Geschäft: IV. Nachtrag zum Gerichtsgesetz (siehe auch 23.06.03)

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.06.14
TitelIV. Nachtrag zum Gerichtsgesetz (siehe auch 23.06.03)
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaZivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege
FederführungSicherheits- und Justizdepartement
Eröffnung14.11.2006
Abschluss1.6.2008
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAntrag SP-Fraktion zu Art. 5 vom 24. September 2007
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im April 2009
AntragAntrag FDP-Fraktion zu Art. 25 vom 24. September 2007
AntragAntrag der Regierung vom 20. März und 3. April 2007
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 26. November 2007
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 19. März 2007
BotschaftErläuternder Bericht für die Volkabstimmung vom 1. Juni 2008
AntragAntrag Bischofberger-Altenrhein zu Abschnitt II Ziff. 5 Art. 269 vom 26. November 2007
AntragAntrag SVP-Fraktion zu Art. 28bis vom 24. September 2007
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 29. August 2007; Beilage 3
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 29. August 2007
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 18. Juni 2007
AntragAntrag Hermann-Rebstein zu Art. 8 und 10 sowie Abschnitt II Ziff. 5 Art. 10 vom 26. November 2007
AntragAntrag SVP-Fraktion zu Art. 97 vom 24. September 2007
BotschaftBotschaft und Entwürfe der Regierung vom 19. Dezember 2006
BotschaftBericht der vorberatenden Kommission vom 19. März 2007
AntragAnträge der Regierung vom 4. September 2007
AntragAnträge Ritter-Hinterforst zu Art. 269 vom 24. September 2007
AntragAntrag der Regierung vom 6. November 2007
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 29. August 2007; Beilage 1
ErlassReferendumsvorlage vom 27. November 2007
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 29. August 2007; Beilage 2
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 29. August 2007
ErlassErgebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 25. September 2007
BotschaftErläuternder Bericht für die Volkabstimmung vom 1. Juni 2008, Zusatz-Broschüre
ProtokollauszugKantonale Volksabstimmung vom 1. Juni 2008: Ergebnis, Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
AntragAnträge SP-Fraktion zu Art. 20 und 24 vom 24. September 2007
AntragAnträge SVP-Fraktion zu Art. 26 vom 24. September 2007
AntragAntrag SP-Fraktion zu Art. 288 vom 24. September 2007
AntragAntrag SP-Fraktion zu Art. 10 vom 24. September 2007
AntragAntrag SP-Fraktion zu Abschnitt I Ziff. 2 vom 24. September 2007
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste
AntragAntrag der vorberatenden Kommission vom 19. März 2007
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
27.11.2007Antrag SP-Fraktion auf Ratsreferendum46Zustimmung112Ablehnung22
27.11.2007Schlussabstimmung111Zustimmung41Ablehnung28
26.11.2007Antrag Bischofberger-Altenrhein auf Rückkommen zu Abschnitt II Ziff. 549Zustimmung102Ablehnung29
26.11.2007Antrag Hermann-Rebstein auf Rückkommen zu Art. 8 und 10 sowie Abschnitt II Ziff. 550Zustimmung109Ablehnung21
26.11.2007Antrag der Regierung zu Abschnitt I Art. 98 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3160Zustimmung0Ablehnung20
25.9.2007Abschnitt II Ziff. 5 Art. 288 Abs. 339Antrag SP-Fraktion86Antrag der vorberatenden Kommission55
25.9.2007Antrag Ritter-Hinterforst zu Abschnitt II Ziff. 5 Art. 26990Zustimmung35Ablehnung55
25.9.2007Antrag SP-Fraktion zu Abschnitt I Ziff. 268Zustimmung45Ablehnung67
25.9.2007Art. 97 Abs. 1 Bst. a60Antrag der vorberatenden Kommission50Antrag SVP-Fraktion70
25.9.2007Art. 368Antrag der vorberatenden Kommission114Antrag der Regierung58
25.9.2007Art. 28bis6Antrag der vorberatenden Kommission109Antrag SVP-Fraktion65
25.9.2007Art. 26 Abs. 273Antrag der vorberatenden Kommission78Antrag SVP-Fraktion29
25.9.2007Art. 26 Abs. 164Antrag der vorberatenden Kommission76Antrag der Regierung40
25.9.2007Antrag SVP-Fraktion zu Art. 2646Zustimmung106Ablehnung28
25.9.2007Antrag FDP-Fraktion zu Art. 25 Abs. 2 Satz 167Zustimmung85Ablehnung28
25.9.2007Art. 20 und Art. 24 Bst. g119Antrag der vorberatenden Kommission29Antrag SP-Fraktion32
25.9.2007Antrag SP-Fraktion zu Art. 10106Zustimmung46Ablehnung28
25.9.2007Antrag SP-Fraktion zu Art. 5 Abs. 247Zustimmung107Ablehnung26
24.4.2007Eintreten115Zustimmung34Ablehnung31
Statements
DatumTypWortlautSession
27.11.2007Wortmeldung

beantragt das Ratsreferendum nach Art. 14.

