Geschäft: Wasserbaugesetz

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.08.07
TitelWasserbaugesetz
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaVerkehr, Bau, Energie, Gewässer
FederführungBau- und Umweltdepartement
Eröffnung3.10.2007
Abschluss17.5.2009
Letze Änderung28.8.2024
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
Anträge der Redaktionskommission vom 24. November 2008
AntragAntrag CVP-Fraktion zu Art. 4 vom 24. November 2008
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste
AntragAnträge der Regierung vom 19. August 2008
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 3./4. Juli 2008
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 22. April 2008 / 14. Mai 2008
BotschaftNachtragsbotschaft der Regierung vom 28. Oktober 2008
ErlassErgebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 24. September 2008
AntragAntrag CVP-Fraktion zu Art. 40 vom 24. November 2008
ProtokollauszugReferendumsvorlage aus der Februarsession 2009, Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn; Festlegung
AntragAntrag SP-Fraktion zu Art. 14 vom 23. September 2008
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im Dezember 2009
ErlassErgebnis der 2. Lesung vom 25. November 2008
AntragAntrag Frei-Diepoldsau zu Art. 2 vom 24. September 2008
AntragAntrag der vorberatenden Kommission vom 7. November 2008
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 3./4. Juli 2008
AntragAntrag GRÜ-Fraktion zum Titel vom 24. September 2008
AntragAnträge CVP-Fraktion zu Art. 4 und 5 vom 23. September 2008
AntragAntrag Würth-Goldach zu Art. 40 vom 22. September 2008
BotschaftErläuternder Bericht für die Volksabstimmung vom 17. Mai 2009
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
25.11.2008Schlussabstimmung99Zustimmung6Ablehnung15
25.11.2008Antrag CVP-Fraktion zu Art. 40 Abs. 3 Satz 153Zustimmung57Ablehnung10
25.11.2008Ordnungsantrag Baumgartner-Gams auf Schluss der Diskussion92Zustimmung19Ablehnung9
25.11.2008Rückkommensantrag CVP-Fraktion zu Art. 40 Abs. 3 Satz 161Zustimmung40Ablehnung19
25.11.2008Antrag CVP-Fraktion zu Art. 4 Bst. a46Zustimmung60Ablehnung14
25.11.2008Rückkommensantrag CVP-Fraktion zu Art. 4 Bst. a47Zustimmung46Ablehnung27
25.11.2008Antrag der vorberatenden Kommission zu Art. 5 Satz 282Zustimmung4Ablehnung34
24.11.2008Eintreten91Zustimmung0Ablehnung29
24.9.2008Antrag Würth-Goldach zu Art. 40 Abs. 393Zustimmung3Ablehnung24
24.9.2008Antrag Würth-Goldach auf Rückkommen auf Art. 40 Abs. 381Zustimmung13Ablehnung26
24.9.2008Antrag GRÜ-Fraktion zum Erlasstitel16Zustimmung79Ablehnung25
24.9.2008Rückweisungsantrag Ritter-Altstätten zu Art. 66 und 6793Zustimmung0Ablehnung27
24.9.2008Art. 4044Antrag der vorberatenden Kommission63Antrag der Regierung13
24.9.2008Art. 40 Abs. 3 Satz 151Antrag Würth-Goldach57Antrag der Regierung12
24.9.2008Antrag der CVP-Fraktion zu Art. 571Zustimmung28Ablehnung21
24.9.2008Art. 4 Abs. 229Antrag CVP-Fraktion65Entwurf der Regierung26
24.9.2008Art. 4 Abs. 1 Bst. c27Antrag CVP-Fraktion69Entwurf der Regierung24
24.9.2008Art. 4 Abs. 1 Bst. b26Antrag CVP-Fraktion70Antrag der vorberatenden Kommission24
24.9.2008Art. 4 Abs. 1 Bst. a27Antrag CVP-Fraktion65Entwurf der Regierung28
24.9.2008Streichungsantrag Frei-Diepoldsau zu Art. 248Zustimmung56Ablehnung16
24.9.2008Art. 237Antrag der vorberatenden Kommission66Antrag der Regierung17
24.9.2008Eintreten104Zustimmung0Ablehnung16
Statements
DatumTypWortlautSession
24.11.2008Wortmeldung

Ich habe mich bereits in der vorberatenden Kommission gewundert, dass statt mit dem Sondervorteilsprinzip zu argumentieren, mit historischen Gutachten der Perimeter für Walenstadt und Quarten begründet wurde, und ich muss mich jetzt noch mehr wundern, dass Nufer-St.Gallen den Gemeinden Walenstadt und Quarten Vorwürfe macht, weil sie sich vor dem Verwaltungsgericht auf das Sondervorteilsprinzip berufen haben, jenes Sondervorteilsprinzip, zu dem sie selbst und insbesondere Nufer-St.Gallen mit einem flammenden Votum ja gesagt hat. Entweder berechnen wir den Perimeter nach dem Sondervorteilsprinzip, und dann gilt das auch für Walenstadt und Quarten, oder wir lassen die Solidarität spielen, dann hat der Perimeter nichts mehr verloren und wir finanzieren den Wasserbau über die Steuern, weil das ist dann nämlich ein solidarisches System. Aber ich meine einfach, dass schon die Botschaft der Regierung im vorliegenden Fall relativ mager ausgefallen ist mit modernen Begründungen und relativ stark angereichert war mit historischen Sentimentalitäten, die eigentlich bei diesem Geschäft nichts verloren haben. Nach dem jetzigen System zahlen Walenstadt und Quarten mehr als genug, und deshalb meine ich, dass man diesen Artikel nicht bedauern muss, sondern dass man ihm zustimmen kann.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

beantragt im Namen der CVP-Fraktion, Art. 40 Abs. 3 Satz 1 wie folgt zu formulieren: «Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen leisten an die Kosten des Baus der Gemeindegewässer Beiträge.»

Aus der Sicht der CVP-Fraktion ist die Perimeterpflicht für den Unterhalt der Gemeindegewässer unverhältnismässig. Die Handhabung für die Gemeinden ist aufwendig. Die Kosten sind z.B. beim Bau von Gemeindegewässern klar und fallen gleichzeitig an. Man weiss, welche Kosten zu verteilen sind. Anders verhält es sich bei den Unterhaltskosten: Die Gemeinden müssen einige Jahre die Kosten auflaufen lassen, bis sich eine Kostenverlegung bzw. eine Rechnungstellung überhaupt lohnt. Manche Unterhaltsperimeter bleiben deshalb über Jahre oder gar Jahrzehnte ungebraucht liegen. Die Nachführung dazu ist recht schwierig, weil Grundstückteilungen, Zonenänderungen, neue Nutzungen usw. völlig neue Ausgangslagen schaffen.

Durch den Verzicht auf einen Unterhaltsperimeter werden die Gewässer mutmasslich auch besser unterhalten. Die Gemeinden werden für den Unterhalt zuständig. Oft ist rasches Handeln gefragt. Dies kann einfach und sachgerechter geschehen, wenn nicht gleichzeitig mit dem Wiederstand der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer zu rechnen ist. Die Kosten für den Unterhalt sind relativ gering und stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Der Antrag der CVP-Fraktion ist abzulehnen.

Im Gegensatz zu meinem Vorredner bin ich überzeugt, dass Perimeterverfahren durchgesetzt werden können. Ich gebe wohl zu, dass es nicht in allen Teilen immer sehr einfach ist, aber wenn man will, funktioniert es. Ich bin aber überzeugt, dass wir wie die Strasseneigentümer so auch die Anstösser an Gewässer in die Verantwortung einbinden müssen. Die Kostenverlegung – das habe ich schon an der letzten Session gesagt – wurde auch innerhalb der VSGP diskutiert und das Ergebnis in die Vernehmlassung geschickt. Heute können wir sagen, dass der vorliegende Entwurf zu Art. 40 zumindest von der Mehrheit der Gemeinden getragen wird.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

legt seine Interessen als Inhaber einer Führungsfunktion des HEV offen und beantragt im Namen der SVP-Fraktion, dem Rückkommensantrag der CVP-Fraktion zuzustimmen.

Ich kann mich bei der Begründung den Ausführungen von Trunz-Oberuzwil anschliessen. Es geht hier letztlich auch um eine Aufwand-Ertrag-Überlegung, nicht primär allein nur um eine «Entlastungsübung».

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Der Antrag der CVP-Fraktion ist abzulehnen.

Der Antrag ist unnötig. Ich bitte Sie, das Gesetz nochmals zu konsultieren, und zwar Art. 40 Abs. 1 Satz 1. Dort heisst es: «Die politische Gemeinde trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen.» Ob Beiträge zur Verfügung stehen, hängt von der Gemeinde ab. Sie hat es in der Hand, ob sie überhaupt von den Grundeigentümern Beiträge erheben will. Wenn Sie dem Antrag der CVP-Fraktion zustimmen, bedeutet das, dass eben eine Gemeinde, auch wenn sie das wünscht – es gibt durchaus Fälle, wo das der Fall ist –, von den Grundeigentümern überhaupt keine Beiträge mehr erheben kann. Wenn Sie dem Antrag der CVP-Fraktion zustimmen, ist das aus meiner Sicht ein Eingriff in die Gemeindeautonomie.

Ich denke auch von der Sache her: Man operiert hier jetzt vor allem mit dem administrativen Aufwand für den Perimeter. Ich glaube, es geht hier allein um die Nachführung. Ein Unterhaltsperimeter entspricht dem Bauperimeter. Wenn ein Gewässer ausgebaut wird, gibt es einen Bauperimeter, der nachher auch wieder für den Unterhalt massgeblich ist. Es geht jetzt also nur darum, dass man bei einem Grundstückverkauf den neuen Eigentümer nachtragen muss usw. Dieser Unterhalt ist relativ klein. Ich denke, der Vorsteher des Baudepartementes könnte vielleicht aufgrund seiner früheren Tätigkeit hierzu noch etwas sagen.

Es gibt ein Schreiben der Gruppe Haus- und Grundeigentümer. Wenn ich dazu noch einige Bemerkungen anbringen kann: Man operiert auch da eigentlich mit dem Aufwand. Das scheint mir nicht gerechtfertigt zu sein, hier derart in die Gemeindeautonomie einzugreifen. Man spricht vom Mehrwert eines Gewässers, der hier abgegolten werden soll. Das ist natürlich nicht richtig. Bei einem Perimeter geht es allein um die Kosten des Unterhalts. Nur diese werden auf die Grundeigentümer verteilt, nicht aber irgendein Mehrwert, den das Grundstück sonst hat. Man spricht auch davon, dass von einem gut unterhaltenen Gewässer auch die Allgemeinheit profitiert. Das ist richtig und ist auch der Grund, weshalb die Beiträge der öffentlichen Hand an Bau und Unterhalt der Gewässer massiv gesteigert werden. Dadurch werden die Grundeigentümer deutlich entlastet. Ich glaube, das Kostenargument verfängt hier auch nicht. Man operiert hier ohne Namensnennung mit Würth-Goldach, Gemeindepräsident von Goldach. Ich kenne den aktuellen Steuerfuss von Goldach nicht, aber er dürfte sich im Rahmen des Steuerfusses von Mörschwil bewegen, von Steinach und Rapperswil-Jona. Sicher wird er relativ tief liegen. Das darf ich als Stadtsanktgaller festhalten. Ich denke, man sollte diesen Massstab nicht über den ganzen Kanton legen. Entscheidend scheint mir aber zu sein, dass der Antrag unnötig ist. Die Gemeinde hat es mit der jetzt geltenden Regelung in der Hand, ob sie Beiträge erheben will oder nicht. Lassen wir doch den Gemeinden diese Autonomie.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Zwei Begriffe von Regierungsrat Haag fordern mich heraus: Solidarität und Gemeindeautonomie. Sind wir doch alle ehrlich in diesem Saal: Jeder nimmt sie dann, wenn sie helfen, etwas zu verhindern oder zu erreichen. Bei der Solidarität ist es durchaus zu überlegen, ob wir bei der Schule zurückkommen wollen, dass die Eltern für die Kinder, die sie in die Schule schicken, bezahlen wollen. Wo setzen wir die Grenzen der Solidarität? Es ist aus meiner Sicht unbestritten, dass die Änderung von Art. 40 des Wasserbaugesetzes auch mit jenen Überlegungen zu tun hat, wo der einzelne Grundeigentümer bzw. der im Perimeter erfasste Grundeigentümer allein bezahlen muss bzw. was die Allgemeinheit übernimmt.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Wir haben nun gehört: Dieser Antrag kostet den Kanton mindestens 1 Mio. Franken. Da kann man sagen: Das ist ja kein Betrag! Wir haben jedoch der Regierung sehr harte Vorgaben für das Budget 2010 gemacht. Wir wollen endlich das Ausgabenwachstum in den Griff bekommen! Enttäuscht bin ich, dass Sie jetzt schon wieder eine Erhöhung des Ausgabenwachstums anpeilen. Am Schluss wird es sicher wieder so sein: Die Regierung wird uns die Rechnung präsentieren, und wir machen wieder die Faust im Sack, weil das Ergebnis uns nicht passt. Aber gerade mit solchen Entscheiden, die wir jetzt wieder fällen, haben wir am Schluss eben die Rechnung für mehr Ausgaben. Das ist so. Ich bin enttäuscht, dass wir uns bereits einen halben Tag nachdem wir die Budgetvorgaben beschlossen haben, uns daran nicht mehr erinnern wollen ...

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Dem Antrag der CVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich möchte mich für die charakterliche Beurteilung der Unverfänglichkeit bedanken. Ich möchte darlegen, dass ich weder im Vorstand noch Mitglied des Hauseigentümerverbands bin und das auch nie sein werde, weil ich nämlich mit dem Hauseigentümerverband jene Auseinandersetzungen z.B. über Handänderungssteuer oder Grundsteuer noch führen werde.

Zu Bürgi-St.Gallen: Ihre Interpretation ist rechtlich richtig. Allerdings muss ich Ihnen sagen: Bau- und Unterhaltsperimeter sowohl von Strassen wie auch von Gewässern sind eben nicht dasselbe. In einem Bauperimeter wird die mögliche Nutzung berücksichtigt, in einem Unterhaltsperimeter eben nicht, sondern die effektive Nutzung. Auch hier wird berücksichtigt, was für einen Vorteil das einzelne Grundstück erfahren kann. Zum Steuerfuss kann ich nur eines sagen: leider nein. Es ist in der Tat nicht ganz einfach, Unterhaltsperimeter nachzuführen. Vor allem: Es gibt heute schon Unterhaltsperimeter. Die sind sehr alt. Da gibt es neue Zonenbestimmungen, neue Zonenordnungen, neue Nutzungen, Grundstückteilungen, die mit den Gefahrenkarten des Perimeters abgeglichen werden müssen. Es ist nicht so ganz einfach. Es ist insbesondere schwieriger, als einen Strassenplan zu erlassen. Wenn es noch immer Gemeinden gibt, die das nicht können … Sie haben es allemal in der Hand, diesen Gemeinden Dampf zu machen. Sie haben es mit der Sackgebühr bewiesen, dass das geht.

Es geht in der Tat auch nicht um grosse Beträge. Tatsächlich müssen die Gemeinden heute schon, wo es Unterhaltsperimeter gibt, meistens über viele Jahre «die Bank spielen», bis sich überhaupt die Verteilung lohnt, bis sich überhaupt bei kleinen Grundstücken die Briefmarke auf der Rechnung lohnt. Das ist nicht sinnvoll, das ist ein Verwaltungsaufwand, den wir uns sparen können. Neu wird es so sein, dass das noch extremer wird, weil nämlich der Unterhalt nur zu einem kleinen Teil auf die Grundeigentümer überwälzt werden kann. Theoretisch ist die Spanne natürlich von 0 bis 100 Prozent. Wir wissen das von den Gemeindestrassen zweiter Klasse. Es wird in den seltensten Fällen mehr als 25 Prozent oder vielleicht 50 Prozent sein. Es geht tatsächlich um sehr wenig. Sparen wir uns diesen Verwaltungsaufwand und sagen wir: Wenn schon Gemeindegewässer, dann sollen diese auch von der Gemeinde unterhalten sein.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Zu Art. 5: Der Antrag der CVP-Fraktion steht im Zusammenhang mit Art. 5. Kann ich diesen Antrag zu Art. 4 jetzt stellen oder erst beim Rückkommen?

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
24.11.2008Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf Art. 66 und 67 ist einzutreten.

Die vorberatende Kommission ist am 7. November 2008 nochmals zusammengetreten, um Art. 66 und 67 des Wasserbaugesetzes zu beraten. Ich hatte die beiden Bestimmungen anlässlich der Beratung in der letzten Session in die Kommission zurückgenommen, da ein kürzlich zuvor ergangener Entscheid des Verwaltungsgerichtes Einfluss auf die eine der beiden Bestimmungen hatte. Mit Art. 66 soll das Rheingesetz geändert werden und mit Art. 67 das Linthgesetz. Beim erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichtes ging es um den Beitrag an das Linthwerk, dessen Höhe in Art. 3 und 4 des Linthgesetzes festgeschrieben ist. Der Perimeter für die st.gallischen Gemeinden umfasst das Einzugsgebiet des Linthwerks gemäss Umgrenzungsplan vom 9. März 2001. Dieser erfasst u.a. die Gemeinden Walenstadt und Quarten. Diese beiden Gemeinden hatten sich mit Erfolg gegen ihren Kostenanteil zur Wehr gesetzt, und das Verwaltungsgericht hat das Baudepartement angewiesen, den Sondervorteil für die Gemeinden Walenstadt und Quarten neu zu berechnen. Die Regierung orientiert uns mit der Nachtragsbotschaft vom 28. Oktober 2008 darüber, wie sie dem Auftrag des Verwaltungsgerichtes nachkommen will. Sie hat in der Nachtragsbotschaft bzw. im Gesetzesentwurf dazu die Anteile der Gemeinden Walenstadt und Quarten auf 40 Prozent herabgesetzt. Die Anteile der übrigen Gemeinden werden dadurch entsprechend nach oben angepasst. In der vorberatenden Kommission wurde zwar teilweise bemängelt, dass die Lösung der Regierung zu wenig differenziert sei, letztlich stimmten die Mitglieder der Vorlage aber mit 12:1 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist in 2. Lesung einzutreten.

Anlässlich der 1. Lesung haben Sie die vorberatende Kommission beauftragt, Art. 5 nochmals zu überprüfen. Es heisst dort im 2. Satz: «Der Kantonsrat erlässt den Kantonsgewässerplan.» Dies steht im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a, in welcher Bestimmung die kantonalen Gewässer abschliessend aufgezählt sind. Die Aufzählung entspricht jener der Flüsse in Art. 59 Abs. 3 des Baugesetzes.

Dem Auftrag, den Sie erteilt haben, ist die vorberatende Kommission nachgekommen. An der Sitzung stand zur Debatte, die Aufzählung in Art. 4 zeitlich zu beschränken, bis der Kantonsrat den Kantonsgewässerplan erlassen würde, oder aber den 2. Satz von Art. 5 zu streichen und es bei der Aufzählung in Art. 4 zu belassen. Die vorberatende Kommission entschied sich für das Zweite, nämlich Art. 5 anzupassen.

Aufgrund der Behandlung von Art. 67 in 1. Lesung musste die Regierung die Inkraftsetzung des Erlasses anpassen. Art. 67 über die Änderung des Linthgesetzes, also der Linthperimeter, wird rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Mit dieser Massnahme wird für das Jahr 2008 eine Rechtsunsicherheit beseitigt. Nach wie vor besteht die alte gesetzliche Regelung über den Linthperimeter, die das Verwaltungsgericht als verfassungswidrig bezeichnet hat. Andererseits kann die gesetzliche Regelung nur im ordentlichen Verfahren von Regierung und Parlament geändert werden, was Zeit bis voraussichtlich Anfang 2010 beansprucht.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

beantragt im Namen der CVP-Fraktion, Art. 4 Bst. a wie folgt zu formulieren: «Gewässer werden eingeteilt in: a) kantonale Gewässer. Als solche gelten Rhein, Alter Rhein ab Eisenbahnbrücke in St. Margrethen, Seez ab Brücke Runggalina in Mels, Linth, Thur ab Brücke Unterwässerli in Unterwasser und Sitter.»

Die Brücke Unterwässerli liegt an der Umfahrungsstrasse am Dorfeingang von Unterwasser. Dies hätte zur Folge, dass die Thur, die durch das Dorf fliesst, nicht Kantonsgewässer, sondern Gemeindegewässer wäre. Die vorgeschlagene Klassierung der kantonalen Gewässer wurde aus dem Baugesetz übernommen und entspricht dort der Definition von Flüssen. Sie mag für Grenzabstände vielleicht mehr oder weniger tauglich sein, nicht aber für die Auswirkungen des Wasserbaugesetzes. Für die Klassierung der kantonalen Gewässer, wie sie nun im Wasserbaugesetz vorgesehen ist, trägt sie der mit zahlreichen unberechenbaren Gewässern belasteten Region Toggenburg zu wenig Rechnung. So durchfliesst die Thur bereits kurz nach den Thurwasserfällen in Unterwasser Dörfer und Siedlungsgebiete. In der Talebene zwischen Unterwasser und Starkenbach tritt sie regelmässig über ihre Ufer und bestimmt weitgehend die dörfliche Entwicklung. Sie richtet immer wieder Schäden an. Sie entwässert von Unterwasser bis Ebnat-Kappel auf einer Länge von etwa 20 Kilometern ein sehr grosses Einzugsgebiet und ist Einmündung weiterer Gewässer mehrerer Seitentäler wie des Wildbachs Leistbach in Starkenbach, des Dürrenbachs in Stein, des Wildbachs des ljentals, der Luteren und des Wildbachs des Steintals. Diese Bäche stellen zusätzlich zur Thur eine hohe Belastung für die betroffenen Gemeinden Alt St.Johann, Stein, Nesslau-Krummenau und Ebnat-Kappel dar. Während in der Vorlage jeweils die Hauptgewässer in ihrem Hauptdurchflussgebiet als Kantonsgewässer bezeichnet sind, trifft dies für die Thalschaft Toggenburg lediglich auf der Hälfte der Thur zu. Im Rheintal ist es nämlich der Rhein, es ist die Sitter in der Region St.Gallen, die Linth im See Gaster und die Seez im Sarganserland. Dies, obwohl mehrere Gemeinden und Dörfer tangiert oder durchflossen werden. Im Sinn einer Gleichbehandlung – wir fordern hier nicht mehr für das Toggenburg – drängt sich deshalb eine Ausweitung der Klassierung der Thur als Kantonsgewässer bis nach Unterwasser auf. Damit können diese Berggemeinden entlastet werden. Dies ist insbesondere auch wegen der unterdurchschnittlichen Strukturstärke der ländlichen Region Toggenburg dringend nötig.

