat es einleitend bereits erwähnt - erscheint im Übrigen als ein weiteres Beispiel dafür, wie die Schweiz im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit praktisch nur noch den autonomen Nachvollzug in der Legiferierung pflegen kann. Man kann zwar mitverhandeln und mitreden, aber nicht mitentscheiden. Inhaltlich wird nun darauf zu achten sein, dass nicht Grundlagen eines Datenschutzes geschaffen werden, die die effiziente Kriminalitätsbekämpfung verhindern oder die einen Missbrauch von öffentlichen Leistungen begünstigen würden. Für die CVP-Fraktion ist es deshalb auch richtig, dass die heutige Datenschutzverordnung ersatzlos aufgehoben wird und nicht beabsichtigt ist, eine zusätzliche Ausführungsverordnung zum Datenschutz zu erlassen. Die Stellung und der Aufgabenbereich des Datenschutzkontrollorgans ist mit Bezug auf den staatspolitischen Grundsatz der Gewaltenteilung nicht geklärt. Immerhin wird mit dem Änderungsantrag der vorberatenden Kommission, welchen die CVP-Fraktion ebenfalls unterstützt, die Unabhängigkeit dieses Datenschutzorgans gegenüber Regierung und Verwaltung etwas gestärkt, was mit Blick auf den geforderten Standard richtig ist.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Der Kanton St.Gallen ist einer der wenigen Kantone, die über kein eigenes Datenschutzgesetz verfügen. Im Jahr 1992 ist der damalige Grosse Rat auf eine Vorlage der Regierung zum Erlass eines Datenschutzgesetzes nicht eingetreten. Die Datenschutzregelung im Kanton St.Gallen beschränkt sich aktuell auf einige grundsätzliche Bestimmungen im Staatsverwaltungsgesetz. Gestützt auf diese Bestimmungen erliess die Regierung im Jahr 1995 eine Datenschutzverordnung. Die sogenannten Bilateralen II, die zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vereinbart wurden und die neben anderen Verträgen auch das Schengen-Assoziierungsabkommen und das Dublin-Assoziierungsabkommen enthalten, zwingen nun den Kanton St.Gallen, für sich und seine Gemeinden ein Datenschutzgesetz zu erlassen, welches einen wirksamen Datenschutz sicherstellt. Dies soll insbesondere durch eine unabhängige Datenschutzkontrolle erfolgen. Die Regierung kam dieser Verpflichtung mit Botschaft und Entwurf vom 20. Mai 2008 nach. Die vorberatende Kommission traf sich am 25. Juni 2008 zu einer ganztägigen Sitzung. Die Vorlage wurde in Anwesenheit von Regierungsrätin Keller-Sutter, ihrem Generalsekretär Hans-Rudolf Arta sowie dem Gesetzesredaktor Markus Bucheli beraten.

Das Datenschutzgesetz soll nicht nur den Kanton, sondern auch die Gemeinden verpflichten, einen wirksamen Datenschutz sicherzustellen. Aus diesem Grund wäre für eine seriöse Beratung der Vorlage wünschbar gewesen, wenn die Sicht der Gemeinden über ein Kommissionsmitglied in die Beratung hätte einfliessen können. Da sich unter den gewählten Kommissionsmitgliedern aber kein expliziter Vertreter bzw. eine explizite Vertreterin der Gemeindesicht fand, wurde Beat Tinner als Präsident der VSGP auf dessen Ersuchen hin Gelegenheit gegeben, der vorberatenden Kommission vor Aufnahme der eigentlichen Diskussion der Botschaft die Sicht der Gemeinden aufzuzeigen. Beat Tinner wies vor allem darauf hin, die ganze Vorlage auch auf die Gemeindeverträglichkeit hin zu überprüfen, und regte verschiedene Änderungen an, auf welche ich in der Spezialdiskussion zurückkommen werde. Das Kernanliegen der Gemeinden betrifft die kommunale Fachstelle für Datenschutz. Nach Ansicht der Gemeinden sind kommunale oder regionale Datenschutzstellen zu wenig ausgelastet. Die VSGP bevorzugt daher eine Lösung, die es den Gemeinden und öffentlichen Körperschaften ermöglicht, eine gemeinsame Stelle zu betreiben. Wünschbar wäre es natürlich, wenn bei Gesetzen, welche die Gemeinden, wie vorliegend, direkt betreffen, die Sicht der Gemeinden über ein Kommissionsmitglied eingebracht werden könnte, das sich dann auch an der materiellen Diskussion beteiligen kann.