Art. 14 unseres Gesetzes über Referendum und Initiative gibt einen Drittel dieses Rates die Möglichkeit ein sogenanntes Ratsreferendum zu beschliessen. Eine qualifizierte Minderheit dieses Rates soll Gelegenheit haben Geschäfte von einiger Bedeutung dem Volk zu unterbreiten. Explizit hat unser Gesetzgeber festgestellt, dass dazu auch in Situationen eines fakultativen Referendums eben nicht ein absolutes Mehr ist sondern, dass eine qualifizierte Minderheit diese Möglichkeit haben soll und wir sind der Auffassung, dass wir diese Gelegenheit nutzen sollten mit einer doppelten Begründung. Zum Einen wir mit diesem Gerichtsgesetz eine mehr als 100-jährige bewährte Institution, nämlich die Arbeitsgericht, abgeschafft. Das ist eine bedeutsame Veränderung, die es Wert ist dem Volk unterbreitet zu werden. Das zweite, das ist uns auch wichtig, wir wissen, dass an den Gerichten das Referendum der Gewerkschaften welches die ganze Situation weiter verzögert nicht unbedingt mit grosser Freude aufgenommen wird. An den Gerichten besteht eine gewisse Verunsicherung wie die künftige Situation aussehen wird. Es ist daher angezeigt, diese wichtige Frage möglichst bald dem Volk zu unterbreiten damit dann definitiv feststeht wie die Zukunft aussieht. Wenn wir diesen Weg beschleunigen wollen so ist es der sinnvollste diesem Ratsreferendum zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
26.11.2007Wortmeldung

Dem Antrag Hermann-Rebstein ist zuzustimmen.

Ich bedaure es ausserordentlich, dass diese für die Gewerkschaften sehr wesentliche Frage nun zu einer Prestigefrage zu drohen wird. Das verstellt manchmal dann den Blick auf das Wesentliche. Ich glaube, es lohnt sich durchaus diese Fragen noch einmal kritischer anzuschauen. Ich bin auch der Auffassung, dass wir in der 1. Lesung zumindest teilweise von unvollständigen Voraussetzungen ausgingen. Mir liegt ein Vorabzug des Protokolls vor über die Beratung in der 1. Lesung hier im Rat. Da wurde etwa von Ritter-Hinterforst ausgeführt. Es scheint mir nun nicht zweckmässig zu sein, dass man hier wieder ausschert und Sonderbestimmungen aufrecht erhält, die man aller Voraussicht nach innert kurzer Zeit wieder ändern muss. Da muss suggeriert, dass hier gar keine Freiheit haben in diesem Bereich die bisherige Ordnung auch nur annähernd Aufrecht zu erhalten. Auch ich bin von unvollständigen Informationen ausgegangen. Ich werde in diesem Protokoll zitiert, ob der Bund tatsächlich vorschreiben wird, dass man derartige Schlichtungsstellen im Arbeitsbereich einführen muss ist zurzeit absolut offen. Es war damals nicht nur offen. Es stammt bereits damals aufgrund der Lesung mindestens im Ständerat fest, dass diese Schlichtungsstellen eben nicht zwingend sind und auch Regierungsrätin Keller hat Hinweise darauf gegeben, dass sie eben davon ausgeht, dass die bisherige Ordnung nicht Aufrecht erhalten werden kann. Sie führt aus, wenn sie dem Antrag der SP-Fraktion Folge leisten, würde das bedeuten, dass wir einfach noch ein halbes Jahr die alte Regel hätten und das scheint uns nicht zweckmässig. Das ist einfach alles nicht richtig. Ich teile die Auffassung von Ritter-Hinterforst auch nicht, dass jeder Gerichtspräsident der versucht eine Einigung herbeizuführen befangen ist. Damit wäre das ganze bisherige arbeitsrechtliche Verfahren, das von niemandem kritisiert wird nicht zulässig. Hier im Kanton St.Gallen wird im Moment in jedem arbeitsgerichtlichen Verfahren wird zunächst versucht eine Einigung herbeizuführen und das hat bislang niemanden gestört. Es geht nun lediglich darum, dieses sehr bewährte Verfahren auch in Zukunft Aufrecht zu erhalten. Es braucht eine kleine Korrektur. Der Gerichtspräsident muss explizit als Schlichtungsbehörde bezeichnet werden und der Rest kann faktisch bleiben. Ist das eine Weiterführung der bisherigen bewährten Ordnung und eine kleine gesetzgeberische Anpassung.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
26.11.2007Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion): Der Antrag Hermann-Rebstein ist abzulehnen.

Ziel der Justizreform war es, eine neue sachgerechte Regelung der st.gallischen Gerichtsorganisation zu treffen und eine solche sachgerechte Regelung wurde gefunden auch für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit dem man ebenfalls den anderen Bereichen insbesondere auch was das Schlichtungsverfahren betrifft angepasst hat. Widerspreche der FDP-Fraktion ist auch die CVP-Fraktion zur Auffassung gelangt, dass wir aufgrund vollständiger umfassender Informationen entschieden haben was da in der Presse zu lesen war. Wir hätten aufgrund unvollständiger Informationen unsere Entscheide getroffen - stimmt schlicht nicht. Ich bin auch nicht sehr überzeugt, dass die Auskunft welche Hermann-Rebstein vorgelesen hat auf einer umfassenden Abklärung des Sachverhalts und insbesondere der rechtlichen Probleme beruht, gibt es doch in der Bundesverfassung einen Art. 30 der heisst: «Gerichtliche Verfahren jede Person deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes zuständiges unabhängiges und unparteiisches Gericht.» Im Bundesgerichtsentscheid 131.1 und 113 folgende, das ist ein sehr neuer Entschied, ist das Bundesgericht zur Auffassung gelangt, dass es zwar nicht zwingend ist, dass ein Richter der einen Vermittlungsversuch unternommen hat befangen ist, dass aber durchaus die Gefahr der Befangenheit besteht und diese Gefahr besteht insbesondere dann wenn eben das gerichtliche Vermittlungsverfahren so durchgeführt wird, wie das bei st.gallischen Arbeitsgerichten üblich ist, dass man den Parteien sagt, schaut mal wir werden so entscheiden wenn ihr euch nicht einigt. Und ihr könnt eigentlich nicht viel dagegen machen weil auf dieser Methode basiert nämlich die Effizienz der st.gallischen Arbeitsgerichtsbarkeit. Aus diesem Grund ist es sehr fraglich ob es vor der Bundesverfassung Stand hält wenn man die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten als Vermittlungsperson einsetzt.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
26.11.2007Wortmeldung

beantragt Rückkommen auf Abschnitt II Ziff. 5 (Änderung des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990) Art. 269.