Wir werden vielleicht heute noch den Bericht «Wirtschaftsregionen mit stark unterschiedlicher Entwicklung. Ursachen» beraten. Dabei weist die Region Toggenburg einen mit Abstand höheren Nettoaufwand je Einwohner auf. Dies erstaunt nicht, wenn man die Belastung dieser ländlichen Region mit den zahlreichen Auswirkungen der Naturgewalten betrachtet.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Ratspräsident: Der Kantonsrat tritt auf die Vorlage in 2. Lesung ein.

Spezialdiskussion

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
24.11.2008Wortmeldung

Ratsvizepräsidentin: Art. 66 und 67 der Vorlage sind in 1. Lesung durchberaten und gehen zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
24.11.2008Wortmeldung

Art. 66 [Änderung bisherigen Rechts d) Rheingesetz]. Kommissionspräsident: Art. 66 des Wasserbaugesetzes betrifft, wie die Vizepräsidentin gesagt hat, das Rheingesetz. Ich bekräftige, die vorberatende Kommission ist auf diesen Artikel eingetreten und beantragt Ihnen, diesem gemäss Fassung der Regierung vom 22. April 2008 / 14. Mai 2008 zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

stellt den Ordnungsantrag auf Schluss der Diskussion.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

An sich habe ich Verständnis für dieses Anliegen, aber wir haben die Situation in der letzten Session schon besprochen und behandelt.

Ich muss vielleicht die Ausgangslage dieses Wasserbaugesetzes darstellen. Wir haben hier für die Klassierung der Kantonsgewässer, die Sie erwähnt haben, gemäss Baugesetz übernommen. Wir haben für die Gemeindeklasse die Gewässerabschnitte genommen, in denen schon einmal ein Hochwasserprojekt durchgeführt worden ist, und der Rest ist übriges Gewässer. Wir haben diese Abgrenzung gewählt, um einen klaren Ausgangspunkt für das Wasserbaugesetz zu haben, weil wir dieses Gesetz mit dem wesentlich stärkeren Engagement der öffentlichen Hand zugunsten der Unterhaltspflichten der Gemeinden eben möglichst bald umsetzen wollen. Sie geben mir wohl recht, dass ein Strassenplan – der auch kompliziert ist – schon wesentlich einfacher ist als ein Gewässerplan. Wir machen dort auch, wenn wir Veränderungen vornehmen, eine Änderung des Gesetzes. Ich muss Ihnen sagen, der Strassenplan ist bald 20 Jahre alt. Bis jetzt haben es noch nicht alle Gemeinden geschafft, einen rechtskräftigen Strassenplan zu erlassen. Folgedessen muss es schwierig sein. Das Geld fliesst trotzdem. Wir sind dem nachgegangen. Hier geht es nicht darum, dass wir nicht wollen, allenfalls diese Gewässerklasse bzw. Kantonsklasse etwas auszudehnen. Mag sein, kann auch sein, dass sonst gewisse Änderungen im Lauf der Zeit aktuell werden. Ich nehme das gleiche Argument wie letztes Mal – das ist Brainstorming, das ist eine Erweiterung. Wir haben in der Botschaft klar dargelegt, dass wir mit dieser Kantonsklasse eben zusätzlich die personellen Ressourcen und dazu zusätzliche finanzielle Mittel – aber jedes Jahr – wieder auslösen. Was Hobi-Nesslau-Krummenau beantragt, lässt sich realisieren, wenn dies das einzige Gewässer ist und es alle in allen Regionen des Kantons auch so sehen, dass nur das von Hobi-Nesslau-Krummenau aufgegriffene Gewässerstück ein Problem ist, das geregelt werden muss. Diesfalls stimme ich zu. Gleichwohl frage ich Sie: Wollen Sie tatsächlich mit einem Sachgeschäft – sprich: Wasserbaugesetz – auch noch Regionalpolitik betreiben? Dient diese Änderung des Wasserbaugesetzes der Region Toggenburg? Meine Frage an alle: Müssten im Wasserbaugesetz gleiche Gewässer nicht der gleichen Klasse zugeteilt werden? Wenn Sie aber überzeugt sind, dass das von Hobi-Nesslau-Krummenau aufgegriffene Gewässer das einzige ist, sind wohl alle Regionen zufrieden … und das Anliegen betrifft Sachpolitik, nicht Regionalpolitik.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Zu Trunz-Oberuzwil: Es ist richtig: Wir haben das so mit unseren Fachpersonen geschätzt. Auch diese wissen es nicht genau, vor allem, wenn grössere Projekte anstehen, für die man den Perimeter nicht mehr neu aufgleist. Dann summiert sich die Sache.

Zu Güntzel-St.Gallen: Wir hatten nach der 1. Lesung jede Menge von Reaktionen von Gemeindepräsidenten, wir sollten dies nicht tun. Sie hätten gar keine Freude, wenn wir dies ändern würden.

Ein letzter Punkt, den ich gar nicht verstehe, den ich nochmals wiederhole: Sie haben jetzt die Freiheiten, wenn Sie hier ablehnen, dass die Gemeinden selbst bestimmen können. Wenn Sie dem Antrag der CVP-Fraktion zustimmen, dann nehmen Sie den anderen Gemeinden die rechtliche Grundlage, dass sie es überhaupt noch beziehen können. Das ist nach meiner Auffassung schon nicht die Art, wie wir hier mit den Gemeinden umgehen wollen. Lassen Sie doch den Gemeinden die Freiheit und nehmen Sie heraus: Es wird Sache der einzelnen Gemeinde sein, angesichts der Situation, der finanziellen Lage und des öffentlichen Interesses selbst zu entscheiden.

Der zur Diskussion stehende Antrag ist nicht nötig. Bevormunden Sie nicht Gemeinden, welche die beantragte Regelung ablehnen, und lehnen Sie diesen Antrag ab.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Art. 4 (Einteilung der Gewässer). beantragt im Namen der CVP-Fraktion, auf Art. 4 Bst. a zurückzukommen.

Nach der 1. Lesung bestand eine Diskrepanz: In Art. 4 wurden die kantonalen Gewässer namentlich aufgeführt und somit abschliessend geregelt. Im 2. Satz von Art. 5 dagegen wurde der Kantonsrat als Behörde aufgeführt, die den Kantonsgewässerplan erlässt. Die vorberatende Kommission hat diesen Widerspruch ausgeräumt, indem sie in einer weiteren Sitzung nun die Kompetenz des Kantonsrates gestrichen hat. Damit wäre eine Anpassung der Kantonsgewässer nur über den Weg der Gesetzesänderung möglich. Dieses starre System führt für mehrere Gemeinden in den ländlichen Regionen des oberen Toggenburgs zu einer hohen Belastung, da die Thur somit erst nach Ebnat-Kappel als Kantonsgewässer klassiert ist.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ich kann Ihnen mitteilen, dass in der vorberatenden Kommission Art. 4 nicht mehr diskutiert und beraten worden ist.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Art. 5 (Gewässerplan). Kommissionspräsident, beantragt im Namen der vorberatenden Kommission, Art. 5 Satz 2 zu streichen.

Ich bitte Sie, Klarheit zu schaffen, dass die Aufzählung in Art. 4 über die Kantonsgewässer abschliessend ist.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Ratspräsident: Ich habe Ihren Antrag gesehen. Sie können diesen beim Rückkommen stellen.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Es geht mir wirklich um die Gleichbehandlung. Die Frage ist für mich nicht beantwortet, weshalb sämtliche Hauptgewässer in allen Regionen im ganzen Durchflussgebiet als Kantonsgewässer bezeichnet sind, im Toggenburg aber nur im halben.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Es waren tatsächlich zwei Kriterien. Grundsätzlich ist es die Übernahme aus dem Baugesetz, als Start. Dazu aber noch ein konkreter Unterschied: Bei den Strassen richtet sich die Klassierung nach der Verkehrsdichte. Die Einteilung erfolgt nach der effektiven Belastung der Strasse. Bei den Gewässern ist das Kriterium die effektive Gefährdung. Werden wir diesem Anliegen gerecht, wenn wir jetzt ein zusätzliches Gewässerstück in die Kantonsklasse aufnehmen? Werden wir den anderen Regionen und anderen Flüssen mit Gefährdungspotenzial gerecht? Deshalb wollten wir hier konsequent diese Einteilung als Start voraussetzen. Ich sehe nicht, dass wir das Toggenburg benachteiligt haben. Denn wenn in einem oberen Teil des Toggenburgs durch Ausbau oder Unterhalt eines Teilstücks für die Gemeinde grössere Beträge anfallen sollten, ist über den individuellen Lastenausgleich in der Gemeinde dieser Zusatzaufwand, der einmalig ist, abgedeckt. Das ist seit der NFA neu.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Art. 40 (Gemeindegewässer). beantragt im Namen der CVP-Fraktion, auf Art. 40 Abs. 3 Satz 1 zurückzukommen.

Die Perimeterpflicht bei Gemeindegewässern für Unterhalt ist aus der Sicht der CVP-Fraktion unverhältnismässig. Die Kosten für den Unterhalt fallen über mehrere Jahre an. Zum Teil sind es nur geringe Kosten. Dabei ist die Verteilung für den Perimeter schwierig. Wir glauben einfach, dass der Aufwand für die Gemeinde dabei zu gross ist, und wir denken, dass wir die Perimeterpflicht für den Unterhalt streichen sollten.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

legt seine Interessen als Präsident des Hauseigentümerverbandes des Kantons St.Gallen (HEV) offen. Dem Rückkommensantrag der CVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Auch wenn ich Präsident des HEV bin, geht es mir hier nicht primär um eine Entlastung der privaten Gemeindegewässer-Anstösser, sondern es geht darum, einen unverhältnismässig grossen administrativen Aufwand der Gemeinden zu eliminieren. Wenn ein derartiger Antrag in der letzten Session von einem Gemeindepräsidenten kam, ist das absolut unverfänglich, und ich gehe davon aus: Würth-Goldach wusste, wovon er gesprochen und diesen Antrag gestellt hat.

Wir wollen ein modernes Wasserbaugesetz. Verzichten wir auf dieses aufwendige Perimeterverfahren im Unterhalt der Gemeindegewässer mit einem grossen administrativen Aufwand für die Verteilung relativ bescheidener Kosten.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Kommissionspräsident: Der Antrag, den Sie vor sich haben, wurde bereits im Rahmen der 1. Lesung in gleicher Form mit dem gleichen Wortlaut hier im Parlament gestellt. In der vorberatenden Kommission wurde ein solcher Antrag nicht mehr gestellt, wohl aber hat die vorberatende Kommission – Sie erinnern sich – vor der 1. Lesung beschlossen, dem Parlament die generelle Abschaffung von Perimeterbeiträgen an Gemeindegewässer zu beantragen. Diesen Antrag haben Sie im Parlament mit 63:44 Stimmen abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Dem Antrag der CVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Als Mitglied der vorberatenden Kommission hat mir die Behandlung von Art. 67 des Linthgesetzes einmal mehr gezeigt, wie problematisch Perimeterverfahren sind bzw. sein können. Eine absolute Gerechtigkeit wird es nie geben.

Ein Wort noch zu den befürchteten Unterhaltsansprüchen der Anstösser: Wer legt den Unterhaltsstandard dieser Gewässer fest? Es ist die Gemeinde, die sagt, was und wann was gemacht wird bzw. gemacht werden muss? Wenn die Verantwortlichkeit allein bei der Gemeinde liegt, haben wir auch die notwendige Kontinuität für diese selbstverständlich notwendigen Arbeiten.

Zu den Finanzen: Wir sprechen hier insgesamt von etwa 1,8 Mio. Franken zulasten der Gemeinden und etwa 1 Mio. Franken zulasten des Kantons.

Zum Sondernutzen: Ein Anstösser an einem Gemeindegewässer hat in der Regel keinen Sondernutzen bzw. Vorteil, sondern ich würde mal behaupten, dass die Nachteile eher überwiegen.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Der Antrag der CVP-Fraktion ist abzulehnen.

Wir haben die Frage des Perimeters in der vorberatenden Kommission und im Kantonsrat diskutiert und sind zu einer ausgewogenen Lösung gekommen. Der Vorschlag der CVP-Fraktion bringt diesbezüglich nur neue Probleme. Einerseits wird es Abgrenzungsprobleme geben: Was ist Bau, was ist Unterhalt? Auch werden damit die Gewässer nicht wie vermutet besser unterhalten werden. Die Gemeinden werden versuchen, den Unterhalt eher zurückhaltend zu machen. Auch bezüglich der Nachführung des Perimeters wird sich der Aufwand in Grenzen halten. In der Praxis ist es eben trotzdem so, dass meistens ein gemeinsamer Bau- und Unterhaltsperimeter geführt wird. Mit den heutigen EDV-Mitteln ist die Nachführung durchaus nicht unverhältnismässig. Wie schon Bürgi-St.Gallen erwähnt hat, ist jede Gemeinde frei zu entscheiden, ob sie überhaupt Perimeterbeiträge erhebt oder nicht.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Der Antrag der CVP-Fraktion ist abzulehnen.

Würth-Goldach hat jetzt eigentlich nicht den unverdächtigen, sondern den sehr grosszügigen Gemeindepräsidenten markiert, der weiss, wie die Probleme einfach zu lösen sind, wenn die Gemeinde bezahlt. Ob dann seine 87 Kolleginnen und Kollegen im Kanton tatsächlich die gleiche Meinung haben oder ob er sie selbst noch bei seinem letzten Amt in Bütschwil geteilt hätte, das ist mir nicht bekannt. Ich möchte klarstellen, dass ein Perimeter – sagen Sie, wenn Sie das Wort nicht gern haben –, ein Kostenverteiler für Bauprojekte ist. Das ist anerkannt, und das wollen Sie auch: die Erstellung eines Gewässerperimeters.

Jetzt kommt mein Hauptproblem: Wenn Sie den Perimeter haben, dann ist es in der Tat kein Aufwand, diesen nachzuführen. Er wird parallel nachgeführt. Ob Sie ihn jedes Jahr brauchen oder nicht, ist nicht das Problem. Aber jetzt sagen Sie so locker: Wenn gebaut ist, ist der Unterhalt klein und kostet nicht viel. Es ist Ihnen freigestellt, nicht für alles Rechnung zu stellen. Jetzt komme ich auf die Grauzone. Es geschieht ein Unwetter oder es ist tatsächlich einmal ein grösserer Eingriff nötig, ohne dass ein Bauprojekt ausgelöst werden müsste. Da ist genau das Problem. Sie haben den Perimeter nicht nachgeführt. Der ist an die Wand gefahren. Ich bringe das Beispiel Altstätten. Seit Anfang der 90er-Jahre ist es kompliziert, zahlt doch die Gemeinde … ist kein Problem und man hat nicht mehr nachgeführt. Dann kamen grössere Rechnungen. Sie waren und sind bis heute nicht in der Lage, diese Perimeter zu erstellen. Da beginnt die ganze Diskussion von vorn. Wer ist überhaupt dabei? Was sind die Kriterien? In der Praxis heisst dies dann – Altstätten beweist es –: Wir machen es eben nicht mehr. Wie hoch die Rechnungen immer kommen, die Gemeinde zahlt, zahlt, zahlt ... Das ist an und für sich schade. Sie haben beim Perimeter ein gemeinschaftliches Unternehmen. Sie haben die Liste nachgeführt, machen eine kleine Versammlung im «Rössli», informieren die Anstösser, um was es geht, was jetzt gemacht werden muss, und dann läuft das schon wieder. Sonst müssen Sie wieder alles aufarbeiten. Da müssen Sie mir recht geben: Das machen Sie nicht mehr. Da scheut sich dann die Gemeinde, das Ganze wieder aufzurollen, um einen Perimeter zu erlassen. Das ist die Unsicherheit im finanziellen Bereich. Schliesslich kommt noch dazu: Ist es richtig, dass wir unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger auch in diesem Bereich aus der Verantwortung entlasten? D.h. Sie werden dann zu Bestellern. Sie haben zwei- bis dreimal kleine Überschwemmungen: Dann wird gefordert und gefordert … Es muss dies und das auch noch gemacht werden, es kostet ja nichts. Die Gemeinde zahlt ja. Da verstehe ich die Hauseigentümer sowieso nicht. Alle bezahlen dann sowieso wieder über die Steuern, und die einen, die Nutzen davon haben, dass eben ihr Gebäude am Gewässer geschützt ist, zahlen weiter nicht. Ich finde, es ist grundsätzlich falsch, die Mitbürgerinnen und Mitbürger an Gewässern aus der Verantwortung zu entlassen.

Dann kommt ein anderer Grund: Ich möchte Sie bitten, Art. 40 Abs. 2 zu konsultieren. Die Höhe der Gemeindebeiträge richtet sich nach dem öffentlichen Interesse. Dieses ist nicht überall gleich. Das ist klar. Der Anteil für Bau und Unterhalt beträgt wenigstens 25 Prozent der Kosten, nach Abzug des Beitrags nach Art. 42, welches andere Beiträge sind. Was wollen Sie mehr? Mindestens 25 Prozent. Hätten wir den Anteil auf maximal 80 Prozent festgesetzt, wäre Ihr Antrag wohl zu Recht erfolgt. Aber mindestens 25 Prozent heisst, dass eine einzelne Gemeinde diesen Unterhalt gar nicht einziehen muss. Sie zahlen mindestens 25 Prozent des Rests. Was soll dieser Sturm im Wasserglas? Ich verstehe die Welt nicht mehr. Wieso sagen Sie mir, soll hier in der Pfalz entschieden werden, dass alle Gemeinden, die sehr gut fahren und keine Probleme haben, auf diese funktionierenden Einrichtungen verzichten müssen und nicht mehr Geld einziehen dürfen, weil einige dies hier nicht wollen? Lassen Sie doch bitte im Rahmen der Gemeindeautonomie diesen Gemeinden ihre Freiheit und ihre Überzeugung. Machen Sie es doch so, wie Sie es für richtig finden, indem Sie nichts anderes als das Gesetz, wie es in der 1. Lesung beraten wurde, anwenden. Deshalb verstehe ich diesen Aufruhr nicht.

Kommt noch ein letzter Punkt: Die kleinen Beträge, die ich genannt habe: z.B. aus einem Unwetter, das einen grösseren Eingriff auslösen kann. Dies sind nicht die 1,8 Mio. Franken zulasten der Gemeinde und die 1 Mio. Franken zulasten des Kantons. Dies ist eine Blackbox, die Sie hier beschliessen. Es ist nicht klar, wie es sich auswirkt. Ich weiss es nicht, Sie auch nicht, wie viel die Perimeterbeiträge in allen Gemeinden tatsächlich ausmachen. Ich weiss es nicht. Vielleicht haben Sie recht, vielleicht habe ich recht. Aber wo ich sicher bin, ist, dass wir heute – wir halten Budgetberatungen – gefochten und gerungen haben, wie viel die Ausgaben steigen dürfen. Wir beschliessen die Ausgaben nicht erst mit dem Voranschlag. Mit den Gesetzen werden die Grundlagen gelegt, wie viel Geld jedes Jahr von der öffentlichen Hand ausgegeben wird. Ich bitte Sie schon, diesen Grundsatz zu beachten und nicht hinterher zu staunen und zu lamentieren, wie hoch die nicht mehr veränderbaren Ausgaben sind. In diesem Sinn möchte ich Sie bitten, was schon gelöst ist, nicht noch zu verschärfen und andere Gemeinden auf Ihre Idee zu fixieren.

Ich bitte Sie: Bleiben Sie bei der Fassung der 1. Lesung.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

Dem Antrag der CVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Zu Regierungsrat Haag: Es geht uns überhaupt nicht darum, einen Sturm im Wasserglas auszulösen und zu veranstalten. Wegen der Zahlen: Ich habe in der vorberatenden Kommission sehr genau gefragt, bevor ich den Antrag gestellt habe. Da kann ich mich outen. Wie hoch sind etwa die Kosten? Diese Zahlen sind vom Baudepartement. Es steht im Protokoll: Man rechnet mit etwa 1,8 Mio. Franken zulasten der Gemeinden und etwa 1 Mio. Franken zulasten des Kantons. Ich muss mich auf diese Zahlen einigermassen verlassen können.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
24.11.2008Wortmeldung

Art. 67 [Änderung bisherigen Rechts e) Linthgesetz]. Die Regierung hat gesagt, sie kommentiere den Beschluss des Verwaltungsgerichtes nicht. Das lässt durchblicken, dass sie nicht allzu glücklich war mit diesem Beschluss. Ich schliesse mich dem an. Es geht hier darum, dass die Gemeinden Walenstadt und Quarten weniger an diese Perimeter bezahlen sollen, weil sie sagen: Was da unten gemacht wird, das interessiert uns weniger, das betrifft uns nicht so sehr. In der sehr informativen Broschüre, die wir zu diesem Thema erhalten haben, haben wir lernen können, dass diese Gemeinden Walenstadt und Quarten in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts massiv überschwemmt worden sind, dass sie in grosser Verzweiflung schon daran gedacht haben, diese Gegend zu verlassen, weil dauernd ihre Ernten kaputtgegangen und ihre Häuser unter Wasser gesetzt worden sind. Sie haben an die Tagsatzung geschrieben und gebeten, dass man ihnen doch helfen möchte. Sie haben sogar selber Geld bezahlt, damit man etwas machen kann, um den Pegel des Walensees abzusenken. Da haben sie u.a. geschrieben, dass sie ewigen Dank sagen werden und ihren Kindern und Kindeskindern die Pflichten der Erkenntlichkeit einpflanzen werden, wenn man ihnen jetzt hilft. Anscheinend wirkt diese Dankbarkeit in der heutigen Zeit nicht mehr nach. Sie sagen sich, uns betrifft das nicht mehr so sehr, wir wollen nicht mehr so viel bezahlen. Mit dem Wasserbau, wie mit vielen anderen Sachen, sollten wir solidarisch sein, und wenn wir einmal davon profitiert haben und wir denken, jetzt profitieren wir nicht mehr so sehr, dann können wir uns nicht einfach aus der Verantwortung abmelden. Ich weiss nicht, was geschehen wird, wenn in nächster Zeit einmal Walenstadt wieder überschwemmt werden sollte, wenn nicht durch den See, dann durch den Fluss, wie es dann mit der Solidarität der andern Gemeinden steht. Darum möchte ich doch den Leuten zu bedenken geben. Denkt daran, dass wir in unserem Kanton auch in diesen Hinsichten solidarisch sein sollen und uns nicht um Bezahlen und Verantwortung drücken sollen.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
25.11.2008Wortmeldung

(im Namen der GRÜ-Fraktion): Der Antrag der CVP-Fraktion ist abzulehnen.

