Geschäft: Quads auf unseren Alpweiden (Titel der Antwort: Quads auf Alpweiden)

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.07.51
TitelQuads auf unseren Alpweiden (Titel der Antwort: Quads auf Alpweiden)
ArtKR Interpellation
ThemaVerkehr, Bau, Energie, Gewässer
FederführungSicherheits- und Justizdepartement
Eröffnung6.6.2007
Abschluss25.9.2007
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 28. August 2007
VorstossWortlaut vom 4. Juni 2007
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person27.6.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
25.9.2007Wortmeldung

ist mit der Antwort der Regierung zufrieden.

Die Antwort der Regierung zeigt, dass für Fahrzeuge, die ausserhalb der Strassen verwendet werden, das Strassenverkehrsgesetz nicht gilt. Als Ersatz müssen Paragraphen aus verschiedenen Gesetzen herbeigezogen werden, so das Waldgesetz, das Jagdgesetz, das Natur- und Heimatschutzgesetz, das Übertretungsstrafgesetz und andere. Das ist nicht nur kompliziert, sondern führt auch zu einem unbefriedigenden Resultat. Das Ordnungsbussenverfahren ist so nicht anwendbar, und selbst für grobe Verstösse kann ein Führerschein nicht entzogen werden. Vor allem fühlt sich niemand für die Vergehen zuständig, dafür zuständig, die Einhaltung dieser verschiedenen Regelungen zu überwachen. Es braucht daher eine klare und griffige Regelung. Die Regierung selber erklärt, dass das Befahren des freien Geländes oder unbefestigter Wege unerwünscht und grundsätzlich verboten sei. Den total 530 im Kanton zugelassenen Quads, von denen schätzungsweise rund 500 dem Vergnügen und nur der kleinste Teil der Erledigung von Arbeitsfahrten dienen, stehen mehrere tausend aus dem Kanton Zürich und anderen Kantonen entgegen. Die Emissionen dieser Fun-Fahrzeuge werden zum überwiegenden Teil in die dünner besiedelte Alpenregion exportiert. Jagd, Umwelt, Tourismus, aber auch die dort ansässige Bevölkerung sind die Leidtragenden.

Es ist zwar gut zu wissen, dass mit einem ganzen Blumenstrauss von Übertretungsstrafnormen, zusammengeklaubt aus einem halben Dutzend verschiedener Gesetze auf Bundes- und Kantonsstufe, die fehlbaren Quad-Lenker in einer ersten Phase diszipliniert werden können. Es braucht jedoch eine klare und eindeutige Regelung, welche sinnvollerweise auf Stufe Bund anzusiedeln wäre.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007