Was zusätzlich die Ausgangslage für die 2. Lesung in Angelegenheit der Diskussion um den Erhalt der Arbeitsgerichte verschärft hat, ist die Tatsache, dass nun noch mit einer Parteienentschädigung der Druck für Streitigkeiten aus dem Arbeitsrecht markant erhöht wurde und eine signifikante Verschlechterung zulasten der Arbeitnehmer durch den Kantonsrat beschlossen wurde. Nach eingehender Diskussion und Anfragen bei den Arbeitnehmern steht diese angestrebte Parteienentschädigung in keinem Verhältnis zu den Streitigkeiten, die sich nicht in grossen finanziellen Bereichen bewegen. In Diskussionen mit verschiedenen Gerichtskreispräsidenten wurde mir klar aufgezeigt, dass keine Probleme in Bezug auf diese Frage beim weiterziehen an das ordentliche Gericht entstehen werden und auch das Argument nicht taugt, den Druck damit auf eine Schlichtung zu erhöhen. Denn wenn es für den Kläger keine zufriedenstellende Schlichtung gibt, so ist der Druck für ihn schon gross genug um an eine Weiterziehung zu denken, da er an das Kreisgericht gelangen muss und einen juristischen Beistand beiziehen sollte, will er auch nur eine kleine Hoffnung auf Erfolg verbuchen können. Hier beginnen sich bereits Kosten anzusammeln, die er dann zu tragen hat. Mit einer Streichung der Parteienentschädigung soll wirklich einem Anliegen des sogenannten kleinen Mannes in der Arbeitswelt unterstützt werden und ich kann es mir nicht vorstellen, dass dies zu Missbräuchen führt einfach so das Verfahren an das ordentliche Gericht weiterzuziehen. Auf die Einführung von Parteienentschädigung sei damit zu verzichten. Die entsprechenden Verfahren vor dem Kreisgerichtspräsidenten Kreisgericht sollen wie bisher um die auch gemäss Botschaft dem die vorberatende Kommission hat dies nicht beantragt, kostenlos bleiben. Die entsprechende Bestimmung ist im Ergebnis der 1. Lesung zum IV. Nachtrag zum Gerichtsgesetz wieder zu streichen.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
26.11.2007Wortmeldung

(im Namen der SVP Fraktion): Der Antrag Hermann-Rebstein ist abzulehnen.

Nachdem nun aber die materielle Diskussion bereits von allen Vorrednern geführt worden ist, erlaube ich mir ein paar Hinweise. Einerseits meine ich, ich hätte so in der vorberatenden Kommission, nicht im unklaren sondern auch im Wissen, dass man im Arbeitsrecht nachher die Lösung auch vom Miet- und Pachtrecht umsetzt. Auch hier war die Argumentation - und das war auch in der Botschaft oder zumindest in der vorberatenden Kommission gesagt worden -, dass sich dieses Verfahren, welche sich auf beruflicher Sicht durchaus kenne bewährt hat. Für wen es nun eine Prestige-Frage wird, müssen wir im Prinzip nicht abstimmen. Das können Sie selber entscheiden mit Ihrem Ja oder Nein. Ich möchte doch noch auf die Befangenheit oder Unbefangenheit der Vorsitzenden dieser Gerichte oder Arbeitsgericht zu reden kommen. Beruflich habe ich in den letzten Jahren wenig mit Arbeitsrecht zu tun. War aber als junger Jurist in den 70er Jahren und vielleicht hat sich das ein bisschen geändert seither teilzeitlicher Gerichtsschreiber am Arbeitsgericht und war eigentlich sehr beeindruckt von der Erledigungserfolg des Gerichtspräsidenten. Er führt eben nicht eigentliche Vergleichsverhandlungen sondern macht es deutlich einfacher, schickt eine Partei hinaus und sagte der Partei im Saal, sie verlieren wenn Sie keinen Kompromiss eingehen und das macht er mit der zweiten auch. Ich kann Ihnen sagen, die Erfolgsquote vom vergleichen war erstaunlich hoch.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
27.11.2007Wortmeldung

Der Antrag Fässler-St.Gallen ist abzulehnen.