Wie wir schon in der vorberatenden Kommission diskutiert haben, ist es sinnvoll, dass der Perimeter geführt wird. Denn in unserem Staat gilt noch immer die Maxime, dass man mit Besitz auch Verantwortung verknüpft. Wenn wir diese Perimeter beibehalten, heisst das auch, dass die Gewässeranstösser ein Interesse daran haben, den Unterhalt kontinuierlich zu gewährleisten. Es ist in ihrem Interesse. Wenn man das alles der Gemeinde überbinden wird, sinkt natürlich die Bereitschaft, seinem Eigentum die gebührende Sorge zu tragen. Dann macht man rasch ein Telefon an die Gemeinde und sagt: Kommt, ihr müsst ein paar Pfähle einschlagen.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. November 2008
24.9.2008Wortmeldung

Ich möchte Rüegg-St.Gallenkappel noch etwas entgegnen. Es ist nicht so, dass der Anstösser den Grossteil der Kosten zu bezahlen hat. Ich möchte darauf hinweisen, dass in Art. 40 Abs. 2 der Wortlaut «wenigstens 25 Prozent» steht und nicht «höchstens» oder «maximal». Das bedeutet, dass die Gemeinden hier durchaus einen Spielraum ausschöpfen und auch einen höheren Beitragssatz vorsehen können. Dies ist ganz im Sinn der Gemeindeautonomie, über die wir gestern ja schon sehr ausführlich diskutiert haben. Ich kann Ihnen und auch Ritter-Altstätten versichern, dass wir genau diese Bestimmung auch in den Arbeitsgruppen diskutiert haben. Die Gemeinden haben gesagt, dass sie diesen Spielraum wünschen und wenigstens 25 Prozent bezahlen wollen. Die Gemeinden arbeiten nicht gegen, sondern für die Bürger. Und noch eine Korrektur: Für Renaturierungsmassnahmen werden keine Beiträge erhoben. Das müssen wir endlich zur Kenntnis nehmen und keine solchen Ammenmärchen weiterverbreiten.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

In Bezug auf das Wasserbaugesetz möchte ich auf die Interessen der St.Galler Gemeinden hinweisen. Die vorliegende Gesetzesgrundlage wurde auch in einer Arbeitsgruppe der Gemeindepräsidentenvereinigung beurteilt und für sinnvoll und zweckmässig beurteilt.

An mehreren Sitzungen mit dem Baudepartement wurden Vor- und Nachteile der Perimeterfinanzierung beraten und verschiedene Varianten durchdiskutiert. Nicht nur in einer Arbeitsgruppe beurteilt, sondern auch anschliessend in unseren VSGP-Regionen wurde das Geschäft nochmals diskutiert, auch in den einzelnen Gemeinderäten, und somit ist die Haltung der VSGP sehr breit abgestützt. So wurden auch die Erkenntnisse aus der Volksabstimmung über das Wasserbaugesetz von damals aufgenommen, u.a. die Klassierung/Einteilung der Gewässer. Der Kulturlandschutz und der Wegfall der Perimeterpflicht müssen in einem engen Zusammenhang beurteilt werden. Es kann nicht angehen, dass jederzeit der Schutz des Kulturlandes gefordert werden kann, ohne sich an den Kosten beteiligen zu müssen. Dagegen erachten wir den sorgsamen Umgang mit dem Kulturland bei Renaturierungsprojekten als sinnvoll und unterstützen den Antrag der vorberatenden Kommission. Wenn künftig die Perimeterunterhaltspflicht wegfällt, wird jede Gemeinde - und das garantiere ich Ihnen - auch zusätzliches Personal mit entsprechenden Kostenfolgen für den Unterhalt Gewässer einstellen müssen. Auch wird die Eigenverantwortung bei den Grundeigentümern bzw. Bachanstössern schwinden: Bei Verstopfung des Bachlaufes oder bei Holz im Bach wird der Werkhof der jeweiligen Gemeinde kontaktiert werden. Die Forderungsmentalität wird zunehmen.

Beim Strassenwesen kennen wir das Perimeterwesen auch, indem Anstösser an den Bau sowie an den Unterhalt zur Mitfinanzierung herangezogen werden. Was bei den Strassen funktioniert, sollte eigentlich auch bei den Gewässern funktionieren. Als Argument für einen Perimeter dient, dass Gewässer z.B. auch einen Wert haben. Ich denke z.B. an Liegenschaftsaufwertungen bei Anstössern an naturnahen Gewässern oder an Ufergemeinden, wo der Bodenpreis auch sehr teuer ist.

Sachliche und finanzpolitische Überlegungen sprechen für die Variante der Regierung. Sie können nicht Steuern senken und dem Kanton und den Gemeinden jährliche Lasten - die letztendlich nur über den Steuerfuss finanziert werden können - von mehreren Millionen Franken aufbürden. Die Idee, die Grundsteuer für die Finanzierung des Gewässerunterhalts heranziehen zu wollen, überzeugt nicht, weil es von gewissen Kreisen Bestrebungen gibt, die Grundsteuer stark zu reduzieren oder abzuschaffen.

Ich ersuche Sie, das Wasserbaugesetz gemäss Vorlage der Regierung zu unterstützen. Mit der Vorlage wird die Verantwortung jedes Einzelnen mitberücksichtigt und nicht eine Vollkaskoversicherung ohne Zahler ermöglicht.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Regierungsrat Haag hat sehr eindrücklich ausgeführt, dass es keinen Wasserbau gibt ohne Kulturland. Denn der Wasserbau steht immer in einem sehr engen Verhältnis mit dem Kulturland, und es stellt sich in diesem Zusammenhang nicht die Frage, ob das Kulturland einbezogen wird in den Wasserbau, sondern wie und in welchem Umfang es einbezogen wird. Dass diese Auffassung zutreffend ist, zeigt auch der Änderungsantrag der SP-Fraktion zu Art. 14 Bst. i des Wasserbaugesetzes. Wegen dieser Bedeutung des Kulturlandes ist es nach meiner Auffassung gerechtfertigt, dass es auch im Wasserbaugesetz erwähnt und thematisiert wird, damit man Auslegungshilfen hat. Mehr als Auslegungshilfe gibt der Zweckartikel des Wasserbaugesetzes nicht.

Von Bürgi-St.Gallen wurde argumentiert, man hebe das Kulturland auf die gleiche Stufe wie die Menschen. Alle, die dies behaupten, sollten den ganzen Zweckartikel lesen. Interessanterweise liegen Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte auf der gleichen Stufe. Der Mensch, der Regenwurm und das Haus werden auf die gleiche Stufe gestellt, und dann hat man ergänzend die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Gewässer in den Zweckartikel hineingenommen.

Zu Nufer-St.Gallen: Wenn Sie schon mit dem Bundesgesetz und dem Zweckartikel im Bundesgesetz argumentieren, lesen Sie doch diesen Zweckartikel auch. Dort heisst es: «Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen und Erosionen.» Man hat die Tiere hineingenommen, zusätzlich die Erhaltung naturnaher Gewässer und die Wiederherstellung naturnaher Gewässer. Ich meine, wenn diese Erweiterungen gemacht wurden, dann verdient es auch das Kulturland, erwähnt zu werden angesichts seiner Bedeutung im Wasserbau.

Im roten Blatt der Regierung wird erwähnt, und Bürgi-St.Gallen hat auch damit operiert, was für Ansprüche und Ausbaugrade aus dem Zweckartikel gestellt werden können. Das wird aber im Zweckartikel nicht geregelt. Wenn das so wäre, dann könnten auch aus dem Zweckartikel Ansprüche mit Bezug auf Bst. b und c abgeleitet werden. Aber was würde Scheitlin-St.Gallen sagen, wenn ich zu ihm käme und verlangen würde, dass der Irabach renaturiert wird, der jetzt ein elendes Dasein als Kanal fristet? Er würde mich zu Recht auslachen, weil aus einem Zweckartikel keine solchen Ansprüche abgeleitet werden können. Aber wenn Sie sagen, dass aus dem Zweckartikel Verbauungs- und damit auch Renaturierungsansprüche abgeleitet werden können, dann sagen Sie auch, dass solche Ansprüche ebenfalls aus Bst. b und Bst. c abgeleitet werden können.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Art. 40 (Gemeindegewässer). Ich möchte Sie bitten, die Perimeterpflicht weiterhin zu erhalten. Ein Wegfall der Perimeterpflicht dürfte die Anspruchshaltung der Grundeigentümer markant steigern, weil sie dann keine Kosten und keine Verantwortung mehr zu tragen hätten. Wie bereits erwähnt, ist die Perimeter-Angelegenheit für die Gemeinden nicht so ein enormer Aufwand, der nicht zu bewerkstelligen wäre. Ich bitte Sie daher, an der Perimeterpflicht festzuhalten.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Die Entwässerung unseres Landes ist sehr komplex und hängt mit den verschiedensten Faktoren zusammen. Das hat gerade das Beispiel meines Vorredners gezeigt. Dass die Goldach über die Ufer getreten ist und dass Schäden entstanden sind, ist nicht dem Wasser aus der Gemeinde zuzuschreiben, sondern solchem, das von allerlei Flüssen und Bächen zugeflossen ist. Bemerkenswerterweise müssen aber nach heutigem geltenden Perimetersystem nicht jene für die Entwässerung, die das Wasser an sich produzieren, bezahlen, sondern jene, die das Wasser abnehmen müssen und davon betroffen sind. Es stellt sich die Frage, ob das eine gerechte Lösung ist. Ich bin der Auffassung, nein.

Dann kommt etwas Zweites dazu. Es wurde immer bemängelt - auch vom Obergemeindepräsidenten unseres Kantons, Tinner-Wartau -, dass eine Anspruchsmentalität der Bürgerinnen und Bürger bestünde. Immer wieder höre ich dieses Wort von Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten. Ich meine, dass die Gemeindepräsidenten, Verwaltungen usw. für die Bürger da sind und diesen zu dienen haben. Bürger sind nicht lästige Leute, die Ansprüche stellen, sondern sie sind die Eigentümer dieses Staates. Ich möchte das einfach wieder einmal in Erinnerung rufen.

Ein Drittes: Der Sprecher der SP-Fraktion hat gesagt, dass für den Gewässerunterhalt die Grundeigentümer verantwortlich seien. Ich meine, dass die Wasserbaupflicht nach Art. 7 vernünftigerweise endlich anders geregelt worden ist, indem sie nämlich für Gemeindegewässer der politischen Gemeinde obliegt, die dann auch entscheidet, was zu tun ist. Ich gehe davon aus, dass unbegründete Ansprüche relativ leicht abgewiesen werden können.

Ein weiteres Argument, weshalb das Perimetersystem nicht zu einem Aufschrei unter den Gemeinden geführt hat, ist dem Umstand zuzuschreiben, dass die bisherigen, altrechtlichen, unter allerlei Kriterien aufgestellten Perimeter - meines Wissens gibt es noch solche, die auf dem Gebäudeassekuranzwert und ähnlichen Dingen beruhen - nicht nach dem Sondervorteilsprinzip neu gemacht werden müssen.

Wenn nämlich alle Perimeter neu gemacht werden müssten, dann wäre das Gesetz schlicht nicht vollziehbar. Dass man alt- und neurechtliche Perimeter nebeneinander hat - und das erkläre ich jetzt ausdrücklich zu Protokoll -, ist nach meiner Auffassung ein Widerspruch zu Art. 8 der Bundesverfassung, nämlich zum Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn alle Perimeterpflichtigen in diesem Kanton haben einen Anspruch, nach denselben Grundsätzen veranlagt zu werden. Ich warte auf den ersten Perimeterpflichtigen, der eine Verfügung anfechten lässt mit der Frage, ob der Perimeter nicht verfassungswidrig sei. Ich weiss, man wird mir dann vehement widersprechen, wie man mir auch schon bei anderen Gelegenheiten widersprochen hat. Gott sei Dank wurde diese Frage in der Zwischenzeit vom Verwaltungsgericht auf verfassungsmässige Weise geklärt. Der Linth-Perimeter wir neu gemacht, obwohl man von Anfang an gesehen hat, dass er verfassungswidrig ist.

Ich bitte Sie deshalb, im Interesse aller Betroffenen auf die Perimeterpflicht zu verzichten und der vorberatenden Kommission zu folgen. Ich empfehle Ihnen, wenn Sie wirklich der Auffassung sind, nur die betroffenen Grundeigentümer profitierten vom Wasserbau, einmal die Filme über die Hochwasserereignisse in der Schweiz anzusehen. Da stehen Grundeigentümer, Mieter, Pächter, Besucher, alles, was in den entsprechenden Gebieten vorhanden ist, in Gummistiefeln im Einsatz und nicht allein die Grundeigentümer. Entsprechend dient der Wasserbau allen. Deshalb sollen auch alle dafür bezahlen, und der Perimeter ist abzuschaffen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Tinner-Wartau hat mich herausgefordert. Diese Botschaft von 25 Prozent - dieses Credo - habe ich schon vor dreissig Jahren bei der Inkraftsetzung des Strassengesetzes gehört. Da wurde auch von 25 Prozent gesprochen. Die Realität hat dann manchmal anders ausgesehen. Ritter-Altstätten hat es bereits gesagt, dass er von den Gemeinden enttäuscht sei. Ich auch. Sind denn die Gemeinden für uns Bürger da oder umgekehrt?

Zu den Renaturierungen: Da gebe ich zu, dass ich, nachdem ich die Botschaft ein drittes Mal gelesen habe, gesehen habe, dass Renaturierungen nicht von den Grundeigentümern bezahlt werden müssen. Ich habe das noch gestern Abend geändert, aber vielleicht zu wenig präzis. Ich habe gesagt, dass mir der Glaube fehlt. Was passiert z.B., wenn alle Bäche renaturiert sind? Wird dann das Gesetz abgeändert? Mir ist zum Vorschlag Würth-Goldach etwas eingefallen. Ich habe bereits gesagt, dass ich mir ein Kostenverlegungsverfahren vorstellen könnte, bei dem ein wirklicher Vorteil für einen Grundeigentümer oder Anstösser besteht. Darüber könnte diskutiert werden. Aber ein Kostenverlegungsverfahren ist meines Erachtens etwas anderes als ein Perimeter. Ein solches könnte man eventuell noch in Betracht ziehen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Ich melde mich nicht wegen der wiederholten Behauptung der «Bestellermentalität», sondern zu einer Aussage, die Regierungsrat Haag gemacht hat. Wenn ich Ihre Aussagen richtig verstanden habe, hätten - bei Annahme des Antrags der Regierung - die finanzkräftigen und grosszügigen Gemeinden es in der Hand, beispielsweise beim Unterhalt auf Beiträge ganz zu verzichten.

Eine Frage aber auch an den Kommissionspräsidenten oder weitere Sachverständige: Ich habe als Nichtmitglied der vorberatenden Kommission den Text des Entwurfs von Art. 40 Abs. 3 nochmals gelesen. Hier heisst es, dass die Anstösser an die Kosten von Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer Beiträge leisten. Dieses «leisten» ist für mich keine Kann-Formulierung. Wenn steht, dass die Anstösser Beiträge leisten, dann muss in jedem Fall ein Beitrag verlangt werden. Der Antrag von Würth-Goldach ist ein Kompromiss, den ich zwar nicht primär fördere, aber lieber habe als nichts. Aber dann müsste es hier heissen: «die Gemeinden können von den Anstössern Beiträge einfordern». Ob in der Praxis tatsächlich in jedem Fall ein Beitrag verlangt wird, lasse ich offen. Ich rede jetzt vom Gesetzestext. Deshalb frage ich, ob ich richtig verstanden habe, dass es im Ermessen und in der Grosszügigkeit der Gemeinde liegt, wenn von den Anstössern kein Beitrag eingezogen wird. Es geht mir hier um die Formulierung im Gesetz.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Der Kantonsrat hat in der Septembersession die Möglichkeit, in einem zweiten Anlauf über ein neues Wasserbaugesetz für den Kanton zu debattieren. Dies, nachdem das erste Gesetz in einer Volksabstimmung im Jahr 2003 vom Stimmvolk verworfen wurde. Die Regierung hat eine neue Gesetzesvorlage präsentiert, welche insgesamt positiv ist. Dafür bedankt sich die CVP-Fraktion.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber der ersten Vorlage sind:

1. Die Einteilung der Gewässer in drei Klassen, analog dem Strassengesetz. Hierbei wird als Unterscheidungskriterium das Schaden- und Gefährdungspotenzial angewendet. Entsprechend differenziert wird die Zuständigkeit, die Verantwortung und die Finanzierung geregelt;

2. Das mehrjährige Wasserbau- und Renaturierungsprogramm;

3. Grundsätzlich wird festgehalten, dass Gewässer primär zu unterhalten sind und sekundär mit raumplanerischen Massnahmen zu sichern und erst als letzte Priorität auszubauen sind;

4. Erfreulich ist auch die Vereinfachung der Verfahren. Somit kann der reine Unterhalt ohne Verfahren ausgeführt werden.

Mit diesen genannten Neuerungen ist es der Regierung gelungen, wichtige Meilensteine für einen modernen Wasserbau im Kanton St.Gallen zu setzen. Zudem hat die vorberatende Kommission den Schutz des Kulturlandes in den Zweckartikel aufgenommen. Die Bedeutung von fruchtbarem Kulturland nimmt weltweit enorm zu. In der Schweiz wird pro Sekunde ein Quadratmeter Kulturland für immer der Produktion von Nahrungsmitteln entzogen. Unser Selbstversorgungsgrad liegt heute unter 60 Prozent. Mit der vorgeschlagenen Lösung der vorberatenden Kommission wird eine ganzheitliche Sicht im neuen Wasserbaugesetz gewährleistet. Im Gegensatz zur Regierung will die vorberatende Kommission die Perimeterpflicht in der Gemeindeklasse aufheben. Mit dem neuen Wasserbaugesetz erhalten wir die Möglichkeit, dass die Aufgaben, die Verantwortung und die Finanzierung der Gewässer in allen Klassen einheitlich geregelt werden kann. Der Kanton ist sachgerecht in der Kantonsklasse zuständig, die Gemeinde in der Gemeindeklasse und die Grundeigentümer in der Eigentümerklasse. Mit dem vorliegenden Gesetz erhält der Kanton ein modernes und zweckmässiges Wasserbaugesetz, das differenziert den gestellten Anforderungen gerecht wird.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Erlasstitel. beantragt im Namen der GRÜ-Fraktion, den Erlasstitel wie folgt zu formulieren: «Wasserbau- und Renaturierungsgesetz».

Zusätzlich zum traditionellen Wasserbau, der in erster Linie den Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten zur Aufgabe hat, kommt in neuerer Zeit die Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen Gewässern hinzu, und zwar zum Schutz des Menschen, seiner Habe und der Natur und ihrer Geschöpfe. Dies zieht sich auch wie ein roter Faden durch dieses Gesetz. Es ist deshalb nötig, dass diese neuen Aufgaben im Bewusstsein verankert werden, wozu sich eine Präzisierung des Erlasstitels bestens eignet.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Art. 5 (Gewässerplan). beantragt, im Namen der CVP-Fraktion Art. 5 wie folgt zu formulieren: «Kanton und Gemeinde führen einen Plan über die unter ihrer Hoheit stehenden Gewässer. Der Kantonsrat erlässt den Kantonsgewässerplan.»

Ich denke, im Vergleich zum vorgeschlagenen Artikel in der Botschaft präzisiert er so das Ganze. Am Ende sollte der Kantonsrat über den Kantonsgewässerplan entscheiden und diesen auch genehmigen können.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Sie wissen, dass ich seit Jahren Funktionen im Hauseigentümerverband vertrete und ich möchte - nebst der einleitenden Feststellung, dass jeder Systemwechsel Opposition auslöst - Folgendes festhalten:

Über einen Mehrwert oder was das genau sein soll haben schon einige Vorredner sehr gute Ausführungen gemacht. Ich möchte nur noch darauf hinweisen, dass meines Wissens ganz wenige Grundeigentümer ihr Grundstück deshalb aussuchen, weil es an einem Bach oder einem Fluss liegt. Viel eher sind es wohl andere Gründe, die für einen Standortentscheid massgebend sind. Bürgi-St.Gallen erwähnt in diesem Zusammenhang noch die Kirche. Was geschieht dann, wenn ein Haus neben einer Kirche, wo ein Bach durchgeht, steht?

Aber zurück zur Sache. Wenn ich die Ausführungen höre und vergleiche, dann geht es - ausgehend von der Feststellung, dass ein Systemwechsel Opposition provozieren kann - um nichts anderes als um die Frage, warum Grundeigentümer, die an ein Gewässer anstossen, anders behandelt werden als Grundeigentümer, bei denen eine Strasse vorbeiführt. Der Antrag der vorberatenden Kommission ist eine konsequente Anwendung aus dem Strassenbau, nämlich dass bei Gemeindestrassen Kosten und Unterhalt beim Gemeinwesen liegen und nicht beim Grundeigentümer. Diese Lösung würde, wie die vorberatende Kommission auf dem gelben Blatt beantragt, nun neu auch im Gewässerbereich gelten. Ich hätte die Vorwürfe dann verstanden, wenn das Gleiche bei Art. 41, in dem es um die übrigen Gewässer geht, beantragt oder beschlossen worden wäre. Aber dort ist die Kostentragungspflichtbeteiligung der Grundeigentümer unbestritten. Die Änderung in Art. 41 ist einzig die Korrektur von «betroffenen» anstelle von «angrenzenden». Ich bitte Sie, im Wasserbau konsequent die gleiche Lösung wie im Strassenbau anzuwenden: nicht nur die Klassifizierung in drei Kategorien, sondern auch die gleiche Kostentragung.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

verzichtet im Namen der SP-Fraktion darauf, den Antrag zu Art. 14 Bst. i (neu) zu stellen.

