Geschäft: Selbständigkeit der Justizverwaltung: Direkter institutionalisierter Zugang der Gerichte zum Kantonsrat beim Voranschlag

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer42.06.19
TitelSelbständigkeit der Justizverwaltung: Direkter institutionalisierter Zugang der Gerichte zum Kantonsrat beim Voranschlag
ArtKR Motion
ThemaZivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege
FederführungSicherheits- und Justizdepartement
Eröffnung25.9.2006
Abschluss4.6.2007
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAntrag der Regierung 31. Oktober 2006
VorstossWortlaut vom 25. September 2006
VorstossGeänderter Wortlaut vom 29. November 2006
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium20.3.2024
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
29.11.2006Gutheissung126Zustimmung24Ablehnung30
29.11.2006Antrag Regierung auf Gutheissung mit geändertem Wortlaut107Ablehnung41Zustimmung32
29.11.2006Eintreten136Zustimmung3Ablehnung41
Statements
DatumTypWortlautSession
29.11.2006Wortmeldung

Präsident der Rechtspflegekommission: Auf die Motion ist einzutreten.

Die Motion der Rechtspflegekommission steht vor dem staatspolitischen Hintergrund, die Gleichwertigkeit der drei Staatsgewalten (Legislative, Exekutive, Judikative) angemessen zum Ausdruck zu bringen. Die Regierung folgt in ihrer Begründung grundsätzlich der Darstellung der Rechtspflegekommission, indem sie die klare Tendenz in verschiedenen Kantonen in Richtung grösserer Selbständigkeit der Justizverwaltung anerkennt. In den Kantonen Zürich und Solothurn z.B. vertreten die Gerichte ihre Voranschläge in jedem Fall direkt vor dem Parlament und legen auch Rechenschaft mit ihren Amtsberichten ab. Auch im Kanton Graubünden hat das Volk am vergangenen Wochenende der Justizreform mit einem direkten Mitwirkungsrecht der kantonalen Gerichte gegenüber dem Parlament klar zugestimmt.

Die Rechtspflegekommission hat nicht so weit gehen wollen, da das wohl auch kostenmässige Auswirkungen gehabt hätte. Um dennoch die Grundsätze der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit zu betonen, schlägt die Rechtspflegekommission in ihrer Motion vor, dass den Gerichten im Fall abweichender Anträge beim Voranschlag ein direkter institutionalisierter Zugang zum Kantonsrat gewährt wird. Was jetzt jedoch die Regierung in ihrem Antrag vorschlägt - den direkten Zugang lediglich zur vorberatenden Kommission im Fall abweichender Anträge -, ist nur ein halber Schritt in die Richtung einer bescheidenen Änderung, wie sie die Rechtspflegekommission vorschlägt. Es ist eigentlich gar nicht wirklich eine gewollte Verbesserung. Der Vorschlag der Regierung verstösst auch gegen die Kompetenzenregelung der Legislative: Entscheidungsträger ist und bleibt das Plenum des Kantonsrates. Sowohl die ständigen als auch die nichtständigen Kommissionen wirken lediglich vorberatend mit. Faktisch werden zwar die Meinungen häufig in der vorberatenden Kommission gemacht. Gerade beim Voranschlag werden aber bei der Diskussion im Plenum sehr häufig neue Anträge eingebracht, die in der vorberatenden Kommission nicht diskutiert worden sind. Nach geltendem Recht ist bereits heute das Plenum und nicht die vorberatende Kommission Adressat: Nach Art. 47 des Gerichtsgesetzes unterbreitet die Regierung dem Kantonsrat Stellenplan und erforderliche Kredite für die Gerichte und teilt abweichende Anträge ebenfalls dem Kantonsrat mit.

Zu achten ist auch auf die Machtverhältnisse: Die ohnehin schon starke Stellung der vorberatenden Kommission soll nicht zusätzliches Gewicht erhalten - auf Kosten des Plenums des Kantonsrates. Der Zugang zur vorberatenden Kommission ist für die Gerichte bereits heute möglich, wenn die Finanzkommission die Präsidien, die Gerichte zulässt oder einlädt. Die Frage der Mehrkosten ist bei beiden Anträgen gleich zu beurteilen: Mehrkosten gegenüber der heutigen Lösung dürften sich nicht ergeben. Die Regierung interpretiert nach Auffassung der Rechtspflegekommission in dieser Frage schliesslich auch die staatspolitische Bedeutung der drei Staatsgewalten einseitig zu ihren Gunsten. Die Rechtspflegekommission will mit dem direkten Zugang der Gerichte zur Legislative – im Fall abweichender Anträge beim Voranschlag – die Gleichberechtigung der Judikative betonen. In diesem Sinn geht es mit dieser Motion auch um das staatspolitisch bedeutende Verhältnis der drei Staatsgewalten in unserem Staat.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Ratspräsident: Die Regierung beantragt Gutheissung mit geändertem Wortlaut.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006