Sie haben vor zwei Minuten mit einem sehr deutlichen Ergebnis von 111:41 Stimmen bei 2 Enthaltungen dieses Gesetz gutgeheissen. Die Justizreform, wie sie ursprünglich hiess oder vielleicht später wieder heissen wird hat verschiedene Klippen überspringen müssen. Wenn das Arbeitsgericht der älteste Teil darin wäre, alles geht einmal zu Ende, aber deswegen alleine das Ratsreferendum zu ergreifen, finde ich falsch. Wenn es zur Volksabstimmung kommt, das wissen wir alle, dann sind diejenigen die Unterschriften sammeln dürfen motiviert dabei. Aber ich bitte Sie, nicht deswegen ein Ratsreferendum zu beschliessen.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
26.11.2007Wortmeldung

Abschnitt I Ziff. 2: Im Rahmen der Beratung des IV. Nachtrags zum Gerichtsgesetz in 1. Lesung haben Sie in der Septembersession 2007 meinen Antrag der SP-Fraktion zugestimmt das gesamte Gerichtsgesetz geschlechtsneutral zu formulieren. Das ist eben dieser soeben erwähnte Ziff. I Arabisch 2. Die Redaktionskommission hat dann am 7. November 2007 zunächst das Ergebnis der 1. Lesung des Kantonsrates beraten. Daraus resultieren die ordentlichen vorläufigen Anträge der Redaktionskommission auf blauem Papier. Anschliessend an die ordentliche Beratung hat die Redaktionskommission das ganze Gerichtsgesetz durchberaten mit dem Ziel im Erlass die sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann umzusetzen. Damit Sie sich schon vor der 2. Lesung ein Bild vom Ergebnis dieser Umformulierung machen konnten liess Ihnen die Redaktionskommission ausnahmsweise ihre vorläufigen Anträge mit dem Kantonsratsversand für die Novembersession 2007 verteilen. Sie haben deshalb zusätzlich die ausserordentlichen vorläufigen Anträge der Redaktionskommission auf violettem Papier erhalten. Die Redaktionskommission hat sich bemüht die sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann im Sinn der sogenannten kreativen Methode umzusetzen. In den meisten Fällen war dies im Gerichtsgesetz allerdings nicht möglich weil es für die Funktionsbezeichnungen z.B. Richterpräsident Vermittler keine materiell gleichwertige geschlechtsneutrale Variante gibt. In den meisten Fällen musste daher die Paarform gewählt werden. Mit diesen Paarformen werden zwar ausdrücklich Personen beiden Geschlechts angesprochen. Der Erlasstext wird so aber auch etwas länger und schwerer lesbar.

Zum Zusammenspiel der Anträge auf blauem bzw. violettem Papier möchte ich Ihnen in Absprache mit der Staatskanzlei folgende Erläuterung anbringen. Das blaue Blatt mit den vorläufigen Anträgen der Redaktionskommission wird nach der nun anstehenden 2. Lesung der Vorlage im Kantonsrat zum üblichen grünen Blatt. Diese Anträge finden, wenn Sie Ihnen in der Schlussabstimmung zustimmen, Eingang in die Referendumsvorlage des IV. Nachtrags zum Gerichtsgesetz.

Die violetten Blätter finden in die Referendumsvorlage kein Eingang, auch wenn der Kantonsrat Abschnitt I Ziff. 2 des IV. Nachtrags zum Gerichtsgesetz zustimmt. Diese Anpassungen werden von der Staatskanzlei erst bei der Veröffentlichung des Erlasses in der Gesetzessammlung eingearbeitet. Dies entspricht der bisherigen Praxis z.B. beim Ersetzen vom Grossen Rat durch Kantonsrat in anderen Erlassen.

Über die Umsetzung der sprachlichen Gleichbehandlung von Frau und Mann entscheidet der Kantonsrat damit letztlich mit seiner Zustimmung zu Abschnitt I Ziff. 2 des IV. Nachtrags zum Gerichtsgesetz bzw. mit dessen Ablehnung. Ich möchte die Gelegenheit benutzen, nachdem die Frage der geschlechtsneutralen Formulierung zu gewissen Diskussionen geführt hat die Haltung der Redaktionskommission nochmals darzustellen. Wir gehen nach wie vor davon aus, dass bestehende Erlasse, die nur einer Teilrevision unterzogen werden nicht geschlechtsneutral formuliert werden sollen. Dass man dies beim Gerichtsgesetz anders handhabt erachten auch wir als Ausnahme, die nicht Schule machen sollen.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
26.11.2007Wortmeldung

legt seine Interessen als Präsident der Dach-Organisation «travailler suisse» des Kantons St.Gallen offen. Dem Antrag Hermann-Rebstein ist zuzustimmen.

In dieser Dach-Organisation sind christliche Angestelltenvereinigungen und Arbeitsnehmerorganisationen organisiert. In Zahlen ausgedrückt heisst dies 3'500 Arbeitnehmer. Zum eigentlichen Antrag. Was zusätzlich die Ausgangslage für die 2. Lesung...

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
26.11.2007Wortmeldung

beantragt Rückkommen auf Abschnitt II Ziff. 5 (Änderung des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990) Art. 269.

Ich war vorhin der Meinung, dass ich als Gesamtrückkommen mein Anliegen darlegen muss, um dann, wenn ein Rückkommen beantragt würde auch der einzelne Antrag käme. Nun ist die Frage, ist dieser Antrag auch mit dem Resultat des Rückkommens auch bereits schon weg?

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
26.11.2007Wortmeldung

legt ihre Interessen als Mitglied des kaufmännischen Verbands offen. Dem Antrag Hermann-Rebstein ist zuzustimmen.

Wir vertreten die Interessen von Kaufleuten und Detailhandelsangestellten. Wir empfehlen Ihnen im Kanton St.Gallen die bewährten Arbeitsgerichte beizubehalten. Dies sind spezialisierte Fachgerichte und die in Revision befindliche Zivilprozessordnung lässt durchaus zu, dass solche Fachgerichte beibehalten werden.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
26.11.2007Wortmeldung

(im Namen der FDP Fraktion): Der Antrag Hermann-Rebstein ist abzulehnen.