Zu diesem Zusatz in Art. 14 Bst. i (neu) «sparsamer Verbrauch von Kulturland» der vorberatenden Kommission wollte die SP-Fraktion einen Antrag auf Streichung stellen. Dazu folgende Begründung:

Ich vertrete hier die Lobby für die Natur, für Fische, Frösche, Eidechsen, Blumen, Pflanzen. Im Wasserbau haben wir heute zu wenig Platz. Das wirkt sich auf die Sicherheit aus, wie wir heute schon verschiedene Male gehört haben. Es wirkt sich aber auch auf die Naturräume aus. Was es braucht, ist mehr Land für die Gewässer. Darum kommen wir nicht herum, und ich glaube, das ist auch nicht umstritten. Wir haben vorhin gehört, wie viel Kulturland verloren geht. Diesen Teil der Raumplanung müssen wir verbessern. Im Raumplanungsgesetz heisst es, dass mit dem Boden haushälterisch umzugehen ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass man den Boden nicht vergeudet. Aber Hand aufs Herz: Wo verschwindet denn das Kulturland? Es verschwindet nicht in den Renaturierungen. Weil wir aber sehen, dass die Schonung des Kulturlandes auch für uns von grosser Bedeutung ist, verzichtet die SP-Fraktion auf diesen Streichungsantrag. Ich hoffe, dass wir aber trotzdem noch solch hervorragende Projekte realisieren können wie in der Gemeinde Rüthi.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Gemäss Vorschlag der vorberatenden Kommission soll Kulturland auf die gleiche Schutzstufe gehoben werden wie ein Menschenleben. Wenn man die Formulierung genau betrachtet, dann fällt auf, dass das Kulturland noch vor den erheblichen Sachwerten genannt wird. Erhebliche Sachwerte sind Häuser, Strassen, Brücken usw. Der Vorschlag der vorberatenden Kommission beruht auf einer einseitigen Betrachtungsweise, welche wieder korrigiert werden muss. Sowohl die CVP-Fraktion als auch Hug-Muolen haben mit dem Begriff Kulturlandverlust argumentiert. Dabei handelt es sich um ein Problem, und ich habe deshalb auch einen Vorstoss, der zirkuliert, mitunterzeichnet.

Der Kulturlandverlust ist auf die Bautätigkeit zurückzuführen. Dabei handelt es sich um ein Teilversagen der Raumplanung, mit Wasserbau hat es nichts zu tun. Es ist nicht richtig, wenn im Kontext mit dem Wasserbaugesetz eine Landwirtschaftsdebatte geführt wird mit dem Ziel, den Bauernstamm zu retten. Möglicherweise wird der Einwand erhoben, es handle sich nur um einen Zweckartikel ohne konkrete Auswirkungen auf die Schutzmassnahmen. Ich empfehle einen Blick in die Botschaft der Regierung zu werfen. Daraus ergibt sich, dass die Bestimmung den Rahmen vorgibt: Den Rahmen, innerhalb welchem überhaupt wasserbauliche Massnahmen getroffen werden müssen. Durch die Aufnahme des Kulturlandes als gleichwertiges Schutzobjekt wie ein Menschenleben werden massive finanzielle Auswirkungen provoziert. Ich möchte auch daran erinnern, dass der Antrag der Regierung bereits eine grosszügige Lösung darstellt. Gegenüber dem verworfenen Wasserbaugesetz aus dem Jahr 2003 werden höhere Beiträge an den Ausbau und den Unterhalt geleistet. Es besteht kein Grund, noch weiter zu gehen. Wenn gesagt wird, der Zweckartikel habe keine Auswirkung, wieso wollen Sie dann den Artikel in das Gesetz aufnehmen? Mit gutem Gewissen können wir den Artikel ablehnen. Der Antrag der vorberatenden Kommission wird erhebliche materielle Auswirkungen haben.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Der Antrag der CVP-Fraktion ist abzulehnen.

«Zwei Seelen wohnen, ach!, in meiner Brust.» So bin ich geneigt zu sagen, wenn ich diesen Antrag durchlese. Einerseits die Seele des Fachanwalts für Bau- und Immobilienrecht, der von vollen Auftragsbüchern träumen kann, wenn wir diese Bestimmung verabschieden. Denken wir an das Strassengesetz aus dem Jahr 1989 und die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, die sich damals aus den Bestimmungen über den Strassenplan ergeben haben. Ich glaube, es war die Gemeinde Altstätten, die bis vor Bundesgericht gegangen ist, um eine Neuklassifizierung der Ruppenstrasse zu erreichen. Bei den Gewässern ist die Situation insofern noch besser, weil wir hier eigentliches Brachland haben. Wir haben bis jetzt keinen Plan über die Einteilung der Gewässer, und so lässt sich da natürlich trefflich streiten. Andererseits habe ich aber noch eine Seele als besonnener Staatsbürger und besorgter Steuerzahler. Und da blicke ich den zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, die sich mit der Einführung dieses Gewässerplanes ergeben würden, mit einiger Besorgnis entgegen. Ebenso denke ich, dass auch in der Sache nicht viel gewonnen wird, weil die Kriterien, die angewandt werden sollen, einen sehr grossen Spielraum lassen. Mit Schmunzeln habe ich auch zur Kenntnis genommen, dass der einfache Weg, den das Baudepartement beschreiten will, kritisiert wird. Für mich ist gerade das Gegenteil richtig. Der Weg, den man beschreiten will und den auch die Kommission gutgeheissen hat, ist einfach und sinnvoll. Ich glaube auch, eine ganz wesentliche Frage stellt sich hier noch: Ist die Lösung, wie sie die Regierung und die vorberatende Kommission vorschlägt, eine deklaratorische Einteilung, also nicht zwingend? Ich gehe davon aus, dass es keine deklaratorische Einteilung ist, sondern rechtlich verbindlich. Sollte sie tatsächlich nur deklaratorisch sein - und hier ersuche ich Widmer-Mosnang um ein klärendes Wort -, dann ist der Aufwand, der mit diesem Gewässerplan verbunden ist, absolut unverhältnismässig.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

legt ihre Interessen als Treuhänderin - und nicht als Bäuerin - offen. Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Kantonsrat Bürgi-St.Gallen hat gesagt: «Kulturlandverlust hat nichts mit Wasserbau zu tun.» Er macht vermutlich nicht die gleichen Erfahrungen in der Stadt St.Gallen wie wir auf dem Land, das kann man ihm verzeihen. Aber sein Eindruck muss korrigiert werden. Ich kann aus Erfahrung sprechen, und Regierungsrat Haag hat es bestätigt: Die Renaturierung der Linth hat 10 Mio. Franken mehr gekostet und sechs Hektaren Kulturland wurden vernichtet. Der Grund liegt in den Anforderungen an die Ökologie, welche eingehalten werden müssen. Wenn im Zweckartikel beides erwähnt werden soll - Erhaltung naturnaher Gewässer und Wiederherstellung naturnaher Gewässer -, dann braucht es auch einen Schutz von Kulturland. Es kann nicht sein, dass für sinnlose Projekte, die nichts mit Hochwasserschutz zu tun haben, Kulturland vernichtet wird.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Dieser Antrag zeigt eindeutig, dass sich das Gesetz beisst. Eigentlich wollen alle den Hochwasserschutz, aber auf unterschiedlichen Wegen. Es wurden schon so viele Natur- oder Renaturierungsprojekte in das Gesetz einbezogen, und jetzt soll auch noch der Titel geändert werden. Das geht doch etwas zu weit. Hochwasserschutz ist dort vorhanden, wo Hochwasser geregelt wird, und das geschieht im Wasserbaugesetz. Aber bitte, verzichten Sie auf die Nachführungen, wie sie jetzt von der GRÜ-Fraktion vorliegen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die vorliegende Version des Wasserbaugesetzes nimmt Argumente aus dem Abstimmungskampf zur letzten Vorlage auf. Damals wurde die Vorlage «hauchdünn» vom Volk abgelehnt. Neben den Anregungen aus dem Abstimmungskampf wurden auch die Anliegen der beiden überwiesenen Motionen - «Ein zukunftsgerechtes Wasserbaugesetz» und «Förderung von Gewässerrenaturierungen» - in die Vorlage aufgenommen.

Die Vorlage beurteilt die SP-Fraktion als ausgewogen, und sie begrüsst auch, dass sie umfassend ausgefallen ist und dass neue Aspekte wie z.B. Hochwasserentlastung und Entschädigung bei Elementarereignissen aufgenommen worden sind. Die Erfahrung hat gezeigt, es gibt keine 100-prozentige Sicherheit vor Überschwemmungen. Dämme einfach höher zu bauen, hat sich als Illusion entpuppt: unbezahlbar und trotz allem unsicher. Mit dem traditionellen Wasserbau wurden viele natürliche Fliessgewässer zerstört oder stark beeinträchtigt. Fast jeder Bach wurde geradebetoniert, damit das Wasser rasch abfliesst und damit Land - Bauernland oder Land für Überbauungen - gewonnen werden kann. Für die Unterlieger einer solchen Region war es dann teilweise mit verheerenden Folgen verbunden, weil dort dann das viele Wasser sehr rasch angekommen ist. Es ist klar, Gewässer brauchen Platz. Fliessgewässer sind aber nicht nur Abflussrinnen. Fliessgewässer sind wertvolle Lebensräume für Pflanzen und Tiere; sie weisen eine sehr hohe Artenvielfalt auf und oft eben auch mit bedrohten Arten. Bäche und Flüsse sind aber auch beliebte Naherholungs- und Erholungsgebiete für den Menschen. Sie sind die Adern unserer Landschaft.

Im Kanton St.Gallen haben fast 40 Prozent der Fliessgewässer dringenden Renaturierungsbedarf. Da steht eine grosse Aufgabe an, eine Aufgabe für ganze Generationen. Dieses Gesetz nimmt das Vorhaben jetzt an die Hand, zwar in einem kleinen Umfang, aber immerhin. Die SP-Fraktion unterstützt das Vorhaben. Wir sind aber besorgt um die Finanzierung dieser Renaturierung. Wir haben bereits bei der Beratung zum Fischereigesetz beantragt, dass man einen Renaturierungsfonds einrichten sollte. Dieser Fonds sollte gespiesen werden mit bereits bestehenden Abgaben am Allgemeingut Wasser. Solche Fonds bzw. ähnliche Verfahren kennen bereits Kantone wie Bern, Aargau, Genf oder Solothurn, um die Renaturierungsfinanzierung sicherzustellen. Die SP-Fraktion befürchtet, dass die Renaturierungen beim ersten Sparprogramm als erstes gestrichen werden und wir in dieser Frage nicht vorankommen. Es muss berücksichtigt werden, Renaturierungen sind auch für kleinere Bauunternehmungen ein willkommenes Beschäftigungspotenzial, insbesondere im Winterhalbjahr. Die SP-Fraktion wird den Antrag hier nicht mehr stellen. Wir warten jetzt auf die Initiative des Fischereiverbandes auf eidgenössischer Ebene, die genau so einen Fonds verlangt.

International unbestritten ist im modernen Wasserbau die Verbindung aus Ökologie und baulichen Massnahmen. Naturnaher Wasserbau ist heute Standard, auch der Bund unterstützt nur noch Projekte, die sich daran orientieren - das ist gut. Die vorberatende Kommission hat in Rüthi ein solches eindrückliches Beispiel besucht, Hochwasserschutz verbunden mit Naturnähe. Die Bevölkerung hat diesen neuen Gewässerabschnitt sofort als Erholungsraum angenommen, für die Natur wurde ebenfalls ein Bereich reserviert. Die Hochwassersituation ist höher als vorher. Eine Win-win-Situation, zu der ich dem Gemeindepräsidenten Ammann-Rüthi, unserem Kantonsratspräsidenten, gratulieren möchte.

Die Regierung hat den vielfach geäusserten Wunsch, die Gewässer in drei Kategorien einzuteilen, aufgenommen. Der Ansatz stützt sich bei den kantonalen Gewässern auf eine bestehende Definition aus dem Baugesetz, für die Unterscheidung von Gemeindegewässern und übrigen Gewässern auf ein nachvollziehbares Attribut. Trotzdem wird es noch Klärung brauchen, bis das sauber auf dem Papier liegt. Ich kann mir aber vorstellen, dass aufgrund des Finanzierungsmodells viele Gelüste bestehen, Gewässer in die Kategorie Kantonsgewässer zu verschieben. Damit ist man durch das neue Gesetz die Unterhaltspflicht, die Wasserbaupflicht und einen grossen Teil der Finanzierung los. Für die SP-Fraktion ist die gemeinsame Finanzierung von Bau und Unterhalt von Gemeindegewässern sehr wichtig. Es ist gerechtfertigt, dass Anstösserinnen und Anstösser als direkt Profitierende sich daran finanziell beteiligen, und zwar zusammen mit der öffentlichen Hand, d.h. mit der Gemeinde. Art. 40 der Vorlage der Regierung war so konzipiert, dass jede Gemeinde frei ist, die Höhe ihrer Beiträge selbst festzulegen. Sie ist verpflichtet, nur verpflichtet, 25 Prozent zu übernehmen, kann aber auch 100 Prozent übernehmen, wenn sie das möchte. Diese Gesetzesregelung gibt die grösstmögliche Flexibilität, damit jede Gemeinde die für sie beste Lösung wählen kann. Wir werden deshalb den Antrag der Regierung unterstützen. Bei Art. 2, welcher der andere Kernpunkt dieses Gesetzes sein wird, wird die SP-Fraktion ebenfalls die Regierung unterstützen.

Für die SP-Fraktion ist es nicht richtig, dass man Mensch, Tier, erhöhte Sachwerte und Kulturland im Schutz auf die gleiche Ebene stellt, und glauben Sie uns, es ist nicht, weil wir das Kulturland geringschätzen, sondern es ist deshalb, weil diese Forderung falsche Erwartungen weckt. Es wird unmöglich sein, dem Kulturland den gleichen Schutz zu gewähren wie Mensch, Tier und hohen Sachwerten. Die SP-Fraktion unterstützt das Eintreten auf diese Vorlage. Sie fordert, dass Art. 2 und Art. 40 zurück in die Version der Regierung geführt werden müssen, sonst ist dieses Gesetz untauglich und wird von der SP-Fraktion abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Wir kennen den Perimeter in verschiedenen Bereichen als praktikables und gerechtes Instrument, um die Kosten für einen bestimmten Nutzen eines Werkes gerecht zu verteilen. Dies ist z.B. bei den Strassen der Fall. Der Nutzen der Anstösser an eine Strasse und der damit verbundene Perimeteranteil sind relativ einfach zu berechnen und werden von den Betroffenen in der Regel auch gut akzeptiert. Akzeptiert deshalb, weil die Perimeterpflichtigen den Nutzen von Bau- und Unterhaltskosten tagtäglich erfahren. Dann gibt es eine weitere, sinnvolle Anwendung des Perimeters: Bei den Meliorationen erhalten die Grundeigentümer durch Landumlegungen, durch Strassenbau, durch Bewirtschaftungswege, durch Entwässerungen einen fassbaren Nutzen und Mehrwert und sind bereit, dafür ihren Anteil via Perimeter zu bezahlen. Grundsätzlich sind also Perimeter und Perimeterbeiträge angebracht, wenn der Nutzen für die Betroffenen spürbar ist und vor allem dann, wenn ein Mehrwert entsteht.

Beim Wasserbau verhält sich das ganz anders. Nehmen wir einmal an, eine Liegenschaft liegt an einem Gemeindegewässer. Der persönliche Nutzen liegt darin, das Gewässer tagtäglich visuell wahrzunehmen und Freude an der Naturvielfalt zu haben, ev. sich auch noch am beruhigenden Geplätscher des Baches zu erfreuen. Der Nutzen des Grundeigentümers und Anstössers an das Gemeindegewässer hält sich also in Grenzen. Höchstens die Emotionen spielen mit. Jetzt aber zu den Pflichten: Der Anstösser muss einen vorgeschriebenen Gewässerabstand einhalten, kann den Boden nur beschränkt oder gar nicht nutzen bzw. bebauen und darf auf seinem Grund und entlang des Bachverlaufs und an der Böschung keine Änderungen vornehmen. Er darf kein zusätzliches Meteorwasser in den Bach einfliessen lassen, weil das Baureglement Versickerungsanlagen vorschreibt. Eine Nutzung des Wassers für den persönlichen Gebrauch ist ebenfalls verboten, und ebenso wenig darf der Anstösser Steine, Sand oder anderes Material aus dem Bachbett holen. Auch für den Fang von Bachforellen zum Mittagessen wird er straffällig. Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Nutzen des Anstössers an ein Fliessgewässer in der Regel rein emotional ist. Alles andere sind Auflagen und Pflichten, und dementsprechend sind Perimeter im Gewässerbau mehr als problematisch. Ein Nutzen ist nur dort vorhanden, wo ein Gebäude durch Gewässerverbauungen sichtbar besser geschützt ist.

Ich möchte hier auch für die Grundeigentümer Stellung beziehen. Die verschiedenen Voten von heute Morgen haben mich nachdenklich gestimmt. Die vielen Grundeigentümer in unserem Kanton können für die Wasserbauprobleme nicht verantwortlich gemacht werden. Sie sind nicht verantwortlich für die Art, die Menge und den Zeitpunkt der Niederschläge. Ich halte fest, dass wir bei gleichbleibendem Fortgang dieser Debatte kein Wasserbaugesetz zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten bekommen, sondern eines, das die Gemeinde, den Kanton und das Wasser vor den Grundeigentümern schützt. Ebenso wehre ich mich gegen die schamlose Anspruchsmentalität, die in diesem Rat eingebracht wird. Die Grundeigentümer nehmen ihre Verantwortung wahr, dort, wo sie sie wahrnehmen müssen.

Die Kosten für den Wasserbau und Unterhalt bei den Gemeindegewässern sind breiter abzustützen. Sie verlangen nach einer gewissen Solidarität, wie sie auch in vielen andern Bereichen üblich ist. Ich erinnere an die Erschliessungsstrassen, an das Abwasser bei Winterreinigungsarbeiten, an den Feuerschutz, an Elementarschäden, an die Energieversorgung. Wir alle zahlen da mit und zeigen uns über die Steuern, Gebühren, Abgaben oder Versicherungsprämien zu einem gewissen Teil solidarisch. Schaffen wir mit der Abschaffung des Perimeters Klarheit über Hoheit und Verantwortung bei den Gemeindegewässern. Verzichten wir auf die Perimeterpflicht, sorgen wir für praxisgerechten Wasserbau, und vor allem sorgen wir für kurze Entscheidungswege. Perimeter ja bei Strassen und Meliorationen, Perimeter nein bei Gemeindegewässern.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist - mit Ausnahme von Art. 66 und 67 - in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Kommissionspräsident: Nimmt die Frage zur Klärung für die 2. Lesung in die vorberatende Kommission zurück. Bei dieser Frage handelt es sich um eine relativ komplexe juristische Frage.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Art. 10 (Durchführung). Kommissionspräsident: In Art. 10 hat die vorberatende Kommission neu den Abs. 4 eingefügt. Dieser ist zu sehen im Kontext mit Art. 37. Auch bei Unterhaltsarbeiten, die in Art. 10 abgehandelt werden, soll mit den Arbeiten unverzüglich begonnen werden können, wenn Gefahr in Verzug ist. Aus diesem Grund kam Abs. 4 von Art. 10 neu hinzu, und zwar mit 15:0 Stimmen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Art. 40 (Gemeindegewässer). beantragt Rückkommen auf Art. 40 Abs. 3.

Es geht um eine Kleinigkeit. Die vorberatende Kommission hat in allen Bestimmungen, in denen es um den Perimeter, also um Kostenverlegungen, geht, das Wort «angrenzende» Grundeigentümer durch «betroffene» Grundeigentümer geändert. Das ist auch richtig so. Betroffen können aber auch hinterliegende sein. Die vorberatende Kommission hat aber beantragt, den Art. 40 Abs. 3 zu streichen, und deshalb diese Änderung nicht gemacht. Also bitte ich Sie, auf Art. 40 Abs. 3 zurückzukommen und auch hier den Wortlaut «angrenzenden Grundstücke» durch «betroffenen Grundstücke» zu ersetzen, wie das im übrigen Gesetz geschah.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Ich möchte Ihnen für die positive Aufnahme unseres neuen Gewässerbaugesetzes danken. Ich darf feststellen, dass wir über alle Parteien hinweg in den Grundsätzen gleicher Meinung sind. Die Differenzen beginnen dann, wenn es um die Details und um die Anwendung geht. Betrachte ich die Anträge auf den gelben und grauen Blättern, dann sind die Differenzen nicht gross. Ich bin zuversichtlich, dass wir eine Lösung finden können.

Bemerkung zur Ausgangslage: Nach harten Auseinandersetzungen im Parlament wurde das letzte Wasserbaugesetz durch das Volk abgelehnt. Eine Woche nach der Abstimmung wurden im Parlament zwei Motionen eingereicht. Eine Motion verlangt ein zukunftsgerichtetes Wasserbaugesetz für den Kanton St.Gallen mit acht Auflagen. Unter anderem verlangt die Motionärin - und das ist auch heute noch eine Differenz -, dass Träger der Wasserbaupflicht bei Gewässern nach Art. 29 der Kantonsverfassung in der staatlichen Hoheit stehen: je nach Gewässerklasse der Staat, die Gemeinden oder die Grundeigentümer. Die Grundeigentümer wurden wieder explizit erwähnt. Die zweite gutgeheissene Motion verlangt die Förderung von Gewässerrenaturierung. Die Regierung hat den Auftrag durch das Parlament bekommen, beide Anliegen gemeinsam zu lösen. Diese Aufgaben zu lösen ist nicht einfach: Gründe, welche zum Teil zur Ablehnung des Gesetzes führten, fanden wieder Eingang in die Motion, und zum Teil sind die Erwartungen noch gesteigert worden. Die Regierung prüfte, ob es tatsächlich ein so grosses finanzielles Problem ist, dass es in den NFA einfliessen muss und analog den Strassen für die Gewässer geschaffen werden müsste. Es wurde abgeklärt, und man ist zur Auffassung gekommen, das ist es nicht. Wenn tatsächlich ein konkretes Hochwasserschutzprojekt eine Gemeinde belastet, so ist die Möglichkeit vom individuellen Lastenausgleich über den NFA möglich, deshalb keine weitere Klasse.

Ich muss Ihnen sagen, wir haben sehr viele Anliegen aus dem bereits seit Jahren bestehenden Bundesrecht übernommen. Bestimmungen, die in den Jahren ohne neues Wasserbaugesetz bereits konsequent auch schon angewendet wurden. Da gibt es nichts Neues.

