Geschäft: Ethik im Umgang mit Suizidbeihilfe

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.07.101
TitelEthik im Umgang mit Suizidbeihilfe
ArtKR Interpellation
ThemaGesundheitspflege, Sozialversicherung, Sozialhilfe
FederführungGesundheitsdepartement
Eröffnung27.11.2007
Abschluss19.2.2008
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 29. Januar 2008
VorstossWortlaut vom 27. November 2007
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person27.6.2024
1.8.2019Person27.6.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
19.2.2008Wortmeldung

Die Interpellanten sind mit der Antwort der Regierung zufrieden.

Wir sind von den Antworten grundsätzlich befriedigt, insbesondere aber auch mit der Feststellung, dass sowohl in öffentlichen als auch in privaten Spitälern keine Suizidbeihilfe geleistet worden ist und geleistet wird. Dies soll nach Auskunft des Präsidenten des Verbandes Betagten- und Pflegeheime auch in Alters- und Pflegeheimen im Kanton der Fall sein. Die Interpellanten weisen indes auf folgende Punkte hin:

Zur Antwort 5: Wir sind dezidiert der Ansicht, dass in einem Erlass, nahe liegend ist es das Gesundheitsgesetz, über die Rechte der Patientinnen und Patienten für den Fall der Suizidbeihilfe zwingend eine erweiterte Melde- und Auskunftspflicht zu verankern ist.

Zur Antwort 7: Suizidbeihilfe in öffentlichen Spitälern durch Sterbehilfeinstitutionen, wie Dignitas oder Exit haben bisher auch ohne schriftliche Weisungen nicht stattgefunden. Die Interpellanten gehen ebenfalls mit der Regierung einig, dass solche schriftliche Weisungen für die Spitalverbunde rasch erlassen werden müssen. Deshalb muss es wohl in korrekter Weise am Anfang des letzten Satzes «Trotzdem» anstatt «Deshalb» heissen.

Im Übrigen sind die Interpellanalen davon überzeugt, dass solche schriftlichen Weisungen auch in öffentlichen Betagten- und Pflegheimen vorhanden sein müssen.

Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. Februar 2008