Es sind entgegen dem was gesagt wurde keine neuen Argumente auf dem Tisch. Sie wurden vollständig diskutiert im Rahmen der 1. Lesung. Über mehrere Seiten erstreckt sich das entsprechende Protokoll. Ich habe auch heute keine neuen Argumente gehört. Insbesondere war nie bestritten, weder in der vorberatenden Kommission noch in diesem Rat und dass die Arbeitsgerichte wegen des Bundesrechts zwingend aufgehoben werden sollen.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
26.11.2007Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die vorberatenden Kommission hat seit der Septembersession 2007 nicht mehr getagt. Das rote Blatt der Regierung wurde nicht bestritten.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
26.11.2007Wortmeldung

legt seine Interessen als Gewerkschaftssekretär offen und stellt Antrag auf Rückkommen auf Art. 8 und 10 sowie Abschnitt II Ziff. 5 (Änderung des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990) Art. 10 und

beantragt Art. 10 (neu) wie folgt zu formulieren: «Der Gerichtspräsident ist Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse.»

Die heutigen Arbeitsgerichte sind einfach, schnell und günstig für Arbeitgebende und Arbeitnehmende. Diese Praxis hat sich bewährt seit über 100 Jahren. Mit dem Antrag wird erreicht, dass der Gerichtspräsident als Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse Einigungsbemühungen tätigt und bei vergeblichen Bemühung des Gerichtspräsidenten kann dieser die Klagebewilligung ausstellen. Für die Klage gelten dann die erforderlichen Formvorschriften, wie sie heute schon gelten. Dass der Bundesrat eine eidgenössische ZBO-Vorlage ankündigt, die eine Einführung von Schlichtungsstellen für Arbeitsverhältnisse vorsieht, kann nicht Grund sein um allein eine neue Art von Schlichtungsstelle bei unserem Kanton einzuführen wie es jetzt vorgesehen ist. In der Argumentation der 1. Lesung wurde nicht exakt korrekte Voraussetzungen dargelegt, die diese Frage beantwortet hätten ob es zwingend nötig ist solche Schlichtungsstellen in der Art wie wir sie jetzt einfüllen wollen tatsächlich einführen zu müssen. Das dokumentiert eine Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz auf Anfrage hin. Gerne zitiere ich aus dieser Anfrage zu Arbeitsgerichten: «Die ZBO überlässt es den Kantonen ob sie Arbeitsgerichte einführen oder beibehalten wollen. Die sogenannte Organisationsautonomie ist ein zentrales Prinzip der ZBO. Der Bund regelt das Verfahren, die Kantone die Organisation. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit sowie die Kostentarife. Schlichtung: Die Kantone sind frei wenn sie sogenannte Schlichtungsbehörde bestimmen. Wo spezielle Arbeitsgerichte bestehen ist es auch im Rahmen der neuen ZBO möglich und sachgerecht, dass z.B. der Sekretär oder Präsident des Arbeitsgerichtes als Schlichtungsbehörde amtet. Er begründet dadurch keinen Ausstandsgrund wegen Vorbefasstheit. Wenn in Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt wird, kann die Schlichtungsbehörde einer sogenannten Urteilsvorschlag erfassen oder sogar entscheiden. Kommt beides nicht in Frage, stellt sie die Klagebewilligung nach ZBO aus. Für die Klage gelten dann erleichterte Formvorschriften, denn arbeitsrechtliche Streitigkeiten werden ??? 30'000 Franken in sogenannten einfachen Verfahren behandelt.»

Ich bitte Sie, die Situation oder die Würde der Arbeitsgerichte so herzustellen, wie sie bereits seit 100 Jahren in unserem Kanton mehr als gut funktioniere. Ich hoffe, dass der Kantonsrat die Arbeitsgerichte so belässt wie sie jetzt sind. Sollte dies nicht der Fall sein werden wir über das Referendum das Volk befragen lassen zu diesem Thema. Der Referendumstext ist zur Vorprüfung durch den Gewerkschaftsbund bereits beim Kanton eingereicht.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
26.11.2007Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat den Antrag Art. 8 nicht aufzuheben beraten und mit 4:16 Stimmen abgelehnt. Auch in der vorberatenden Kommission erfolgte eine vertiefte Diskussion, welche zu einem Rückkommensantrag auf den ersten Entscheid führte und auch der Rückkommensantrag wurde mit 6:11 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
26.11.2007Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Der Antrag Bischofberger-Altenrhein ist abzulehnen.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
26.11.2007Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion): Der Antrag Bischofberger-Altenrhein ist abzulehnen.

Wenn man ein Schlichtungsverfahren vorschaltet, die Zusprechung von Parteientschädigungen im gerichtlichen Verfahren sinnvoll und zweckmässig ist. Es wurde ohne jeden Grund die Behauptung in die Welt gestellt, diese Bestimmung sei arbeitnehmerfeindlich. Ich möchte Ihnen einfach zu bedenken geben, dass wenn ein Arbeitnehmer eine Forderung einzuklagen hat und sich einen Rechtsanwalt nimmt, dass er dann ohne Parteientschädigung Gefahr läuft, dass das was im Prozess gewinnt durch die Parteikosten wieder aufgefressen wird. Darum kann sich diese Bestimmung sehr wohl auch zugunsten der Arbeitnehmenden auswirken. Dann ist zu beachten, dass eben der Druck sich zu einigen durch die Parteientschädigungsregelung wie sie übrigens die meisten anderen Kantone kennen erhöht worden kann und unser Ziel ist es, dass möglichst viele arbeitsrechtliche Konflikte durch Vergleich und nicht durch Gerichtsurteil entschieden werden. Schliesslich ist auch noch zu einem weiten falschen Argument Stellung zu nehmen. Nämlich, dass der Prozess vor dem Kreisgericht nicht vom Arbeitnehmenden allein geführt werden kann. Auch das ist unzutreffend. Gilt doch weiterhin die bundesrechtliche Offizialmaxime. D.h. der Gerichtspräsident muss den Sachverhalt von Amtes wegen untersuchen weshalb dabei wenn es Rechtsbeistandes durchaus nicht zwingend ist.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
26.11.2007Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag Bischofberger-Altenrhein ist abzulehnen.