Wir haben versucht, die verschiedenen Anliegen bestmöglich ins neue Wassergesetz aufzunehmen und zu realisieren. Wir haben die Klassen der Gewässer - pragmatisch, einfach und ohne riesige Aufwendungen zu machen - geschaffen und die Zuständigkeiten für die verschiedenen Gewässerklassen geregelt und ein Mehrjahresprogramm erarbeitet, wie wir die verschiedenen Aufgaben lösen wollen. Wir haben grossen Wert auf einfache Verfahren gelegt, damit man nicht diskutieren und streiten muss, sondern dass wir unsere Aufgaben erfüllen können. Ein weiteres wichtiges Anliegen ist das grössere Engagement des Staates: Der Kanton und die Gemeinden machen mehr für Gewässer, Hochwasserschutz und für die Renaturierung. Wenn dies nicht so wäre, wäre das Wasserbaugesetz auch nicht obligatorisch der Volksabstimmung unterworfen. Der Kanton bezahlt viel. Deshalb bin ich überrascht, dass zusätzliche Forderungen an den Staat gestellt werden. Ich möchte daran erinnern - es wurde auch beim Eintretensvotum von einer Votantin erklärt, - es gilt die Grundsätze des Wasserbaus zu beachten. In erster Linie geht es darum, dass der Unterhalt der Gewässer richtig gemacht wird: 1. Es sollen Verklausungen (Verstopfungen) und Hindernisse ausgeräumt werden, damit das Wasser nicht unnötig blockiert und überläuft. 2. Das ist Bundesrecht: Es sind die raumplanerischen Massnahmen in Aktion zu bringen, das heisst, es muss gesehen werden, ist das überhaupt möglich, dass die Menge, das Einzugsgebiet, hier wegfliessen kann. Ich muss Ihnen sagen, das braucht hie und da etwas Land, auf eine andere Art ist es nicht möglich. Wo immer seit dem 2. Weltkrieg gebaut wurde, kam die Frage: Wo hat es ein Gewässer? Wo hat es ein Loch? Das Verfahren war immer gleich: Röhre rein, zudecken, Gebüsch abschneiden und mit dem Ladewagen drüberfahren. Somit hatte man keine Hindernisse mehr, bis das Rohr voll war. Ist das Rohr voll, geht das Wasser seinen eigenen Weg. Das Wasser entwickelt zerstörerische Kräfte. Die Schäden bei Überschwemmungen - finanziell liegen sie im Millionenbereich - zeigten die Kraft des Wassers deutlich. Dies zeigt, dass den Gewässern der nötige Raum zugestanden werden muss. Nehmen Sie die «lebendigen» Beispiele der letzten Jahre zur Kenntnis, dann können Sie nicht konsequent sagen, «das geht uns nichts an».

Machen wir es praktisch: Sie können einem 16-Jährigen nicht sagen, er solle die Kleider des 10-Jährigen tragen, weil es keine grösseren Kleider hat. Das funktioniert nicht; das gleiche Prinzip gilt auch für die Gewässer. Ich möchte noch ein anderes Beispiel nehmen: Die baulichen Massnamen, um die Besiedlung, Kulturwerte und Menschenleben zu schützen, müssen zweckmässig gemacht werden. Die Hartverbauungen sind teuer, müssen aber gemacht werden. Im Bundesgesetz steht, dass parallel zu Hartverbauungen immer auch ökologische Begleitmassnahmen zu realisieren sind. Damit gelingt die Aufwertung der Ufer des Gewässerraumes. Ich kann Ihnen ein praktisches Beispiel aus meiner Tätigkeit als Präsident der Linth-Kommission geben: Bei der Renaturierung war die Devise, Hartverbauungen nur dort, wo es tatsächlich unumgänglich ist. Die Prüfung hat dann ergeben, mit unseren Berechnungen kommen wir nicht durch. Folglich mussten wir nachbessern und die ökologischen Aufwertungen erweitern. Wir mussten 10 Mio. Franken mehr einrechnen, weil sonst das Projekt der Bund nicht genehmigt hätte und damit die 30 bis 40 Prozent Bundesanteile nicht bezahlt hätte. Erfüllt ein Projekt die gesetzlichen Anforderungen des Bundes nicht, werden auch keine finanziellen Mittel gesprochen. Ich sehe nicht ein, wieso wir nicht die gleichen Kriterien übernehmen, damit der Kanton auch den Gemeinden Beiträge für ihre Gewässer bezahlt.

Es bestehen zwei Differenzen: Zum einen das Kulturland. Ich habe grundsätzlich Verständnis für das Anliegen, aber im Zweckartikel ist es am falschen Ort. Ich werde darauf in der Spezialdiskussion zurückkommen. Zum anderen der Perimeter: Über den Aufwand des Perimeters wird ein Gespenst an die Wand gemalt. Ich erinnere Sie daran, dass es in 75 Gemeinden ein normales Vehikel ist und dass es funktioniert. Aufgrund der verschiedenen Interessen hat die Regierung eine flexible Lösung vorgelegt. Die Gemeinden sollen situativ entscheiden können, ob sie mehr oder weniger tun und wie sie es tun. Aber die Grundeigentümer per se aus der Verantwortung zu entlassen, ist problematisch. Es bringt sie v.a. nicht weiter in einer zügigen Lösung ihrer Wasserbauprojekte.

Ich möchte Sie daran erinnern, dass der Wasserbau - auch gemäss NFA - eine Verbundaufgabe bleibt. Eine Verbundaufgabe heisst, dass der Bund sich nicht aus der Verantwortung verabschiedet. Er beteiligt sich finanziell, wie auch der Kanton, die Gemeinden, aber auch die Grundeigentümer: Es sind alle im gleichen Boot. Wir müssen unseren Lebensraum, den Wohn- und Lebensraum und das Kulturland vor Hochwasser schützen. Wenn Sie die Perimeterpflicht herausbrechen - auf der Gemeindegewässer-Ebene -, dann entsteht ein Unterbruch im System und es werden seltsame Anreize für gewisse Unterhaltspflichtige geschaffen, um in eine andere Gewässerklasse zu kommen. Das vorliegende Gesetz ist ausgewogen, austariert und verhältnismässig - wir werden sicherlich noch darüber diskutieren.

Betrachte ich die Änderungsanträge, so sind die Differenzen nicht sehr gross. Die Erarbeitung des Wasserbaugesetzes war eine komplexe Aufgabe. Ich habe sogar zwischendurch die Arbeiten gestoppt, und es wurde nochmals von vorne begonnen. Tinner-Wartau hat es gesagt, das Wasserbaugesetz ist breit abgestützt. Die Gemeinden – welche sehr unterschiedliche Probleme mit Gewässern haben – wurden miteinbezogen. Nufer-St.Gallen hat vermutlich recht, wenn er die Kompliziertheit des Gesetzes anspricht. Im Gesetz wurde eine möglichst grosse Flexibilität eingebaut, damit die Gemeinden mit ihren Bürgern massgeschneiderte Lösungen auf ihrem Gemeindegebiet finden können. Neben den Gemeindepräsidenten stimmten auch die Regionen dem Gesetz zu. Wir haben die Stellungnahmen aus der Vernehmlassung aufgenommen und Korrekturen im Gesetz vorgenommen. Ich bin überzeugt, wir haben ein gutes Wasserbaugesetz. Ich war über die Ablehnung des Wasserbaugesetzes im Jahr 2003 nicht erfreut. Aber das vorliegende Wasserbaugesetz ist besser, klarer, einfacher und ausgewogener. Das Gesetz beinhaltet die neuesten Erkenntnisse von Überlastfällen mit den Retentionsflächen. Jeder, der betroffen ist, wird entschädigt. Ich bin stolz, dass diese Regelung in dieser Form gelungen ist. Wir haben viele Gründe, dem Projekt zuzustimmen. Ich danke Ihnen für das Eintreten und für die eine Detailberatung, welche zum Ziel haben sollte, der praktischen Anwendung des Gesetzes zum Durchbruch zu verhelfen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

(im Namen der GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Das vorliegende Gesetz ist ein gutes Gesetz; ein bisschen kompliziert, wie die Gesetze eben sind. Wir hätten es begrüsst, wenn man das Gesetz anders «getauft» hätte, nämlich «Wasserbau und Renaturierung». Die GRÜ-Fraktion wird einen entsprechenden Antrag in der Detailberatung stellen.

Mit diesem Gesetz wird versucht, die Sünden der Vergangenheit ein wenig auszubügeln. Früher wurde dem Wasser der ihm zustehende Platz mehr und mehr weggenommen: man hat es eingedolt und Dämme errichtet, weil man Land gewinnen wollte. Die Erfahrung zeigt, dass das Wasser mächtiger ist als der Mensch. Es sucht sich seinen Platz mit Gewalt, sofern wir ihm ihn nicht freiwillig zugestehen wollen. Dies kann schrecklich sein und grosse Schäden verursachen.

Leider hat eine knappe Mehrheit der Kommission dieses Gesetz entscheidend verschlimmbessert. Wir hoffen auf die Vernunft vieler Mitglieder dieses Rates, damit die Verschlimmbesserungen wieder rückgängig gemacht werden. Mit den Anträgen der Kommission - wenn wir die hier so verabschieden - glaube ich nicht, dass das Wassergesetz die nächste Volksabstimmung überstehen wird. Meine Damen und Herren, in unserem Kanton haben wir bis jetzt immer die Devise gehabt, dass Besitz auch verpflichtet, nicht nur Vorteile hat, sondern auch die entsprechenden Investitionen erfordert. Mit dem Antrag, dass die Privaten nichts mehr zum Unterhalt und Verbau der Gewässer beitragen sollen, hat sich die Mehrheit der Kommission von diesem Grundsatz - der eine der Grundlagen unseres Staates ist - «kalt» verabschiedet. Die Devise lautet: «Die Vorteile wollen wir, die Kosten soll der Staat übernehmen.» Es wundert mich schon sehr, dass heutzutage viele Personen dieser Devise nachleben wollen. Ein Staat, eine Gemeinschaft, die immer mehr nach dieser Devise leben will, hat keine grosse und glänzende Zukunft vor sich. Der Eigenegoismus triumphiert immer mehr und die soziale Verantwortung wird immer kleiner geschrieben. Meine Damen und Herren, hier haben wir Gelegenheit, Gegensteuer zu geben.

Dass der Schutz des Kulturlandes den gleich hohen Stellenwert geniessen soll wie Mensch, Tier und erhebliche Sachwerte, kann die GRÜ-Fraktion nicht unterstützen. Wohin soll das Hochwasser mit möglichst geringen Schäden abgeleitet werden, wenn nicht auf dem Kulturland? Das Wasser auf dem Kulturland fliesst wieder ab. Das möglicherweise niedergedrückte Gras lässt sich mit wenig Aufwand «reparieren». Wenn Sie das Kulturland in dem Masse verbauen wollen, dass es Schutz für ein «100-jähriges Hochwasser» bietet, ist es nicht finanzierbar. Es wird auch die nötige Wirkung nicht haben, weil das Wasser, wenn es hoch und gewaltig kommt, sich seinen Platz selber nimmt.

In den nächsten Jahren werden die Gemeinden die Gefahrenkarten erstellen. Ich begreife, dass es den Gemeinden vor dieser Aufgabe ein wenig graut. Es wird nicht populär sein, wenn man sagen muss: «Entschuldigung, aber dieses Bauland kann nicht überbaut werden.» Aber wir sind zuversichtlich, dass mit Hilfe des Kantons auch diese Aufgabe bewältigt werden kann.

In Zukunft wird Wasserbau und Renaturierung in einem Mehrjahresprogramm aufgegleist werden. Die GRÜ-Fraktion möchte beliebt machen, dass dieses Mehrjahresprogramm im Wahljahr verabschiedet wird. Wir befürchten, wenn die Finanzen einmal wieder knapper werden, dass dann bei der Renaturierung gespart wird. Wenn wir das Programm in einem Wahljahr verabschieden, werden vermutlich gewisse Ratsmitglieder ein besseres Gedächtnis dafür haben, für was sie Geld gesprochen haben und wofür sie eingestanden sind. Es besteht dann die Hoffnung, dass die Renaturierungsprogramme die Sparwut überstehen. Frühere Sparpakete haben gezeigt, dass langfristig nicht gespart wurde, sondern die Kosten wurden teurer. Dasselbe würde mit der Renaturierung geschehen, wollte man diese wieder «zurückfahren».

Was in diesem Gesetz nicht vorkommt, ist die Regenwassernutzung. Die Regierung sollte Anstrengungen unternehmen, möglicherweise durch Fördermittel, die Regenwassernutzung populär zu machen. Das Wasser wird immer knapper. Wir müssen lernen, vom verschwenderischen Umgang mit diesem wertvollen Lebenselement wegzukommen. Durch die Nutzung des Regenwassers und des Brauchwassers kann Wasser gespart werden. Die erforderlichen Investitionen kämen dem Gewerbe und den Kleinbetrieben zugute. Ich möchte das Baudepartement bitten, sich um diese Thematik zu kümmern und uns Pläne vorzulegen, wie die Regen- und Brauchwassernutzung vorangetrieben werden kann.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Art. 2 (Zweck). legt seine Interessen als Präsident des landwirtschaftlichen Clubs des Kantonsrates offen.

Ich bitte Sie, bei Art. 2 des vorliegenden Gesetzes dem Antrag der vorberatenden Kommission zu folgen und begründe Ihnen das wie folgt: Kulturland ist in unserem Land sehr knapp und es ist auch nicht vermehrbar. Kulturland ist ein wesentlicher Teil unserer natürlichen Lebensgrundlage. Ernährungssicherheit und Ernährungssouveränität haben für eine nachhaltige Entwicklung unseres Landes eine wichtige Bedeutung erlangt. Der Selbstversorgungsgrad der Schweiz liegt heute unter 60 Prozent. Es ist keine Option, die Schweizer Landwirtschaft stetig weiter zu verdrängen und dafür mehr Nahrungsmittel aus dem Ausland zu importieren mit allen damit verbundenen Nachteilen.

Neben umweltrelevanten Fragestellungen müssen deshalb auch die Auswirkungen auf die Landwirtschaft sowie deren Anliegen berücksichtigt werden. Wir erwarten, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Sorgfalt behandelt werden und so weit wie möglich erhalten bleiben. Kartoffeln, Getreide, Gemüse und Heu wachsen nun einmal nicht auf den Churfirsten, sondern auf fruchtbaren Böden im Tal.

Die Böden, unserer Kulturland muss bei wasserbaulichen Massnahmen in die Diskussion miteinbezogen werden. Werden die Böden weggeschwemmt, sind sie weg. Darum, pflegen wir sie, dann bleiben sie uns ewig erhalten.

Es ist mir völlig klar, dass der grösste Verlust an Kulturland durch die Bautätigkeit verursacht wird. Diese Problematik müsste einmal genauer betrachtet werden. Auch wenn es keinen direkten Zusammenhang mit dem Wasserbaugesetz hat, möchte ich auf folgenden Sachverhalt hinweisen: Der jährliche Kulturlandverlust in diesem Land beträgt dreimal meine Wohngemeinde Muolen. Muolen zählt immerhin noch 63 Bauernbetriebe, bringt Futter für 1500 Kühe hervor und es werden 11'287 Hochstammobstbäume gepflegt.

Ich sehe den Verlust an Kulturland mit grosser Sorge. Wenn die Regierung in ihrem roten Blatt schreibt, der Schutz des Kulturlandes dürfe deshalb nicht im Zweckartikel aufgeführt werden, weil dann ein identischer Schutz des Kulturlandes wie bei Menschen und Tieren gewährleistet werden müsse, dann kann ich das nicht verstehen. Als Mensch, Tierhalter und Eigentümer von Gebäuden sowie Kulturland bin ich sehr wohl in der Lage, eine entsprechende Prioritätenliste der Schutzwürdigkeit der genannten Güter zu erstellen. Ich nehme nicht an, dass die Regierung erhebliche Sachwerte im gleichen Umfang wie die Menschen schützen will. Ich bin überzeugt, dass auch der Schutz des Kulturlandes im Zweckartikel Platz hat. Haben wir doch den Mut, die richtigen Signale - mit Augenmass, aber im Wissen um unsere ökologische und ökonomische Verantwortung - zu senden. Kulturland wird auch in 200 Jahren ein wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage unserer Nachkommen sein. Begegnen wir dem Kulturland respektvoll, damit es für die Zukunft erhalten bleibt.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ich darf davon ausgehen, dass Ihnen die Vorlage für das neue Wasserbaugesetz bestens bekannt ist, trotzdem erlaube ich mir zu Beginn meiner Ausführungen, auf die wichtigsten Änderungen gegenüber dem geltenden Recht hinzuweisen. Im Jahr 2003 haben die Stimmberechtigten die damalige Vorlage für ein neues Wasserbaugesetz abgelehnt. Aufgrund einer Motion unterbreitet uns die Regierung nun eine neue Vorlage. Der neue Entwurf sieht vor, eine dem Strassengesetz entsprechende Klassierung für die Gewässer einzuführen. Als kantonale Gewässer gelten die in Art. 59 des Baugesetzes aufgezählten Flüsse, von denen ein Gewässerabstand von mindestens 25 Metern einzuhalten ist. Gemeindegewässer sind jene, an die der Kanton oder der Bund Beiträge an den Ausbau geleistet hat oder leisten wird. Für jene Gewässer, die weder als kantonale noch als Gemeindegewässer gelten, gilt die Bezeichnung «Übrige Gewässer». Die Klasseneinteilung der Gewässer ist massgebend für die Kostentragung bei Bau und Unterhalt.

In der neuen Vorlage wird den Renaturierungen eine grosse Bedeutung eingeräumt. Die Renaturierungsmassnahmen wurden als eigenständiger Bestandteil in das Wasserbauprogramm aufgenommen. Das Wasserbauprogramm resultiert aus der Programmvereinbarung, einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton St.Gallen. Die Erhaltung und die Wiederherstellung naturnaher Gewässer werden nebst dem Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten explizit als Zweck des Erlasses genannt.

Die vorberatende Kommission hat die Vorlage an zwei Sitzungstagen beraten. Regierungsrat Haag erläuterte die Botschaft und den Gesetzesentwurf. Anschliessend besichtigten die Kommissionsmitglieder unter der Führung von Vertretern des kantonalen Tiefbauamtes Renaturierungsprojekte im St.Galler Rheintal. Es handelte sich um das Projekt «Hochwasserschutz und Ökologie im Einklang» am Rheintaler Binnenkanal in Rüthi sowie um die Renaturierung des Sickerkanals in Diepoldsau. Schliesslich begann die vorberatende Kommission mit der Arbeit an der Vorlage. In der Eintretensdiskussion wurde unter anderem auf folgende Punkte hingewiesen bzw. kritisiert: Aufwendiges Perimeterverfahren, Hochwasserschutz muss Priorität haben, Einbindung der Anstösser in die Finanzierung, Renaturierungen, besserer Schutz von Kulturland, Klassierung und Mehrjahresprogramm werden begrüsst, Hinweise auf Klimaerwärmung, Trockenheit und stärkere Regenfälle gegenüber früher. Bereits in der Eintretensdebatte kam auch die Höhe der Unterhaltskosten zur Sprache, gemäss Auskunft der Vertreter des Baudepartementes ist mit 8'000 bis 12'000 Franken je Laufkilometer zu rechnen, dies bei einer Länge der Gemeindegewässer von rund 550 Kilometern. Dies ergäbe einen durchschnittlichen Betrag von 5,5 Mio. Franken pro Jahr. Nach Abschluss der Eintretensdebatte stimmten alle Mitglieder der vorberatenden Kommission für Eintreten.

In der Spezialdiskussion gab bereits Art. 2 Anlass zu einer längeren Diskussion. Es ging um die Frage, ob der Schutz von Kulturland auf die gleiche Stufe gehoben werden soll wie der Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten. Ein entsprechender Antrag fand in der Kommission eine knappe Mehrheit. Ich verweise Sie auf das gelbe Blatt mit den Kommissionsanträgen. Auf die Argumente für und gegen diesen Antrag gehe ich an dieser Stelle nicht ein, ich befürchte, diese werden in der Debatte hier im Rat samt und sonders wiederholt. Die Bedeutung des Kulturlandes zeigte sich auch bei der Frage, inwieweit Kulturland für Renaturierungen beansprucht werden soll. Hier fand der Schutz des Kulturlandes in der vorberatenden Kommission die grössere Zustimmung, indem in den Gesetzesentwurf die Bestimmung aufgenommen wurde, dass mit Kulturland diesbezüglich sparsam umzugehen ist. In der vorberatenden Kommission wurde die Frage gestellt, ob die Aufzählung der kantonalen Gewässer in Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Gesetzesentwurfes korrekt ist. Wie bereits erwähnt, entspricht diese Aufzählung jener der Flüsse im Baugesetz. Ein entsprechender Antrag, gewisse zusätzliche Flussläufe den kantonalen Gewässern zuzuteilen, wurde allerdings wieder zurückgezogen.

Eine klärende Antwort ergab sich in Bezug auf die Frage, ob gegen den Gewässerplan, d.h. die Einteilung der Gewässer in kantonale, Gemeinde- und übrige Gewässer, ein Einspracherecht bestehe. Dazu ist zu sagen, dass der Gewässerplan lediglich deklaratorische Bedeutung hat und sich die Einteilung einerseits aus der Aufzählung der kantonalen Gewässer im Gesetz und der Beitragsleistung von Bund oder Kanton ergibt.

Eine nachvollziehbare längere Diskussion entwickelte sich über die Durchführung der Unterhaltsarbeiten bzw. die Meldepflicht für geplante Unterhaltsarbeiten. Dabei ging es v.a. um die Frage, wie weit Unterhaltsarbeiten gehen dürfen, ohne meldepflichtig zu sein. Ist beispielsweise das Ausbaggern eines Kiesfanges nach einem Unwetter meldepflichtig? Die Diskussion zeigte, dass hier offenbar praxisnahes Verfahren gefragt ist. Wenn beim Ausbaggern des Kiesfanges die Sohle nicht tangiert wird, ist der Unterhalt nicht meldepflichtig, im Idealfall besteht ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis zwischen Unterhaltsbeauftragten und Meldestelle aufgrund einwandfreier, erfolgreicher Zusammenarbeit. Eine nicht unwesentliche Änderung beschloss die vorberatende Kommission in Bezug auf die Pflicht, Gewässer auszubauen oder offen zu legen. Gemäss Vorschlag der Regierung müssten Gewässer ausgebaut oder offen gelegt werden, u.a. zur Verbesserung, zum Aufbau und zur Wiederherstellung von Lebensräumen der einheimischen Wassertiere. Mit dieser Verpflichtung hatte die überwiegende Mehrheit der Kommission grosse Mühe. Die Bestimmung könnte so ausgelegt werden, dass immer ein Anspruch auf eine Aussohlung besteht, da die ökologische Situation verbessert werden könnte. Die Bestimmung in Art. 15 wurde deshalb durch die vorberatende Kommission in eine Kann-Bestimmung umgewandelt.