Auf ausdrücklichen Wunsch einer Fraktion wurde die Kommissionsverhandlung auf Tonband aufgenommen. In der Eintretensdiskussion wurde der Erlass eines kantonalen Datenschutzgesetzes von sämtlichen Fraktionen begrüsst. Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend um ein sehr heikles Rechtsgebiet handle, bei welchem es die Schutzinteressen des Einzelnen den Interessen des Staates gegenüberzustellen gelte. Entsprechend hoch seien da die Kompetenzanforderungen an das Personal der Fachstellen für Datenschutz. Im Bereich der Strafverfolgung müsse Opferschutz über Täterschutz gestellt werden. Es wurde auch die Frage aufgeworfen, ob ein derart umfassendes Regelwerk neben dem eidgenössischen Datenschutzgesetz überhaupt notwendig sei. Insbesondere eine unmittelbar vor der Kommissionssitzung verbreitete Medienmitteilung, wonach der EU-Rat Justiz und Inneres zum Schluss gekommen sei, dass die Schweiz die Anforderungen an den Datenschutz, die sich aus dem Assoziierungsabkommen ergeben, bereits erfüllt, liessen die Frage aufkommen, ob der Erlass eines Datenschutzgesetzes überhaupt noch notwendig sei. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Staatswirtschaftliche Kommission bereits im Jahr 2004 den Erlass eines Datenschutzgesetzes gefordert habe und es daher einigermassen erstaune, dass diese Botschaft nun erst jetzt und mit einem gewissen zeitlichen Druck vorgelegt werde. Es wurde auch darauf verwiesen, dass die Schweiz im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit praktisch nur noch den autonomen Nachvollzug pflegen könne, beim Erlass der entsprechenden Gesetzgebung, aber nicht mitentscheiden könne. Seitens der Regierung wurde darauf verwiesen, dass die Verzögerungen eingetreten seien, weil für die Erarbeitung der Botschaft ein Gutachten eingeholt worden sei, was die Arbeit verzögert habe. Es wurde auch darauf verwiesen, dass nicht nur der Umgang und die Weitergabe der Daten geregelt werden müssen. Mindestens so wichtig seien auch Regeln über die Beschaffung und die Bearbeitung der Daten.

Die vorberatende Kommission trat schliesslich mit 15:0 Stimmen auf das Datenschutzgesetz ein. In der Gesamtabstimmung beantragt Ihnen die vorberatende Kommission mit 14:0 Stimmen bei 1 Abwesenheit, auf das bereinigte Datenschutzgesetz einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Der Antrag der FDP-Fraktion ist abzulehnen.

Das eigenständige und unabhängige Informationsrecht der Fachstelle ist sehr wichtig, weil es gerade Ausdruck für die Unabhängigkeit des Kontrollorgans ist. Es geht einzig um Fälle von allgemeinem Interesse, und hier hat ein eigenständiges Informationsrecht eben auch die Bedeutung von Aufsicht, Aufklärung und Prävention. So betrachtet kann es auch einmal zu spät sein, wenn die Fachstelle über Datenschutz über einen Fall von allgemeinem Interesse nicht aktuell, sondern erst routinemässig einmal jährlich dem Kantonsrat berichten kann. Die im Streichungsantrag versteckte Angst, die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle wolle oder könne sich möglicherweise profilieren oder selbst darstellen, ist doch völlig unbegründet und auch nicht näher belegt. Durch dieses unabhängige Informationsrecht der Fachstelle wird auch nicht ein Staat im Staat geschaffen. Zudem: Könnte/würde Missbrauch betrieben, könnte die parlamentarische Aufsicht immer noch rügend eingreifen, wenn tatsächlich einmal selbstdarstellend über das Mass hinaus informiert würde. Bei der Information ist zu beachten, dass die Verfassung der Öffentlichkeit und den Behörden auch eine gewisse Informationspflicht auferlegt.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Dem Antrag der FDP-Fraktion ist zuzustimmen.

Die Unabhängigkeit hat mit der Information nichts zu tun. Die Fachstelle kann sehr wohl dem Kantonsrat berichten, und das nicht nur jährlich. Jedoch darf sie nicht von sich aus an die Öffentlichkeit gelangen. Deshalb ist es wichtig, dass wir den Absatz streichen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Art. 40 (Strafbestimmung). Kommissionspräsident: Zu Art. 40: In der vorberatenden Kommission wurde folgender Antrag gestellt: «Auf Antrag wird mit Busse bestraft: a) wer Personendaten im Auftrag des öffentlichen Organs bearbeitet und sich dabei vorsätzlich auftragswidrig verhält; b) wer Personendaten, die ihm vom öffentlichen Organ nach Art. 14 dieses Erlasses bekanntgegeben wurden, zweckwidrig verwendet oder weitergibt.» Ein entsprechender Antrag wurde mit 14:0 Stimmen bei 1 Abwesenheit angenommen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Art. 11 [Personendaten a) Grundsatz]. Kommissionspräsident: Zu Art. 11: In der vorberatenden Kommission wurde darauf hingewiesen, dass immer irgendein öffentliches Interesse konstruiert werden kann. Dieses Interesse müsse aber qualifiziert sein. Die vorberatende Kommission stimmte daher einem Antrag, in Art. 11 Abs. 1 Bst. d ein wesentliches öffentliches Interesse vorzusehen, mit 9:5 Stimmen bei 1 Abwesenheit zu.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
22.9.2008Wortmeldung

Art. 4 (Grundsätze). Kommissionspräsident: Zu Art. 4: Die vorberatende Kommission schlägt Ihnen in Art. 4 Abs. 3 eine mehr redaktionelle Änderung vor. Das Wort «angemessen» wurde gestrichen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt aber selbstverständlich trotzdem. Die vorberatende Kommission stimmte dem Streichungsantrag mit 15:0 Stimmen zu.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008