Ich schliesse mich der Argumentation meines Vorredners vollumfänglich an. Insbesondere hat er zu Recht auch darauf hingewiesen, dass ein allfälliges Gerichtsverfahren, das eben nach einer qualitativ hoch stehenden Vermittlungsverfahren oder Schlichtungsverfahren die Ausnahme sein soll, dass ein solches Gerichtsverfahren, wenn es denn noch stattfindet, ein laienfreundliches Verfahren sein muss. In dem eben der Gerichtspräsident auch von der Untersuchungsmaxime her den Sachen auf den Grund zu gehen hat. Es gibt auch von hier her also keinen Grund hier die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten anders zu behandeln als andere.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
26.11.2007Wortmeldung

Ritter-Hinterforst hat mich herausgefordert mit seiner Aussage. Ich habe mir auch einmal angetroffen vor Arbeitsgericht. Er weiss, dass mindestens im Rheintal entgegen seiner Äusserungen im Zusammenhang, dass die Gerichtspräsidenten befangen wären, mindestens die Praxis bis zum heutigen Datum im Rheintal eine andere ist und auf anderen Gerichten ebenfalls. Diesbezüglich habe ich ihn noch nie kritisch votieren gehört. Aber ich möchte die Aussage genau ins Gegenteil umdrehen, die er am Schluss gemacht hat. Nämlich wenn Sie zustimmen, dass neu vor Arbeitsgericht zu Teilen unterliegende Fraktion die Kosten der Gegenpartei zu übernehmen hat, dann ist das arbeitnehmerfeindlich in Rheinkultur. Es wird dazu kommen, dass weniger Gerichtsklagen eingereicht werden. Nicht weil Sie etwa wenig Chancen haben auch um durchzukommen weil sie das Risiko nicht tragen können z.B. 3'000 bis 5'000 Franken einzuklagen. Irgend zu einem kleinen Teil dann vor Gericht doch nicht Recht bekommen, zu einem kleinen Teil und dafür dann eine grosse juristische Rechnung zu diesem Teil übernehmen müssen. Wenn Sie hier ja sagen, dann tun Sie nichts anderes weder sich sehr arbeitnehmerfeindlich zu verhalten und umgekehrt die Portemonnaies der Juristen besser zu füllen.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
26.11.2007Wortmeldung

Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
26.11.2007Wortmeldung

Nein, ist er nicht.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
27.11.2007Wortmeldung

qualifiziertes Mehr

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
27.11.2007Wortmeldung

.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
27.11.2007Wortmeldung

Der Antrag Fässler-St.Gallen ist abzulehnen.

Die zweifache Begründung von Fässler-St.Gallen, diese bedeutsame Institution, die er genannt hat die Arbeitsgerichte. Ich bin nicht gleicher Meinung. So bedeutsam sind diese Arbeitsgerichte nicht. Der Arbeitnehmerschutz bleibt erhalten mit den vorgesehenen neuen Schlichtungsstellen. Sie haben in der 2. Lesung gestern erwähnt, man soll diese Frage nicht zur Prestige-Frage hochstilisieren. Genau das machen Sie mit diesem Antrag.

Die Verunsicherung der Gerichte hält sich nach meiner Wahrnehmung durchaus in Grenzen. Letztlich besteht auch keine zeitliche Dringlichkeit. Meines Wissens ist die Umsetzung im Jahr 2009 geplant. Von diesem her ist ein Ratsreferendum nicht von nöten.

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. November 2007
25.9.2007Wortmeldung

Der Antrag Ritter-Hinterforst ist abzulehnen.

Ich teile zwar die Auffassung von Ritter-Hinterforst, dass der Druck zum Abschluss eines Vergleiches erhöht werden kann, wenn mit nachfolgenden Gerichtskosten gedroht werden kann. Aber das impliziert natürlich auch die Gefahr, dass der wirtschaftlich Schwächere zu Vergleichen gezwungen wird, die der Sach- und Rechtslage nicht mehr gerecht werden. Die wirtschaftlich Schwächeren sind regelmässig die Arbeitnehmenden. Es besteht also die Gefahr, dass sie auf diesem Wege gezwungen werden, einem Vergleich zuzustimmen, der nicht angemessen ist, oder aber auf einen Weiterzug ans Gericht verzichten, weil dann wieder Kosten anfallen. Ich räume ein, dass Kosten und Forderungen, die in diesen Verfahren zur Diskussion stehen, häufig nicht in einer sehr vernünftigen Korrelation stehen. Von daher wäre es eben sinnvoller gewesen, man hätte die kostenlosen Arbeitsgerichte beibehalten. Ich möchte Sie nun doch bitten, auch in diesem zweiten Verfahren keine Anwaltskosten zuzusprechen, hüben wie drüben nicht, weil damit einfach die Situation des wirtschaftlich Schwächeren im Verfahren selbst über Gebühr belastet wird.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Dem Antrag der SP-Fraktion ist zuzustimmen.