Ein ganz zentraler Punkt in dieser Vorlage ist die Perimeterpflicht bei Gemeindegewässern. Analog der bisherigen Regelung schlägt die Regierung vor, die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen hätten an die Kosten von Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer Beiträge zu leisten, dies nach Abzug der Beiträge von Bund, Kanton, Gemeinden und Dritten. In welchem Umfang sich die Gemeinde an den Kosten beteiligt, ist ihr anheimgestellt. Der Betrag hat indessen mindestens 25 Prozent, nach Abzug der Beiträge von Bund, Kanton und Dritten, zu betragen. Die Mehrheit der vorberatenden Kommission erachtete diese Perimeterpflicht als veraltet. Sie kippte die entsprechende Bestimmung in Art. 40 aus dem Gesetz, was verschiedene Folgekorrekturen nach sich zog. Als Begründung wurde u.a. auch angeführt, die Erstellung und Nachführung der Perimeter sowie die periodische Rechnungsstellung an Unterhaltspflichtige sei unverhältnismässig aufwendig. Zudem sei es kein ausgesprochener Vorteil, Grundeigentum an einem Gewässer zu besitzen. Der Ausbau und Unterhalt von Gewässern sei Sache der Allgemeinheit. Wie bereits erwähnt, sind jährliche Kosten um die Fr. 10'000.- pro Laufkilometer zu erwarten. Diese Kosten wären nach Abzug der Beiträge von Bund, Kanton und Dritten vollumfänglich von der Gemeinde zu tragen. Der Beschluss der vorberatenden Kommission in Bezug auf Perimeterbeiträge an Gemeindegewässer hatte, wie gesagt, in nachfolgenden Artikeln verschiedene Korrekturen zur Folge. Das Departement hat die Korrekturen in die Änderungsanträge der vorberatenden Kommission eingebaut und die vorberatende Kommission hat diese nachträglich auf dem Zirkulationsweg genehmigt.

Erlauben Sie mir abschliessend eine persönliche Bemerkung, die ich bereits innerhalb der vorberatenden Kommission angebracht habe: Wir beraten das Wasserbaugesetz nun im zweiten Anlauf: Zahlreiche Anliegen, die nach der Ablehnung der ersten Vorlage vorgebracht wurden, sind darin berücksichtigt, so insbesondere die Klassierung der Gewässer und die Aufnahme von Renaturierungen in den Artikel über den Gesetzeszweck. Ich wünsche mir, dass das Wasserbaugesetz letztlich Ihre Zustimmung findet, selbst wenn die Vorlage nach Abschluss der Beratung nicht in allen Teilen Ihren Wünschen entspricht. Die vorberatende Kommission hat die bereinigte Vorlage mit 12:3 Stimmen verabschiedet.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Der Zweckartikel ist Ausdruck einer Wertehaltung: Mensch, Tier, Sachwerte und zweimal Ökologie. Der Ökologie wird ein hoher Stellenwert beigemessen, obwohl im Bundesgesetz kein Wort über Renaturierungen steht. Es ist nicht unverhältnismässig - insbesondere wenn der Blick auch auf die internationalen Agrarmärkte gerichtet wird -, wenn der Begriff Kulturland ins Gesetz aufgenommen wird. Wenn der Rat dies ablehnt, so unterstütze ich den Antrag von Frei-Diepoldsau.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Das geltende Wasserbaugesetz stammt aus dem Jahr 1969. Eine Totalrevision ist notwendig, um die Vorgaben des Bundesrechts zu erfüllen und den geänderten Anforderungen an den Wasserbau und -unterhalt sowie an Renaturierungen gerecht zu werden. Die Gewässer sollen aufgrund ihres Schadens- und Gefährdungspotenzials neu in drei Klassen eingeteilt werden. Mit der Einteilung in Kantonsgewässer, Gemeindegewässer und übrige Gewässer soll eine abgestufte Regelung hinsichtlich Wasserbaupflicht, Unterhalt, Zuständigkeit und Finanzierung ermöglicht werden. So entsteht ein Ausgleich der Lasten für Kanton, Gemeinden und Private. Die Klassierung der Gewässer sowie die finanzielle Entlastung der Gewässeranstösser entsprechen den Forderungen, die zur Ablehnung der letzten Vorlage im Jahr 2003 geführt hatten.

Der Kantonsrat wird neu ein mehrjähriges Wasserbau- und Renaturierungsprogramm erfassen, das sowohl hochwasserschutzbedingte Projekte wie auch Vorhaben zur Renaturierung umfasst. Im Weiteren werden die Verfahren neu geordnet und vereinfacht, was sehr zu begrüssen ist. Zudem wird eine Prioritätenordnung für Massnahmen an den Gewässern eingeführt. Gewässer sind primär ausreichend zu unterhalten, sekundär ist der Gewässerraum mit raumplanerischen Massnahmen zu sichern, und erst in dritter Priorität sind wasserbauliche Massnahmen mit Eingriffen in das Gewässer vorgesehen. Diese Prioritätenordnung entspricht jener des Bundesrechts.

In der Schweiz bisher einmalig ist die Regelung von Notentlastungsräumen, die nach neueren wasserbaulichen Erkenntnissen zukünftig bei Wasserbauprojekten vorzusehen sind. Notentlastungsräume dienen der Aufnahme von ausserordentlichen Hochwasserspitzen in Gebieten mit hohem Schadenpotenzial. Das Gesetz sieht vor, dass für Schäden in Notentlastungsräumen, die bei einer Ableitung den Hochwasserspitzen entsprechen, Schadenersatz geleistet wird.

Das Wasserbaugesetz bezweckt den Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten. Weil Kulturland im Einzelfall auch ein erheblicher Sachwert sein kann, erübrigt sich eine gesonderte Nennung im Zweckartikel. Eine generelle Aufnahme des Kulturlandes im Zweckartikel bedeutet eine Gleichbehandlung mit den Schutzmassnahmen, was hochgerechnet Mehrkosten von gegen 50 Mio. Franken verursachen könnte. Die FDP-Fraktion ist aber damit einverstanden, dass bei Renaturierungen auf einen sparsamen Verbrauch von Kulturland geachtet wird und dass dies im Gesetz auch so vermerkt wird. In Kombination mit dem Änderungsantrag der vorberatenden Kommission, wonach sich die Grundeigentümer bei dem Gemeindegewässern weder an dem Bau noch an den Unterhaltskosten zu beteiligen hätten, ist die Gefahr einer Kostenmassierung sehr gross. Ein Wegfall der Perimeterpflicht dürfte die Anspruchshaltung der Grundeigentümer markant steigern, wenn sie selber keine Kosten und keine Verantwortung mehr zu tragen hätten. Die FDP-Fraktion kann daher diese beiden Anträge der vorberatenden Kommission nicht stützen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die Stimmbürger, die am 9. Februar 2003 das Wasserbaugesetz abgelehnt haben, erwarten vom neuen Gesetz, dass ihre Anliegen im neu erarbeiteten Gesetz berücksichtigt werden. Es waren 66 Gemeinden aus ländlichen Gegenden, die das Gesetz ablehnten. Kritisiert wurden v.a. die fehlende Differenzierung bei der Wasserbaupflicht, die übermässige Belastung der Grundeigentümer und die Weiterführung der sehr aufwendigen Perimeterpflicht. Zudem stand die zu starke Gewichtung der Renaturierung gegenüber dem Hochwasserschutz in der Kritik. Damit die Bürger das neue Wassergesetz akzeptieren, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Dem Hochwasserschutz muss erste Priorität eingeräumt werden, die Bestimmungen in diesem Gesetz müssen erwirken, dass der Wasserbau und der Unterhalt mit einem klaren Konzept nachhaltig ausgeführt werden kann, damit grössere Schäden verhindert werden können. Die Finanzierung beim Wasserbau und Unterhalt muss klar und ohne übermässige Belastung einzelner Grundeigentümer und ohne aufwendige Verfahren geregelt werden. Es ist sicher wichtig, dass der Ökologie in einem sinnvollen und nicht übertriebenen Rahmen Beachtung geschenkt wird. Bei all den wasserbaulichen Massnahmen darf der Schutz von Kulturland nicht vernachlässigt werden. Die Situation der Selbstversorgung in der Schweiz und die allgemeine Versorgung mit Lebensmitteln auf dem Weltmarkt verschlechtert sich laufend, weil pflanzliche Produkte, die auf dem Kulturland wachsen, nicht nur zur Ernährung von Mensch und Tier gebraucht werden, sondern auch zur Energieerzeugung genutzt werden. Mit der Einteilung der Gewässer in drei Klassen wird die Grundlage geschaffen, die Aufgaben, Finanzierung und Verantwortung einheitlich zu regeln. Mit dem mehrjährigen Wasserbauprogramm wird eine koordinierte und nachhaltige Verbesserung und Übersicht des Gewässerbaus im Bereich Hochwasserschutz und Renaturierung möglich. Damit das neue Wasserbaugesetz bei der Abstimmung durch das Volk nicht wieder auf Feld eins zurückgesetzt wird, unterstützt die SVP-Fraktion grossmehrheitlich die Anträge der vorberatenden Kommission.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Die Begründung der Regierung auf dem roten Blatt ist nachvollziehbar und schlüssig. Die Argumente sind schon mehrmals genannt worden. Ich möchte hier deshalb nicht alle nochmals wiederholen. Ich denke, dass die Hervorhebung des Kulturlandes in diesem Artikel nicht richtig ist, weil es zu Mehrkosten und vor allem zu Zielkonflikten führen würde. Das Problem des Kulturlandverlustes beschäftigt uns auch, aber es hat mit dem Wasserbau relativ wenig zu tun.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ob man den Zweckartikel streichen kann oder soll, darüber kann ich mich nicht äussern, weil ich es nicht beurteilen kann. Grundsätzlich habe ich Sympathie für einen Zweckartikel. Wenn der Rat den Zweckartikel im Gesetz belässt, dann bitte ich Sie, dem Antrag der Regierung zuzustimmen.

Ich habe in den letzten 20 Jahren als Gemeindepräsident viele Hochwasser- und viele Unwetterschäden erlebt. Wir mussten jeweils anschliessend die Schäden reparieren. Wenn wir in den Zweckartikel das Kulturland aufnehmen, dann suggerieren wir, dass Gewässerausbauten gemacht werden müssen. Ausbauten, die einige 100'000 Franken kosten, damit Land geschützt werden kann. Mit einem Ertragswert von 20 oder 30 Rappen und mit einem Handelswert von vielleicht Fr. 8.- oder Fr. 10.-, das ist unverhältnismässig. Es ist sogar ein Eigengoal, weil der Druck auf die nichtlandwirtschaftliche Nutzung steigt, weil der Hochwasserschutz gewährleistet ist. Es ist nur schwer verständlich, wenn gewisse Kreise auf der einen Seite die Verbauungen verlangen und auf der anderen Seite die Perimeterpflicht abschaffen wollen. Ich weiss, wir müssen Sorge tragen zum Kulturland, aber das hier ist der falsche Schauplatz.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Als Gemeinderat, Präsident der Naturschutzkommission und Mitglied der Bau- und Planungskommission bin ich der Meinung, der Begriff Kulturland gehört nicht in das Gesetz. Buchs hat zwei grössere Gewässer mitten im Dorf: Wetti und Giessen. Erfreulicherweise haben sich in Buchs bzw. in der Region internationale Firmen und die Internationale Fachhochschule für Technik Buchs (NTB) - neben dem Giessen - niedergelassen. Die Gemeinde und die Region betreiben aktive Wirtschaftsförderung. Gefährden wir das nicht durch kleine Revitalisierungen der Gewässer. Die intensiven Niederschläge der letzten 14 Tage gefährden zu schnell unsere Gewässer, Gewerbe, Industrie und Schulen. Regierungsrat Haag hat es bereits erwähnt: Das Gewässer braucht Raum. Ebenfalls wurde auf den Kulturlandverlust hingewiesen. Ich teile die Meinung von Bürgi-St.Gallen, dass die Bautätigkeit dafür die Ursache ist.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Jeder will Wasser direkt ab Hahnen, keine nassen Füsse, das Wasser muss von seinem Grundstück ablaufen, und ein trockenes Zuhause. Aber das Wasser soll der Unterliegende abnehmen. Bäche, Flüsse - nicht sehr attraktiv, sie vor seiner eigenen Haustüre zu haben. Wir schützen uns vor Wasser. Tiere werden ebenfalls so weit als möglich vor Wasser - wie auch Sachwerte - geschützt. All diese Werte sind uns wichtig. Nur das Kulturland hat keine Stimme. Selbstverständlich kann es nicht sein, dass alles Kulturland gegen Hochwasser geschützt werden kann. Aber es muss vor seiner Zerstörung geschützt werden. Hier gehören auch die reinen Renaturierungen dazu, die sehr viel Kulturland beanspruchen. Hochwasserschutz mit integrierter und angemessener Renaturierung ist sinnvoll. Wenn Ihnen das Kulturland etwas wert ist, stimmen Sie dem Art. 2 mit der Neuaufnahme des Kulturlandes zu.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Zum Zweckartikel: Ob es einen Zweckartikel braucht oder nicht? Ich meine, er sagt in kurzen Sätzen das aus, was wir im Gesamten als Thema wollen: Übersicht, nicht mehr. Ich weiss nicht, ob Kulturland nicht auch ein wichtiger Sachwert ist und dort inbegriffen ist. Viele Bundesgesetze haben einen Zweckartikel, darum kann man den Zweckartikel auch im kantonalen Gesetz belassen.

Zum Kulturland: Die Äusserungen hier im Rat und die Diskussionen in der vorberatenden Kommission erfreuten mich. Kulturland ist die Lebensgrundlage der produzierenden Landwirtschaft. Hug-Muolen hat gesagt, dass je Jahr Kulturland von einer Fläche von dreimal Muolen verschwindet. Das ist alarmierend. Es ist zwingend nötig, die Prioritäten richtig zu setzen und Sorge zu tragen zu unserem Kulturland. Ich habe gehört, wir tun so, als wenn alles verbaut wäre und dass wir die zweite Schublade ziehen könnten und eine zweite Landschaft - eine zweite Schweiz - zur Verfügung hätten, um wieder vorne anfangen zu können. Was Sie nicht gesagt haben, Hug-Muolen, wie viel Land die Hochwasserschutzprojekte beanspruchen. Die Zahl ist verschwindend klein.

Um was geht es? Es braucht Land für Hochwasserschutz. Das habe ich gesagt, ich stehe dazu. Wie wollen Sie einem 16-jährigen ein grösseres Kleid verpassen, wenn Sie nicht mehr Stoff zur Verfügung stellen wollen? Es braucht eben Land, um die im Zweckartikel genannten Menschen, Tiere und die hohen Sachwerte schützen zu können. Damit schützen Sie auch das Kulturland, weil es nicht immer überschwemmt wird, wenn wir einen vernünftigen Hochwasserschutz betreiben und ein bisschen Land brauchen.

Zu Steiner-Kaltbrunn: Ihre harten Worte haben mich nicht überrascht, aber trotzdem herausgefordert. Wir brauchten 5 Prozent, um 95 Prozent des Kulturlandes in der Ebene zu schützen. Das ist so, weil man vor 200 Jahren eine andere Gewichtung hatte: Man wollte entsumpfen und hat Kanäle erstellt. Heute wissen wir, dass es in dieser Art nicht mehr funktioniert. Steiner-Kaltbrunn, Sie müssen sich nicht bei mir beklagen. Wir wollten schmaler fahren. Aber das Bundesgericht hat uns die minimalen Vorgaben für die ökologische Aufwertung gegeben.

Zu Hug-Muolen und die Befürworter des Schutzes von Kulturland: Ich bin gleicher Meinung wie Sie. Wieso schützen Sie es dann nicht? Wieso machen Sie dann nichts gegen diese Verschwendung von Kulturland? Wir haben das eidgenössische Raumplanungsgesetz, das von niemandem, auch von den Juristen nicht, erwähnt worden ist. Dort steht, die natürlichen Lebensgrundlagen - Boden, Luft, Wasser, Wald, Landschaft - sind zu schützen. Aber auch, wohnliche Siedlungen und die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten. Die Auflistung ist nicht vollständig. Nach den Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes ist die Landschaft zu schonen, insbesondere soll der Landwirtschaft genügend geeignetes Kulturland erhalten bleiben. Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Das heisst, dem Kulturland Sorge zu tragen. Wieso machen Sie es dann nicht? Wir haben im Kanton Probleme bei der Anwendung des Raumplanungsgesetzes. An den Teilzonenplänen wird «geschraubt», und sobald etwas Geld winkt, wird das Kulturland nicht mehr geschont. Wir wollen den Schutz des Kulturlandes umsetzen, werden aber dauernd daran gehindert. Im Raumplanungsgesetz steht alles; wenden Sie es doch endlich an! Aber Kulturland in den Zweckartikel des Wasserbaugesetzes aufzunehmen ist falsch. Kulturland ist ein hoher und wichtiger Sachwert und deshalb schon inbegriffen. Aber ich bin mit der vorberatenden Kommission einig, Kulturland bei den Kriterien zum Wasserbau zu berücksichtigen. Wenn es dann allenfalls um Öffnungen geht, haben Sie den Art. 14. Es sind verschiedene Kriterien dort aufgeführt, die zu beachten sind. Ich bin sehr wohl einverstanden. Ich könnte sagen, wir hätten es vergessen, dort das Kulturland aufzuführen. Lassen wir dieses Kulturland dort, dass wir das sorgfältig beachten und abwägen situativ, um eine gute Lösung für den Hochwasserschutz zu bringen. Das ist der richtige Ort und nicht im Zweckartikel. Im Zweckartikel setzt es völlig falsche Zeichen und Erwartungen, und das wollen wir nicht. Ergänzen Sie den Zweckartikel nicht mit einer Spezialität. Wir müssen Kulturland schützen. Aber helfen Sie mir, das auch sonst zu tun.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die Regierung erwähnt in der Zusammenfassung, um den Einwänden der abgelehnten Vorlage Rechnung zu tragen, wurde das neue Wasserbaugesetz in zentralen Bereichen geändert. Die Vorlage von 2002 basierte explizit auf dem Perimetersystem und wurde vor allem aus diesem Grund abgelehnt. Was hat sich dann da Wesentliches geändert? Hier hat der Berg nicht einmal ein Mäuslein geboren. Bitte entschuldigen Sie, Regierungsrat Haag, dass ich immer noch unvernünftig bin.

Gemäss Botschaft und Entwurf der Regierung vom 22. April 2008 / 14. Mai 2008, S. 4, soll das Verfahren vereinfacht werden. Als Vorbild für die Bestimmungen über das Perimeterverfahren gelten diejenigen des Strassengesetzes. Schon hier ist etwas falsch, denn für eine Gemeindestrasse erster Klasse zahlt man grundsätzlich keinen Perimeter, aber für Gemeindegewässer soll der Mindestbeitrag der Gemeinde 25 Prozent betragen, und ein ansehnlicher Betrag wird noch den Anstössern verbleiben, ganz sicher in eher ärmeren Gemeinden. Zu bemerken ist, dass eine Strasse benutzt werden kann. Bei einem Gewässer bestehen meistens Nutzungsverbote, weder Steine noch Wasser sind frei verfügbar. Diesem Gesetz haftet viel Make-up an, welches durch ein Hochwasser abgewaschen wird, wenn dann vor allem die Grundeigentümer merken, dass sie mittels Perimeter nebst Schadensbehebung auch noch für Renaturierungen aufkommen müssen. Die Regierung verneint dies zwar. Aber ich bin hier eher ungläubig geworden. Kulturland soll praktisch keinen Schutz erhalten, aber der Anstösser zahlt trotzdem.

