Geschäft: Werden Grundeigentümer im SAK-Gebiet bei Durchleitungsrechten benachteiligt? (Titel der Antwort: Umnutzung von Durchleitungen im SAK-Gebiet und Grundeigentümer)

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.06.81
TitelWerden Grundeigentümer im SAK-Gebiet bei Durchleitungsrechten benachteiligt? (Titel der Antwort: Umnutzung von Durchleitungen im SAK-Gebiet und Grundeigentümer)
ArtKR Interpellation
ThemaVerkehr, Bau, Energie, Gewässer
FederführungBau- und Umweltdepartement
Eröffnung28.11.2006
Abschluss24.4.2007
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 6. März 2007
VorstossWortlaut vom 28. November 2006
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person27.6.2024
1.8.2019Person27.6.2024
1.8.2019Person27.6.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
24.4.2007Wortmeldung

Die Interpellanten sind mit der Antwort der Regierung nicht zufrieden.

Die SAK ist eine privatrechtlich organisierte Firma, bei welcher der Kanton St.Gallen Hauptaktionär ist. Wenn eine direkte Einflussnahme auf die Geschäftspolitik der SAK auch nicht möglich ist, ist eine indirekte Kontrolle und Prüfung aus der Sicht der Politik mindestens aus Gründen notwendig. In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, dass die Regierung es z.B. im Jahr 2000 abgelehnt hat einen Grundeigentümervertreter in den Verwaltungsrat der SAK/NRK zu wählen. Dies mit der Begründung die Legimitation dazu fehle. Interessanterweise fehlt auch in der Arbeitsgruppe die im Bericht zur Auswirkung der Öffnung des Elektrizitätsmarktes auf den Kanton St.Gallen aus dem Jahr 1999 erstellte ein Vertreter des Grundeigentums. Gerade für die Vertretung des öffentlichen Interesses, dazu sind auch die Grundeigentümer zu zählen, wenn eine Einbindung der betroffenen Kreise zu begrüssen. Sie unterstehen einerseits dem Enteignungsrecht und sind andererseits Garant für die Versorgungssicherheit. Die Regierung erwähnt in ihrer Antwort, dass die SAK seit dem Jahr 2002 auf die Freileitungen und Kabelanlagen installierten Glasfaseranlagen vorwiegend selber nutzt. Gleichzeitig wurde aber Dritten unter dem Titel «Neue Geschäftsfelder» Glasfasern und Breitbanddienste angeboten. Dies ist heute nach dem Bundesgerichtsurteil vom 25. August 2006 nicht erlaubt. Es besteht zurzeit bei der SAK ganz klar eine ungesetzlicher Zustand. Ob die von der Regierung angesprochene Branchenlösung ein Instrument ist Dienstbarkeitsansätze auszuhandeln darf angezweifelt werden. Die Konzessionsabteilung für die Glasfaserkabel entbindet die SAK nicht davon diese Ausweitung der Dienstbarkeit auf die Grundlage der bestehenden Dienstbarkeit mit dem Grundeigentümer zu verhandeln und auch zusätzlich zu entschädigen. Wie uns die Vergangenheit aufzeigt kann es nicht angehen, dass die Infrastrukturen für die Versorgungssicherheit zum Spielball Interessengruppen verkommen und so neue unabschätzbare Risiken für die gesamte Volkswirtschaft entstehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Stellung der Grundeigentümer im Hinblick auf die Marktöffnung und die Versorgungssicherheit aus dem staatpolitischen Interesse gestärkt werden soll. Der illegale Zustand aktueller vertraglich nicht gesicherter Dienstbarkeiten zu beenden ist und abzuklären ist ob die Konzessionsabteilung zurecht erfolgte. Sich bei der Verwendung der Erträge die als zusätzlichen Geschäftsfeld für Dritte hervorgingen, die SAK wie auch anderen Versorgern nicht einfach legimentiert werden dürfen.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2007