Ritter-Hinterforst hat auf einen wesentlichen Aspekt hingewiesen, diesen allerdings meines Erachtens etwas falsch gewichtet. Es gibt eine gewichtige Differenz zwischen den Schlichtungsstellen im Mietbereich und den vorgesehenen Schlichtungsstellen im Arbeitsrecht. Die Mietschlichtungsstellen können selber entscheiden, sind also entscheidbefugt. Wenn eine Vermittlerin oder ein Vermittler sagen kann: «Entweder stimmst du meinem Vorschlag zu - der in aller Regel wohlüberlegt ist - oder ich fälle denselben Entscheid», wird jeder beteiligte Anwalt seine Mandantschaft sehr ernsthaft darüber orientieren, dass ein Weiterzug mit erheblichen Kosten verbunden sein kann. In diesen Arbeitsstreitigkeiten ist etwas vordringlich: Sie müssen schnell entschieden sein. Diese Beschleunigung des Verfahrens wird mit der Einführung einer zusätzlichen Schlichtungsstelle gefährdet. Die heutigen Arbeitsgerichte haben sich bewährt. Ob der Bund tatsächlich vorschreiben wird, dass man derartige Schlichtungsstellen im Arbeitsbereich einführen muss, ist zurzeit absolut offen. Es bestehen zwar entsprechende Absichten, die Räte haben darüber aber noch nicht befunden. Ich erachte es daher als falsch, eine funktionierende und kostengünstige Institution aufzugeben, solange noch kein entsprechender Zwang besteht.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Art. 97 des Gerichtsgesetzes gehört sicher nicht zu den Schlüsselbestimmungen der Justizreform. Ich möchte Sie einfach darauf hinweisen, dass wenn Sie dem Antrag der SVP-Fraktion zustimmen, dass dann natürlich erhebliche Flexibilität verloren geht, welche der Lösung der vorberatenden Kommission eigen ist. D.h. man kann unter Umständen Richter, die man wählen sollte, weil entsprechender Bedarf da ist, nicht wählen bzw. man muss Richter stellen, die sich als überflüssig herausgestellt haben, muss man wieder besetzen, obwohl man die entsprechenden Leute nicht braucht. In finanzpolitischer Hinsicht ist nicht die Zahl der Richterinnen und Richter wesentlich, sondern die Anzahl Stellenprozente für die vollamtlichen und fest angestellten nebenamtlichen Richterinnen und Richter. Diese Stellenprozente, die kann das Kantonsgericht nach dieser Bestimmung nicht festlegen. Also von dem her besteht keine Gefahr, wenn Sie der flexibleren Lösung zustimmen. Ich persönlich vergiesse aber kein Herzblut für diese Bestimmung.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Es erstaunt mich, dass die Regierung riesige Probleme hinter der Anwendung von Bst. c und d sieht, und zwar deshalb, weil das praktisch wörtlich vom Anwaltsgesetz übernommen wurde und die Anwaltskammer des Kantons St.Gallen mit der Anwendung dieser Bestimmungen bis heute nach meinem Wissen keinerlei Probleme hatte. Da wird etwas plötzlich hochproblematisch, was bis anhin in der Praxis keine Probleme verursachte. Sie müssen sich vorstellen, wenn wir diese beiden Bestimmungen aus dem Gesetz streichen, welches psychologische Signal wir setzen. Wenn wir als st.gallische Gesetzgeber sagen, dass wir ganz bewusst die Möglichkeit offenlassen, dass Leute, die sich strafbar gemacht haben, in einer nicht vertretbaren Art und Weise und gegen die Verlustscheine bestehen, zum Richteramt zugelassen werden. Solche Verlustscheine kann man zurückkaufen. Jeder Gläubiger, der einen Verlustschein hat, wird jubilieren, wenn man ihm ein Angebot macht, zu 10, 20, 50 Prozent. Das ist kein Stigma, das man mit sich herumtragen muss, sondern das wird man sehr einfach lösen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Der Antrag der FDP-Fraktion ist abzulehnen.

Es gehört zu den Grundsätzen des st.gallischen Verfassungsrechts, wenn eine Volkswahl stattfindet, dass die zu Wählenden grundsätzlich auch dort ihren Wohnsitz haben müssen bzw. nehmen müssen, wo sie gewählt worden sind.

Die FDP-Fraktion macht qualitative Überlegungen geltend. Ich meine, dass sämtliche kleineren Gerichtskreise im Kanton St.Gallen als Wohnort attraktiv sind. Oder sind etwa das Toggenburg, das Rheintal, Werdenberg-Sargans, das wären nämlich diese kleineren Gerichtskreise, als Wohnort nicht attraktiv für Juristinnen und Juristen? Und woher kämen dann diese Juristinnen und Juristen, die an einem attraktiveren Ort wohnen möchten? Wären dann alle in Mörschwil zuhause, weil das offenbar, mindestens was den Steuerfuss betrifft, das Höchste der Attraktivität ist, oder was ist damit gemeint? Ich meine, dass die Wohnsitzpflicht insbesondere unter dem Aspekt, dass man in jedem Gerichtskreis unter einer Vielzahl von Gemeinden auswählen kann, durchaus vertretbar ist und dass deshalb an der Wohnsitzpflicht festgehalten werden sollte, insbesondere auch darum, weil das Argument der besseren Qualität nicht sticht. Durchbrechen Sie nicht ohne Not einen Grundsatz, der sich bewährt hat. Sonst haben wir es plötzlich wie der Kanton Aargau, wo der Staatsschreiber in Zürich wohnt.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Abschnitt II Ziff. 5 (Änderung des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990): Art. 269 [Zulässigkeit b) erstinstanzliche Prozesse aus Arbeits-, Miet- oder Pachtrecht]. beantragt, in Art. 269 den Ingress wie folgt: «In Streitigkeiten vor Einzelrichter des Kreisgerichtes oder Kreisgericht, die den Kündigungsschutz eines Miet- oder eines Pachtverhältnisses oder missbräuchliche Forderungen eines Vermieters oder eines Verpächters betreffen:» und den Randtitel wie folgt zu formulieren: «b) erstinstanzliche Prozesse aus Miet- oder Pachtrecht».