Jeder, der schon ein solches Perimeterverfahren durchführen musste, weiss, wovon ich spreche. Ein solches Beitragssystem konnte früher sicher seine Berechtigung haben, kann aber meines Erachtens heutigen Ansprüchen nicht mehr genügen. «Perimeter» war für mich mit 20 Jahren als Kassier einer grossen Strassenkorporation das erste Fremdwort. Ein heutiger Berufsschüler, ein ausserkantonaler Mitbürger kann mit diesem Begriff nicht viel anfangen. Was ich mir vorstellen könnte, ist - wie bei Strassen - ein sogenanntes Kostenverlegungsverfahren, wenn ein Grundeigentümer einen Sondervorteil erhält. Ich habe gestern zu später Stunde ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes getroffen. Es hat mir bestätigt, wie kompliziert ein Perimeter-Rekursverfahren ist. Regierungsrat Haag, es stellt sich auch die Frage, wie denn andere Kantone, die ja auch Bäche haben, dieses Problem handhaben. Kommt dazu, dass viele Perimeter gemäss Entscheid des Bundesgerichts - ich denke an das Linthwerk und die Gemeinde Walenstadt - neu angepasst werden müssten. Der grosse Bürokratismus lässt grüssen. In der heutigen Zeit, da grosse Regengüsse häufiger auftreten, sind alle Plätze eines Dorfes mit einem Belag versehen. Aber unterhalb der Agglomeration soll dann weitgehend der Landbesitzer für Bau und Unterhalt des Baches aufkommen. Es ist eine Tatsache, dass als Folge dieser Perimeter-Finanzierung viele notwendige Unterhaltsarbeiten nicht ausgeführt und viele Bachsanierungen auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschoben werden. Festzustellen ist auch, dass vor allem die sogenannten «Ausgleichsgemeinden» durch den neuen Finanzausgleich arg unter Druck geraten. Speziell Beiträge an Drittklassstrassen sollen gekürzt werden. Es ist zu befürchten, dass dies auch beim Bau und Unterhalt von Gemeindegewässern der Fall sein könnte. Das Hauptargument auf dem roten Blatt besteht darin, dass die Kosten für Kanton und Gemeinden zu hoch seien. Da kommt man noch mit der Bibel in Konflikt, wenn es da heisst: «Jeder trage des anderen Last.» Ja, man kann die Sache auch mit Perimetern, sprich Gebühren, finanzieren: Eine tiefere Steuerrechnung für alle, doch für einzelne, wenige Bürger mehr Gebühren. Wahrlich eine solidarische Lösung. Ich bin mir bewusst, dass Bau und Unterhalt durch die Gemeinde zwar nicht billiger, aber vielleicht professioneller und auch tatsächlich sichergestellt wird. Ich bitte Sie zu verhindern, dass dieses Wasserbaugesetz bei der nächsten Volksabstimmung ein zweites Mal bachab geschickt wird.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Dieser Antrag der CVP-Fraktion ist in der Tat verständlich. Ich habe bei der vorberatenden Kommission auch gespürt, dass je nachdem noch weitere Gewässer geprüft werden sollen. Ich glaube, dass für gewisse Gewässer eine kantonale Gewässerklasse allenfalls gerechtfertigt wäre. Ich habe hier einfach eine zeitliche und v.a. auch praktische Differenz. Es geht darum, dass wir dieses Gesetz - das ja unbestrittenermassen mit den finanziellen Mitteln und dem einfachen Verfahren sehr viele Verbesserungen hat - nicht irgendwann vollziehen wollen. Ich lenke den Vergleich auf Art. 5 mit der Genehmigung des Strassenplans und auch des Gewässerplans und schlage Folgendes vor:

Es geht jetzt eigentlich darum, dass diese Positionierung Ausgangslage ist. Ich erinnere an den Strassenplan, den Kantonsstrassenplan, der vom Kantonsrat abgesegnet werden muss. Dazu werden wir heute noch einen Nachtrag haben. Wenn eine Strasse ins Kantonsstrassennetz aufgenommen werden soll, dann geht es über eine Gesetzesänderung im Strassengesetz. Die vorberatende Kommission diskutiert das Geschäft, sie überlegt im Voraus, und anschliessend kann entschieden werden. Ich erinnere aber auch an die Diskussionen zum Kantonsstrassenplan. Vor fünf Jahren, beim 14. Strassenbauprogramm, fand eine zweistündige Debatte statt, weil jeder auch noch eine Strasse einbringen wollte. Und - so habe ich das Gefühl - das dürfte auch beim Gewässerplan der Fall sein. Jeder kennt noch einen Fluss, den er auch noch dem Kanton anhängen will. Das Problem ist dabei, dass eine Valenserstrasse noch bekannt ist, aber bei irgendwelchen Flüssen weiss kein Mensch, wovon gesprochen wird. Und dann wird es nachher Überraschungen geben. Ich schlage vor, dass wir hier, wie dannzumal beim Strassenplan, wozu uns die Kommission mit einer Motion den Auftrag gegeben hat, weitere Gewässer zu prüfen, vorgehen. Dann besteht die Möglichkeit, die Kriterien anzusehen und die Konsequenzen auf unsern Stellenplan und auf die Kosten abzuschätzen. Und dann können später in einem Nachtrag weitere Gewässer in den Kantonsgewässerplan aufgenommen werden. Wenn wir aber jetzt von vorne beginnen, dann haben wir keine Ausgangslage, wie eben bei der Strasse durch den Plan eine bestanden hat. Ich schlage vor, dass das, was wir jetzt haben, als Startausgangslage nehmen, dass wir das als Startausgangslage gilt. Es ist jederzeit möglich, Anpassungen vorzunehmen, wenn wir seriös prüfen können. Auf dieser Grundlage kann der Rat nachher entscheiden.

Dasselbe gilt bei den Gemeindegewässern. Wir haben diejenigen Gemeindegewässer jetzt ausgeschieden, bei denen bereits Wasserbauprojekte gemacht wurden. Und diese bereits gemachten Wasserbauprojekte, die sind genau nach den Kriterien, wie sie Art. 4 Abs. 2 im Antrag der CVP-Fraktion vorsieht, geprüft worden, mit der kleinen Ausnahme, dass es nicht nur um Gefahren, sondern um Schaden- und Gefahrenpotenzial geht. Auch hier gilt, dass, wenn ein neues Projekt genehmigt wird, dann dieses Stück Gewässer nachher automatisch in die Gemeindeklasse kommt. Es ist nichts vergeben. Ein Gesetz ist nicht in Stein gemeisselt. Änderungen sind möglich, nur nicht aus dem hohlen Bauch heraus. Ich wehre mich auch nicht gegen Abs. 2, denn er steht nicht im Widerspruch zu dem, was wir gemacht haben.

Nun aber zum praktischen Vollzug. Ich erinnere Sie an das Strassengesetz, erste Auflage im Jahr 1989. Wir zahlen den Gemeinden unter dem Stichwort des Sonderlastenausgleichs «Weite» - früher hiess es «nicht werkgebundene Beiträge» - über 40 Mio. Franken im Jahr für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Nächstes Jahr sind es 20 Jahre, und es gibt heute noch Gemeinden, die keinen rechtsgültigen Strassenplan haben; es gibt verschiedene Gemeinden, die heute noch keinen Rad- und Fusswegplan haben. Sie können mir vorwerfen, dass ich meine Aufsichtspflicht nicht erfüllt hätte. Ich habe aber alle diese Gemeinden angeschrieben und sie höflich eingeladen, endlich ihre Aufgaben zu machen. Dies ist auch meine Befürchtung für den Gewässerplan. Wenn jetzt die Diskussion um einzelne Flüsse losgeht, werden wir kaum eine Chance haben, dieses Gesetz irgendwann anzuwenden. Deshalb bitte ich Sie, bei Art. 4 Bst. a, b und c zu belassen, wie sie sind. Sie sind unverändert richtig. Ich wehre mich nicht gegen Abs. 2 und Art. 5. Eine redaktionelle Anmerkung zu Art. 5 habe ich noch: Mit «Hoheit» ist immer der Kanton gemeint.

Sie wissen das, wir werden das mit dem Baudepartement abgleichen und nur dort, wo private Grundeigentümer oder Gemeinden eine andere Ansicht haben, werden wir das ausdiskutieren. Die Strassenpläne bestehen. Man muss sie nur noch schnell zeichnen und dann anwenden. Es gibt im Moment gar nichts zu tun. Wir wollen das pragmatisch vollziehen. Es ist immer möglich, später aufgrund von Fakten und nach einlässlicher Beratung erneut zu ändern. Aber bitte keine Änderung aus dem hohlen Bauch. Ihre Meinung teile ich, einfach nicht jetzt zum Start. Ich beantrage Ihnen: Lassen Sie Art. 4, wie er ist. Ich habe nichts dagegen, wenn Sie Art. 5 anpassen wollen. Bitte vermischen Sie die Sachen nicht.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die Aufnahme des Kulturlandes in den Zweckartikel hat die vorberatende Kommission heftig diskutiert und mit 7:6 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen. Eine Streichung des Zweckartikels stand in der vorberatenden Kommission nicht zur Diskussion. Es kam kein diesbezüglicher Antrag und - ich greife vor - auch die Aufnahme des Kulturlandes in Art. 14 war in der vorberatenden Kommission in dieser Form keine Diskussion.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Bezugnehmend auf den letzten Satz - «der Kantonsrat erlässt den Kantonsgewässerplan» - bin ich einverstanden, wenn man den Art. 5 damit ergänzt. Aber der erste Satz ist nicht korrekt, denn die Gewässerhoheit liegt immer beim Kanton. Deshalb ist der Satz, wie er im Artikel steht, nämlich, dass der Kanton einen Plan über die Kantonsgewässer und die Gemeinden einen solchen über die Gemeindegewässer erstellen, richtig. Eine Lösung, die keine rechtlichen Probleme gibt, wäre, den zweiten Satz «der Kantonsrat erlässt den Kantonsstrassenplan» hier einfach anzuhängen. Sind Sie damit einverstanden?

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Art. 4 (Einteilung der Gewässer). beantragt, im Namen der CVP-Fraktion Art. 4 wie folgt zu formulieren:

«Abs. 1 Bst. a: Kantonale Gewässer ___;

Bst. b: Gemeindegewässer ___;

Bst. c: Übrige Gewässer ___.

Abs. 2: Für die Einteilung in die verschiedenen Klassen sind das Einzugs- und Entwässerungsgebiet der Fliessgewässer sowie deren Gefahrenpotential zu berücksichtigen.»

Mit der Einteilung der Gewässer in drei Klassen setzt das neue Wasserbaugesetz die Grundlagen für die Hoheit und Verantwortung und damit auch für die nachhaltige Umsetzung fest. Wir sind uns wohl alle einig, eine gerechte Klassierung der Fliessgewässer in Kantons-, Gemeinde- oder übrige Gewässer ist nicht ganz einfach zu realisieren. Dies mag auch der Grund sein, weshalb das federführende Baudepartement den einfachen Weg gewählt hat. Die kantonalen Gewässer entsprechen gemäss Botschaft der abschliessenden Aufzählung von Art. 59 des Baugesetzes, bei der Einteilung der Gemeindegewässer werden jene Abschnitte berücksichtigt, welche in der Vergangenheit von Bund oder Kanton Gelder für den Ausbau erhalten haben. Die vorgeschlagene Gewässerklassierung entspricht jedoch nicht der eigentlichen Situation in der Praxis.

Die Einteilung der Kantonsgewässer ist aufgrund eines 40-jährigen Artikels im Baugesetz erfolgt. In diesem Artikel wird jedoch nicht von kantonalen Gewässern gesprochen, sondern von Flüssen und Bächen, und der erwähnte Art. 59 wurde im Zusammenhang mit dem Gewässerabstand erstellt. Jegliche Änderungen in den letzten vier Jahrzehnten - erhöhte Niederschlagsmengen, vermehrte Unwetter, 100- oder 300-jähriges Hochwasser, überbaute Siedlungs- und Strassenflächen und das insgesamt zunehmende Schaden- und Gefahrenpotenzial - sind bei der Einteilung im neuen Wasserbaugesetz nicht berücksichtigt. Eine Einteilung der kantonalen Gewässer nach neuen und zeitgemässen Kriterien parallel zur Inkraftsetzung ist jedoch ein Muss.

Bei der Einteilung der Gemeindegewässer sollen geleistete Bau- oder Ausbauzahlungen durch den Kanton oder Bund für eine Klassierung Voraussetzung sein. Gerade aber in Siedlungsgebieten haben sich die Gefahrenpotenziale durch die Entwicklung massiv geändert. Fliessgewässer richten aufgrund von Unwettern innert Stunden grosse Schäden an. Verursacher sind in der Regel Bäche, bei welchen in der Vergangenheit der Unterhalt vernachlässigt wurde und sich grundsätzlich niemand dafür verantwortlich fühlte oder fühlt. Der Gemeinde bleibt in diesen Fällen nichts anderes übrig, als im Nachhinein zu reparieren, viel Geld zu investieren und die Gewässerabschnitte gemäss Wasserbaugesetz dann als Gemeindegewässer zu übernehmen.

Wasserbau ist auch im neuen Gesetz weiterhin eine Verbundaufgabe. Die Klassierung der Gewässer muss deshalb in einer Gesamtschau erfolgen, immer mit der Absicht, vorausschauend und nachhaltig zu agieren. Wir müssen weg von der Reparaturmentalität im Wasserbau, wir müssen präventiv handeln. Wir sprechen im Wasserbau hauptsächlich von Hartverbauungs- und Renaturierungsprojekten, unsere Hauptaufgabe liegt aber prioritär im Gewässerunterhalt und - wo notwendig - im präventiven Wasserbau. Ein effizienter Wasserbau muss koordiniert werden. Dazu ist eine aufgabengerechte Zuteilung zwischen Kanton, Gemeinden und den Grundeigentümern sehr wichtig. Die Klassierung der Gewässer soll in einem ähnlichen System wie der Staats- und Gemeindestrassenplan erfolgen. Kriterien wie Entwässerungs- und Einzugsgebiet, maximale Abflussmengen und das Gefahrenpotenzial für das Siedlungsgebiet sind sehr wichtig. Der Kanton ist gerade im Bereich der Hydrologie im Besitz von sehr vielen Daten, und mit der Erarbeitung der Naturgefahrenkarte kommen weitere wichtige Erkenntnisse dazu. Daten und Grundlagen für eine gerechte Klassierung sind oder wären vorhanden, wir müssen sie jedoch auch nutzen. Ebenso wird es notwendig sein, den finanziellen Spielraum der Gemeinden bei der Einteilung zu berücksichtigen. Unter dem Stichwort «Aufgabenteilung» zwischen Kanton und Gemeinden kann gerade im Wasserbau die Schnittstelle im jetzigen Moment richtig gelegt werden. In der Praxis ist dies mit mehrjährigen Wasserbauprogrammen und einem Kantonsgewässerplan, der durch diesen Rat genehmigt wird, lösbar. Damit hätte es der Kantonsrat auch in der Hand, die Aktivitäten und den Finanzrahmen festzulegen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Ich kann mich diesem Vorschlag von Regierungsrat Haag anschliessen. Nur müsste es heissen «Kantonsgewässerplan» und nicht «Kantonsstrassenplan».

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Kommissionspräsident: Dieser Artikel wurde in der vorberatenden Kommission auch diskutiert. In Bezug auf Bst. a wurde ein Antrag gestellt, ein bestimmtes Gewässer in die Aufzählung aufzunehmen. Dieser Antrag wurde allerdings wieder zurückgezogen. In Art. 4 Abs. 1 Bst. b hat die vorberatende Kommission das Wort «und» durch «oder» ersetzt. Der Gesetzesentwurf der Regierung könnte den Eindruck erwecken, dass beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten, also Bund und Kanton müssten Beiträge an ein Gewässer geleistet haben, damit es als Gemeindegewässer gilt. Dem ist nicht so. Bund oder Kanton müssen Beiträge geleistet haben, damit ein Gemeindegewässer als Gemeindegewässer gilt. Die von der vorberatenden Kommission gewählte Formulierung ist klarer und verständlicher.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Art. 7 (Wasserbaupflicht). Zu Art. 7 Abs. 2 Bst. c: Kommissionspräsident: Hier hat die vorberatende Kommission das Wort «angrenzend» gegen «betroffen» ausgetauscht. Das Gleiche gilt für die Art. 43, 46 und 47. Eine Perimeterumgrenzung kann unter Umständen nicht nur die angrenzenden Grundstücke an ein Gewässer umfassen, sondern z.B. auch weitere, dahinter liegende Grundstücke. Darum ist hier das Wort «betroffen» die richtige Formulierung. Diesem Antrag hat die vorberatende Kommission mit 15:0 Stimmen zugestimmt.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Der Entscheid der vorberatenden Kommission, auf eine Kostenbeteiligung der Grundeigentümer zu verzichten, hat mich masslos erstaunt. Er ist mutig, aber mutig reicht hier nicht. Er ist zu wenig durchdacht und überhaupt nicht wesensgerecht.

Der Gewässerunterhalt ist grundsätzlich Aufgabe der betroffenen Grundeigentümer. Gemeinden, Kanton und Bund tragen die Kosten von Wasserbauprojekten mit, weil die Grundeigentümer sie der hohen Kosten wegen nicht allein finanzieren können. Da die Umsetzung als Verbundaufgabe ausgeführt wird, werden die Grundeigentümer bereits heute in grossem Mass entlastet, indem sie üblicherweise weniger als ein Viertel der Kosten übernehmen müssen. Trotzdem kommt der Nutzen eines Wasserbauprojektes insbesondere den Grundeigentümern zugute. Dies unterscheidet den Wasserbau auch wesentlich vom Strassenbau, bei dem der Nutzen vor allem der Öffentlichkeit zugute kommt. Ein Vergleich mit den Strassen und mit deren ähnlicher Klassierung kann folglich nicht gezogen werden. Des Weiteren sind Probleme mit den Ansprüchen der Grundeigentümer vorprogrammiert. Die Gemeinden sähen sich mit diversen Spezialwünschen konfrontiert, da diese von den Grundeigentümern nicht mitfinanziert werden müssten. Generell würden sich die Wasserbauprojekte also noch verteuern. Nicht zuletzt erzeugt der Kommissionsvorschlag eine unvertretbare Ungerechtigkeit im Vergleich zu den Anstössern an die übrigen Gewässer, da diese alle Kosten selber tragen müssten. Es ist also klar, dass eine Kostenbeteiligung, wie sie der Antrag der Regierung vorsieht, der zweckmässigere Weg ist. Auch mit dieser Lösung steht es jeder Gemeinde offen, sämtliche Kosten zu übernehmen. Aber diese Kostenübernahme soll nicht einfach allen Gemeinden im Kanton aufgezwungen werden.

Als Gemeinderat in einer Gemeinde mit vielen Gemeindegewässern weiss ich genau, was es bedeutet, neue Perimeter aufzustellen und durchzubringen. Es ist ein sehr grosser administrativer Aufwand, ein langes Verfahren. Dabei ist es unmöglich, es allen recht zu machen. Es ist klar, dass keine Gemeindebehörde solche Aufgaben besonders liebt, aber trotzdem ist es der richtige Weg. Ich beantrage Ihnen, die Perimeterpflicht bei Gemeindegewässern wieder ins Gesetz aufzunehmen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

beantragt, Art. 40 Abs. 3 Satz 1 wie folgt zu formulieren: «Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen leisten an die Kosten des Baus der Gemeindegewässer Beiträge.»

Wenn ein Gewässer ausgebaut wird, liegt das nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch der betroffenen Grundeigentümer. Ich erinnere an das Unwetter Anfang September 2002. Damals trat auch die Goldach über die Ufer und richtete insbesondere im Industriegebiet Schäden von etwa 35 Mio. Franken an. Es waren in allererster Linie die Eigentümer der geschädigten Grundstücke, die ganz massiv Druck ausübten, nun ein Hochwasserprojekt zu erarbeiten. Mit einer einzigen Ausnahme - das gebe ich zu - haben alle Grundeigentümer das Projekt unterstützt und sind ohne Weiteres auch bereit, einen angemessenen Perimeterbeitrag zu bezahlen. Bei einem Gewässerausbau zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes profitieren die betroffenen Grundeigentümer mehr als die Allgemeinheit. Darum ist es gerechtfertigt, dass Erstere auch etwas mehr zahlen als die Allgemeinheit, die mit Bundes-, Kantons- und Gemeindebeiträgen ohnehin den Löwenanteil bezahlt. Es wird hier das Schreckgespenst des Perimeters an die Wand gemalt. Ich habe unzählige Perimeter miterlebt, aufgelegt und durchgezogen. So unmöglich ist der administrative Aufwand nun auch wieder nicht.

Ein Beispiel: Das Projekt für den Ausbau Goldach kostet gemäss Kostenvoranschlag ungefähr 9,4 Mio. Franken. Daran leisten Bund, Kanton und Gemeinden über 8 Mio. Franken, die Grundeigentümer etwa 1,1 Mio. Franken. Der Aufwand für das Perimeterverfahren kostet in unserm Fall etwa 35'000 Franken. Es ist nicht nachvollziehbar, wegen dieses Betrags auf über 1 Mio. Franken Perimeterbeiträge zu verzichten. Perimeterbeiträge, die wie gesagt mit Ausnahme von einem einzigen Grundeigentümer ohne Weiteres akzeptiert werden. Etwas anders liegt es möglicherweise beim Unterhaltsperimeter. Der finanzielle Aufwand für den Unterhalt ist in der Regel relativ klein. In der Regel müssen sogar mehrere Jahrestranchen zusammengenommen werden, damit sich die Verteilung gemäss Perimeter überhaupt lohnt. Während dieser Zeit gibt es Handänderungen, gibt es vielleicht Überbauungen, gibt es Grundstückteilungen. Es ist in der Tat nicht ganz einfach, diese Perimeter dann nachzuführen. Hier stellt sich auch für mich die Frage der Verhältnismässigkeit. In diesem Sinn sehe ich meinen Antrag zu Abs. 3 als Kompromiss. Der Bauperimeter soll unbedingt beibehalten werden, weil es hier um die Abgeltung von Vorteilen, die einen Privaten mehr begünstigen als die Allgemeinheit, geht. Beim Unterhalt ist es - wie gesagt - oft eine Frage der Verhältnismässigkeit. Deshalb könnte ich damit leben, dass der Unterhalt von Gemeindegewässern von der Gemeinde getragen wird und dafür keine Grundeigentümerbeiträge eingezogen werden.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Kommissionspräsident: Bei Art. 14 ist es auch in der vorberatenden Kommission zu einer Ergänzung gekommen. Die beiden Bst. i und j sind hinzugekommen. Vor allem Bst. i hat natürlich zu reden gegeben. Hier stand zur Diskussion, ob der Begriff «sparsamer Verbrauch» oder «sorgfältiger Verbrauch» integriert werden soll. Die vorberatende Kommission hat sich dann für den Begriff «sparsamer Verbrauch» entschieden, und zwar insgesamt mit 13:1 Stimmen bei 1 Enthaltung.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Zu Ritter-Altstätten und Widmer-Mosnang: Widmer-Mosnang hat Bezug genommen auf das Beispiel von Würth-Goldach und gesagt, dass das Problem durch das Wasser der höher gelegenen Gemeinden entstanden sei. Damit hat er eigentlich die Verantwortung diesen höher gelegenen Gemeinden zugeschoben. Das scheint mir eine etwas verfehlte Betrachtungsweise zu sein. Die Probleme in Goldach sind entstanden, weil in früheren Zeiten bis hart an die Ufer der Goldach eingezont wurde und dann Gebäude dorthin gestellt wurden. Dies hat zu den Schäden geführt, und nicht der Regen in den höher gelegenen Gemeinden. Ich glaube, an diesem Beispiel kann sehr gut abgelesen werden, dass die Gemeinden die Schaffung von Gefährdungen in der Hand haben. Wenn kritische Gebiete eingezont werden, dann scheint es mir auch gerechtfertigt zu sein, dass die Grundeigentümer, die von dieser Wohnlage ja auch profitieren, an die Kosten beitragen. Dieses Beispiel scheint mir verfehlt, um die Perimeterpflicht aufheben zu wollen. Widmer-Mosnang hat vor allem mit dem fehlenden Mehrwert, den ein Gewässer mit sich bringt, argumentiert. Nun, bei der Perimeterpflicht geht es nicht um den Mehrwert, den ein Gewässer mit sich bringt, sondern es geht um den Mehrwert, den die Verbauung mit sich bringt. Aus der Verbauung des Gewässers entsteht die Sicherheit, dass das Gebäude nicht beschädigt wird, dass Tiere nicht beeinträchtigt werden usw. Und so gesehen liegt ganz klar ein Mehrwert vor.

In Bezug auf die anderen Beispiele, z.B. die strassenmässige Erschliessung: Es scheint mir klar, dass ein Grundstück, das ein Stück vom Dorfzentrum entfernt liegt, höhere Kosten für die strassenmässige Erschliessung verursacht als eines unmittelbar neben der Kirche. Das ist jetzt einfach mal so. Ich denke, dass solche Überlegungen in der Selbstverantwortung des Grundeigentümers sind, dass er sich überlegt, welche Kosten er in Kauf nehmen will. Wie gesagt, auch beim Gewässerbauperimeter geht es um einen tatsächlich geschaffenen Mehrwert, an den der Grundeigentümer einen Beitrag leisten soll. Wie wir gehört haben - auch im Beispiel von Würth-Goldach -, sind das wirklich nur noch bescheidene anteilmässige Beiträge. Und diese scheinen mir gerechtfertigt zu sein, um - ich möchte das hier nochmals bekräftigen - übermässige Anforderungen und Ansprüche gegenüber dem Gemeinwesen zu verhindern.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Was sind eigentlich Gewässer? Die Gewässer sind ein Bestandteil einer vielfältigen Landschaft. Was gehört zu einer vielfältigen Landschaft? Es ist das Kulturland, das genutzt werden kann. Es ist der Wald, der genutzt werden kann. Es sind Berge, die das Landschaftsbild wesentlich prägen. Durch Steinschlag oder Verbauungen verursachen sie aber auch Kosten, die von der Allgemeinheit getragen werden. Und wie steht es nun mit den Gewässern? Auch sie sind ein gewichtiger Teil des Landschaftsbildes. Sie können aber nur von Einzelnen genutzt werden, z.B. für die Wasserkraft oder von den Fischern. Und was profitiert der Anstösser? Er kann das Wasser nicht nutzen, hat aber verschiedene Auflagen, wie Einhalten des Gewässerabstands, Berücksichtigen der freien Begehbarkeit für Wanderer und Fischer. Er hat also mehr Auflagen als Nutzen. Widmer-Mosnang hat das vorhin gesagt. Ich möchte es nicht wiederholen. Warum soll der Anstösser sich dann stärker an den Bau- und Unterhaltskosten beteiligen müssen als die Allgemeinheit?

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Zur Begründung der Regierung auf dem roten Blatt, letzter Abschnitt: Es heisst, dass - bei einer Annahme des Antrags der vorberatenden Kommission - als Folge v.a. die Gemeinden im Toggenburg stark betroffen wären. Das erstaunt mich nicht. Ich bin froh, dass die Regierung erkannt hat, dass gerade diese Region sehr stark von den Kosten für Bau und Unterhalt von Gewässern betroffen ist. Das hätte anders gelöst werden können, wenn bei der Klassierung ein vernünftiger Vorschlag gebracht worden wäre. Die 20 km von Ebnat-Kappel nach Unterwasser werden - so nehme ich an - Gemeindegewässer sein. Dann das ganze Neckertal mit einem riesigen Einzugsgebiet, die Necker, auch ein Gemeindegewässer. So bin ich nicht erstaunt, dass Sie zu diesem Schluss kommen. Vielleicht müssen wir dort noch eine Korrektur machen. Die dort ansässigen Bewohner und die Gemeinde tragen diese Kosten unverhältnismässig. Ich kann mir nicht vorstellen, dass an diesen Hauptgewässern - auf der halben Länge der Thur in unserem Kanton, auf der ganzen Länge der Necker - die Perimeterpflicht eine vernünftige Lösung ist.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Art. 5 (Gewässerplan). beantragt Rückkommen zu Art. 5: Wir haben dort beschlossen, einen zweiten Satz «Der Kantonsrat erlässt den Kantonsgewässerplan» einzufügen. Dies ohne Opposition des Bauchefs bzw. mit dessen Einverständnis. Ich orte aber einen Widerspruch bzw. eine Unklarheit zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. Bei dieser Fassung hat nämlich der Kantonsrat in Art. 5 überhaupt keinen Gestaltungsspielraum. Damit wird kein Mehrwert geschaffen, denn es geht lediglich darum, das, was in Art. 4 als Kantonsgewässer bezeichnet ist, noch planlich darzustellen und formell zu erlassen. Wenn an den Kantonsgewässern etwas geändert werden soll, muss - nach den heutigen Beschlüssen - Art. 4 Abs. 1 Bst. a geändert werden. Dieser Zusatz in Art. 5 ist eigentlich unnötig bzw. widersprüchlich oder suggeriert irgendetwas, bei dem kein Gestaltungsspielraum besteht.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Ich bitte Sie, das Kind nicht mit dem Bade auszuschütten. Es sind schon sehr dramatische Situationen, die geschildert wurden. Derweil, beim genauen Lesen von Art. 40, kann all das Geschilderte plus/minus gemacht werden, ohne das Gesetz, wie es auf dem Papier steht, überhaupt zu ändern. Ritter-Altstätten betont, dass die Probleme grösser seien und weiter reichten und dass es deshalb am besten sei, wenn der Staat zahle. So gesehen ist es auch nicht korrekt, wenn die Gemeinde zahlt. Denn dann muss auch die Nachbargemeinde usw., und mit der Klimaerwärmung sind wir dann bald bei «internationalen Zahlern» für Probleme in der Gemeinde. So einfach geht es nicht. Es sind sehr viele Auslassungen und Übertreibungen gemacht worden. Ich glaube, Würth-Goldach hat es auf den Punkt gebracht. Wenn ein Hochwasserschutzprojekt durchgeführt wird, dann ist es doch automatisch so, dass der, der in der Nähe eines Gewässers wohnt, am meisten Interesse daran hat und am meisten davon profitiert, wenn sein Grundstück nicht jedes Jahr überschwemmt wird und nicht der, der weiter davon entfernt ist. Um aber zu verhüten, dass Ersterer nicht ungebührlich zur Kasse gebeten wird, muss seine Situation im Einzelfall vor Ort bei den Gemeindebehörden, durch die Bevölkerung der Gemeinde geprüft werden und nicht mittels einer Pauschalregelung des Kantons. Deshalb wurde der Artikel entsprechend formuliert. Die Gemeinden zahlen mindestens 25 Prozent. Damit haben die Gemeinden viel Spielraum, den notwendigen Bedarf beim betroffenen Gewässer, die Betroffenheit sowie das öffentliche Interesse situativ anzusehen und den Beitragssatz entsprechend zu variieren.

Dieses Perimeter-Gespenst stört mich, denn in fast allen Gemeinden funktioniert der Perimeter problemlos. Hobi-Nesslau-Krummenau sieht es sehr einfach. Die Eigentümer sollen entlastet werden, gerade im Toggenburg. Dann sollen doch die Toggenburger Gemeinden alles selber bezahlen. Bei einer Zustimmung zum Antrag der vorberatenden Kommission ist dieses Problem dann gelöst. Allerdings müsste etwas genauer hingesehen werden, ob dies wirklich eine Lösung ist. Ich gebe zu, bei einem Gewässer, wie Würth-Goldach es erwähnt, wird ein Perimeter erstellt, und das ist aufwendig. Warum? Eben aus all diesen Gründen, die aufgezählt wurden, die berücksichtigt, abgewogen, gewichtet werden müssen.

Jeder kommt einmal in die Lage, über Sachen zu sprechen, die er nicht selber erlebt hat, aber ich weiss, von was ich hier rede. Der Grundbuchverwalter macht die Handänderungen, die Grundstückteilung, die Abparzellierung; das erledigt er mit der Belegverarbeitung. Der Perimeter ist immer nachgeführt. Ob für den Unterhalt die Gebühren dann jährlich eingezogen oder gar nicht eingezogen werden, ist im Ermessen der Gemeinden. Dies ist im Artikel schon enthalten. Sie müssen überhaupt nicht eingezogen werden, wenn die Gemeinde grosszügiger ist. Aber was für Altstätten richtig ist, ist nicht unbedingt korrekt für eine andere Gemeinde. Ich sehe nicht ein, wieso z.B. mit einem generellen Abschaffen des Gemeindeperimeters, im Rahmen der Verbundaufgabe, eine Lücke geschaffen wird, die den Gemeinden Chancen nimmt. Diese dürfen dann nämlich funktionierende Perimeter nicht mehr weiter bearbeiten. Sie müssen dann der nächsten Bürgerversammlung beantragen, den Steuerfuss anzuheben, um von der Pfalz diktierte Lösungen zu übernehmen. Allerdings, es besteht die Flexibilität, die Steuern in den Gemeinden zu erhöhen, um Gelder bereitzustellen. Das ist freigestellt, aber ich bitte, dass das nicht allen Gemeinden diktiert wird. Im Übrigen, das muss ich sagen, wenn ein Perimeter einmal nicht mehr stimmt, gibt es da tatsächlich noch die Gebäudeversicherungswerte.

Zu Ritter-Altstätten: Wenn Sie jedes Gesetz, zu dem einmal ein Entscheid gefällt wurde, einfach abschaffen, dann hätten Sie ja keine Arbeit mehr. Hier haben wir es mit einem Begehren zu tun. Wenn eine Gemeinschaft aufgrund irgendwelcher Ereignisse findet, der Perimeter stimme nicht mehr, dann kann er geändert, überarbeitet, angepasst werden. So einfach ist das. Mit diesem Gesetz müssen nicht alle Perimeter im Kanton umgearbeitet werden. Auch gibt es einfachere und komplexere Situationen, weshalb es kein Musterbuch gibt. Perimeter werden massgeschneidert auf das betroffene Gewässer hin ausgearbeitet, um eine möglichst gerechte Lastenverteilung zu erzielen. Es muss nicht mehr eingezogen werden, als gerecht ist. Je grösser das öffentliche Interesse, desto tiefer der Beitrag eines Einzelnen. Und damit werden irgendwie offene Türen eingerannt. In den Verhandlungen mit den Gemeinden war eine der schwierigsten Aufgaben, aufgrund der verschiedenen Interessen, eine flexible Lösung zu erarbeiten, bei der vor- und nachgegeben werden kann. Ich bitte Sie, den politischen Gemeinden diese Spielräume nicht wegzunehmen und allen alles definitiv zu streichen. Das macht keinen Sinn.

Dann, bei einem Wegfall des Perimeters, kommt noch dazu, stets von Neuem klären zu müssen, was ist Unterhalt und was ist Bau. Ebenso muss dann nach 10 bis 15 Jahren stets von Neuem eruiert werden, wer alles dazugehört. Das Ganze müsste stets neu aufgearbeitet werden. Weiters ist der Perimeter als gemeinschaftliches Unternehmen auch eine Ansprechgruppe für den Gemeinderat, die Interessen bündelt und bei einer Interessenabwägung einbezogen werden kann. Dadurch kann vieles vereinfacht werden. Die Erstellung des Perimeters ist aufwendig, weil dieser gerecht sein muss. Ich warne aber vor der Täuschung, dass Bauprojekte besser durchgebracht werden können, weil es nichts mehr kostet. Das öffentliche Auflageverfahren muss für alle Projekte trotzdem durchgezogen werden. Wir haben überall Einsprachen gegen unsere kantonalen Hochbauprojekte, weil für eine Einsprache nichts bezahlt werden muss. Damit steigt doch die Lust, dieses und jenes auch noch zu fordern. Es kostet ja nichts. Damit wird aber eine «Bestellermentalität» an die öffentliche Hand in unermesslicher Höhe geschaffen, denn es ist nicht abschätzbar, was das die Gemeinden kosten wird.

Ich finde es nicht korrekt, dass der Stadtrat von Altstätten nach der Kommissionssitzung allen Gemeinden mitgeteilt hat, dass die Sache jetzt durchgesetzt wird. Anschliessend wird Druck auf den Kanton gemacht, allen Gemeinden, die die Aufgabe freiwillig übernehmen, mehr Ausgleichsgelder zu bezahlen. Im November 2008 wird dann über den kantonalen Steuerfuss diskutiert, weil zusätzliche Mittel für Aufgaben der Gemeinden, die jetzt offenbar unbedingt wichtig sind, gesprochen werden müssen. Diese Widersprüche gehen nicht. Ich habe von Gemeindepräsidenten viele Reaktionen gegen diesen Unsinn erhalten. Sie schätzen die Flexibilität und bitten darum, wie bisher in Freiheit entscheiden zu können. Vor allem auch der Hauptpartner für die Bekämpfung des jetzigen Strassenbaugesetzes, Niederbüren, hat gesagt, dass alles geregelt sei. Sie bitten, dieses Problem den Gemeinden zu überlassen und nicht ein kantonales Verbot zu erlassen. Ich bitte Sie deshalb, Vernunft walten zu lassen und den Gemeinden kein kantonales Diktat aufzuzwingen.

Art. 40 schafft die Voraussetzungen, dass jede Gemeinde selbst entscheiden kann, welchen Anteil sie übernehmen will und wo es - wie Würth-Goldach gesagt hat - notwendig ist, die Grundeigentümer miteinzubeziehen. Es ist schlecht, durch einen Federstrich in diesem Saal die Initiative, das Engagement und die Eigenverantwortung der Bürger zu streichen. Ich habe den «Film» links und rechts nicht mehr verstanden, ob es hier eigentlich um eine Unterstützung oder um die Machbarkeit des Staates geht, der alles zahlen soll, wenn es etwas schwierig wird. Ich bitte Sie, den Artikel zu belassen, so wie er vorliegt, dann kommt es gut.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ein solcher Antrag ist in der vorberatenden Kommission nicht gestellt und diskutiert worden.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Wenn im Gesetz «leisten» steht, ist es richtig, dass der Grundsatz besteht. Da sind sehr viele Varianten offen. Es geht um Interessenabwägungen. Ich glaube, dass es hier allenfalls um die letzten 5 Prozent geht, wenn die Gemeinde zur Ansicht kommt, dass die Belastung der Eigentümer im Vergleich zum öffentlichen Interesse unverhältnismässig ist. Es geht darum, dass die Belastung bis zum Minimum begrenzt werden kann. Die tatsächliche Interpretation durch die Gemeinde ist dann wohl eine andere Frage. Der Grundsatz ist, dass sie dabei bleibt. Doch die Gemeinde hat es in der Hand, ab 25 Prozent selbständig zu entscheiden, wie sie dieses Gesetz umsetzt.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Art. 66 (Änderung des Rheingesetzes) und Art. 67 (Änderung des Linthgesetzes). beantragt, Art. 66 und 67 an die vorberatende Kommission zurückzuweisen.

Die beiden Artikel sind gleich lautend formuliert. Art. 67 ist - wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts in der Zwischenzeit ergeben hat - verfassungswidrig. Ich stelle deshalb den Antrag, Art. 66 - und werde in der Folge auch zu Art. 67 einen gleich lautenden Antrag stellen - an die vorberatende Kommission zurückzuweisen, damit diese eine gleich lautende verfassungskonforme Formulierung vorlegt. Wir können heute diesen beiden Artikeln schon zustimmen, aber wenn wir ihnen zustimmen, dann sind sie verfassungswidrig und werden ebenfalls vom Verwaltungsgericht kassiert werden. Ich meine, man sollte nicht vorsätzlich verfassungswidrige Artikel in ein Gesetz einbauen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ein Antrag, wie ihn Würth-Goldach gestellt hat, wurde in der vorberatenden Kommission nicht gestellt. Über das Schicksal von Art. 40 in der vorberatenden Kommission habe ich Sie bereits eingangs in meiner Berichterstattung informiert. Art. 40 und entsprechende Folgekorrekturen wurden von der vorberatenden Kommission mit 9:6 Stimmen aus der Vorlage gekippt. Dieser Beschluss der vorberatenden Kommission hat, wie gesagt, auf verschiedene andere Artikel - nämlich Art. 43, 44, 46 und 47 - Folgen gehabt.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ich kann bestätigen, was Regierungsrat Haag soeben gesagt hat. Die Frage, ob es denn möglich sei, dass die Gemeinde den ganzen Rest bis zu 100 Prozent übernimmt, wurde in der vorberatenden Kommission explizit diskutiert. Und es wurde klar geäussert, dass dies möglich sein soll. Wenn also eine Gemeinde über genügend Mittel verfügt und diese Mittel spricht - mit anderen Worten, die Grundeigentümer und die Anstösser ganz entlasten möchte -, so kann sie dies tun. In diesem Sinn wurde die Sache in der vorberatenden Kommission diskutiert.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Art. 64 (Änderung des Gesetzes über die Kantonshilfskasse für nicht versicherbare Elementarschäden): Art. 4 [b) ausserordentliche Beiträge]. Kommissionspräsident: Ich orientiere kurz über Art. 4 des Gesetzes über die Kantonshilfskasse für nicht versicherbare Elementarschäden. Hier hat die vorberatende Kommission eine nicht unbedeutende Änderung eingefügt, und zwar mit 13:0 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Es besteht aufgrund der neuen Formulierung die Pflicht, für Schäden in ausgeschiedenen Notentlastungsräumen aufzukommen. Eine Kann-Bestimmung in der Vorlage wurde also in eine Pflicht umgewandelt.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ich bin einverstanden, Art. 66 und 67 in die vorberatende Kommission zurückzunehmen. Es ist tatsächlich zielführend, sich bei dieser Gelegenheit die Frage zu stellen und zu beraten, ob die Bestimmungen den Perimeter für das Rhein- und das Linthgesetz betreffend, ob diese jetzt behandelt werden und bei dieser Gelegenheit geändert werden sollen. Ich nehme diese beiden Bestimmungen in die vorberatende Kommission zurück und bitte die Mitglieder der vorberatenden Kommission, die Terminreservation zu beachten und den Termin reserviert zu halten. Die Angelegenheit habe ich mit den Vertretern des Baudepartementes und Regierungsrat Haag vorbesprochen, und wir werden so vorgehen, wie Ritter-Altstätten beantragt hat.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

legt seine Interessen als Jurist und Anwalt offen und beantragt, Art. 2 zu streichen.

In der Gesetzgebungslehre wird immer wieder postuliert, dass Gesetze keine Zweckartikel enthalten sollten, weil das Gesetz insgesamt den Zweck regelt. Das Gesetz spricht für sich selber. Vor meiner Zeit als Parlamentarier arbeitete ich im Rechtsdienst der Staatskanzlei. Den Mitarbeitern des Rechtsdienstes wurde immer gesagt: «Keine Zweckartikel im Gesetz». Auch die Redaktionskommission - der ich anfänglich mal angehört habe - hat die Richtlinie herausgegeben, in einem Gesetz sollten keine Zweckartikel aufgenommen werden, weil sie nur für Diskussionen sorgen. Der bisherige Verlauf der Diskussion im Rat bestätigt dies. Hinzu kommt, dass Zweckartikel keinen grossen Sinn haben.

Der Rat hat gestern und vorgestern zwei Gesetze in 1. Lesung verabschiedet: das Gemeindegesetz und das Datenschutzgesetz. Beide Gesetze enthalten keinen Zweckartikel. Als Jurist und Anwalt müsste ich eigentlich Freude an Bestimmungen haben, die völlig unbestimmt sine. Über diese Bestimmungen kann man stundenlang - nicht nur hier im Rat - diskutieren, vor allem in Rechtsschriften und Rechtshändeln und vor den Gerichten. Den Zweckartikel braucht es nicht. Das Gesetz regelt die Details und Angaben sowie Angelegenheiten. Folglich beantrage ich, Art. 2 zu streichen. Dann müssen wir auch nicht darüber diskutieren, ob das Kulturland mit gemeint ist oder nicht; in welcher Reihenfolge die einzelnen Schutzgüter genannt werden usw.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

(im Namen der GRÜ-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Es bestreitet niemand, dass das Kulturland schützenswert ist. Aber es gehört nicht in den Zweckartikel. Das kantonale Gesetz sollte der Bundesgesetzgebung folgen: In der Bundesgesetzgebung ist das Kulturland auch nicht in einem Zweckartikel verankert. Das Kulturland könnte im Art. 14 unter einem Bst. k ausdrücklich erwähnt werden, und dort gehört es auch hin. Dann lässt sich auch ein Konflikt mit dem Bundesgesetz vermeiden. Das Kulturland ist im Gesetz, aber nicht auf der gleich hohen Schutzkategorie wie Mensch, Tier und Sachwerte. Ich glaube, das ist der praktikabelste Weg. Wir können uns noch lange Diskussionen ersparen, weil dies nicht der Schicksalsartikel dieses Gesetzes ist - der kommt zu einem späteren Zeitpunkt. Ich stelle folgenden Antrag: Kulturland bei Art. 14 Bst. k einfügen. Wir sollten die Relationen bewahren.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Zuerst möchte ich in aller Form die unqualifizierten und ungerechten Anwürfe, die Ritter-Altstätten gegenüber unseren Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten gesagt hat, zurückweisen. Das war nicht nach Art des feinen Mannes.

Zur Sache: Wir können uns nicht vorstellen, vollständig von diesem Perimeter wegzukommen. Einer der Grundsätze in unserem Staat ist, dass Besitz auch zum Unterhalt verpflichtet. Doch wenn jemand grosse Probleme beim Unterhalt hat, dann bekommt er auch Unterstützung von der Gemeinde. Wenn aber die Perimeterpflicht gestrichen wird, dann sind die Anstösser für einen guten Unterhalt nicht mehr motiviert, z.B. mal hier einen Pfahl einzuschlagen, mal da irgendeinen Baum aus dem Wasser zu fischen. Sie warten dann einfach ab, bis etwas Unvorhergesehenes passiert und rufen anschliessend die Gemeinde, «komm, hier muss geflickt werden». Das wird garantiert sehr teuer werden und wird die Vernachlässigung von vielen Gewässern und Ufern zur Folge haben. Darum sollten wir den Perimeter unbedingt beibehalten.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008
24.9.2008Wortmeldung

Ich möchte aus der Sicht der Redaktionskommission noch Stellung zur Problematik des Zweckartikels nehmen. Die Redaktionskommission kennt keine verbindlichen Richtlinien im Bezug auf die Zweckartikel. Sie neigt aber grundsätzlich dazu, auf Zweckartikel zu verzichten, wenn sie nicht unbedingt notwendig sind. Ein Zweckartikel kann eine Auslegungshilfe sein, aber in der Tendenz sollte auf Zweckartikel verzichtet werden.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. September 2008