In arbeitsgerichtlichen Verfahren ist von Bundesrechts wegen die Kostenlosigkeit vorgeschrieben. In Bezug auf die Gerichtskosten haben wir keine Möglichkeit, gesetzgeberisch tätig zu sein. Bis anhin war es so, dass das erstinstanzliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht zugleich - wie Fässler-St.Gallen und Hermann-Rebstein ausgeführt haben - das Mediations- oder Schlichtungsverfahren beinhaltete. Dieses Verfahren war kostenlos. Heute haben Sie sich entschieden, dass wir ein arbeitsgerichtliches Schlichtungsverfahren voranschalten und dieses arbeitsgerichtliche Schlichtungsverfahren ebenfalls kostenlos ist. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Kostenlosigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Kreisgerichtspräsidenten bzw. dem Kreisgericht bei einem Streitwert bis 30'000 Franken aufzuheben, was die Parteikosten betrifft. Das hat folgende Gründe:

Erstens kann auf diese Weise erreicht werden, dass der Druck zunimmt, Vergleiche vor der Schlichtungsstelle zu schliessen, indem man eben immer berücksichtigen muss, dass wenn man ein Verfahren weiterzieht und unterliegt, dass man Parteientschädigungen für den Teil bezahlen muss, für den man unterlegen ist. Es hat auch einen zweiten Grund, indem nämlich Parteien nicht über zwei Instanzen - Schlichtungsstelle und anschliessend Kreisgerichtspräsident oder Kreisgericht - vor Gericht gezogen werden können, ihnen Aufwendungen erwachsen und sie dafür keine Entschädigung erhalten.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion): Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen.

Es stimmt, dass die heutigen Arbeitsgerichte an sich gut arbeiten, aber man muss beachten, welche Stossrichtung die Justizreform bezüglich der vorgerichtlichen Verfahren hat. Es war ein grosses Bestreben der vorberatenden Kommission, ein möglichst einheitliches Schlichtungsverfahren einzuführen. Bei allen Arten von Prozessen haben wir von Gesetzes wegen die Pflicht, vorgängig entweder zum Vermittler oder zu einer Schlichtungsstelle zu gehen, ausgenommen davon sind Fälle mit sehr hohen Streitwerten. Dieses Verfahren hat man nun auf die arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten ausgeweitet, insbesondere auch im Hinblick auf die Bestrebungen, die auf Bundesebene im Gang sind. Es scheint mir nicht zweckmässig zu sein, dass man hier wieder ausschert und Sonderbestimmungen aufrechterhält, die man aller Voraussicht nach innert kurzer Zeit wieder ändern muss. Solche Schlichtungsstellen sind im Kanton St.Gallen vom Mietrecht her bekannt. Dort haben sie sich gut bewährt. Es ist nicht einzusehen, wieso sie sich im Arbeitsrecht nicht bewähren sollen. Die Schlichtungsbemühungen, die im Arbeitsrecht stattfanden, hatten den unschönen Nebenaspekt, dass der Gerichtspräsident, der nachher die Entscheidung fällt, die Schlichtungsverhandlung durchführte und den Parteien faktisch erklärte: «Seid ihr nicht willig und stimmt ihr nicht dem von mir vorgeschlagenen Vergleich zu, werde ich einfach so entscheiden, wie ich jetzt vorschlage.» Dieser Druck aufgrund seiner Entscheidungskompetenz ist rechtsstaatlich nicht ganz unbedenklich.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Dass ich mich als Flawiler gegen den Antrag der vorberatenden Kommission und für das rote Blatt der Regierung einsetze, wird Sie nicht weiter erstaunen. Ich mache dies jedoch nicht in erster Linie aus Flawiler Optik, sondern, wie schon mein Vorredner, aus grundsätzlichen Überlegungen. Ich halte es aus gesetzgeberischer Sicht nämlich für falsch, einzelne Orte im Gesetz festzulegen, müsste man doch sonst für verschiedene andere kantonale Institutionen dies auch gleich machen. Ich erwähne die Berufsinformationszentren, selbst die Spitäler, Schulen usw., um eben, wenn schon, konsequenterweise dies gleich zu handhaben. Aber die Bestimmung der Orte kantonaler Institutionen ist keine strategische Frage, die der Kantonsrat zu entscheiden hat. Das ist eine Frage der Staatsorganisation, und die gehört in den Kompetenzbereich der Regierung. Wenn wir vom Parlament schon immer die Trennung der drei Staatsgewalten betonen und darauf pochen, dass diese Trennung auch respektiert wird, dann dürfen wir selber nicht einen solchen Fehler machen und uns selber über die Gewaltentrennung hinwegsetzen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Art. 97 [Ergänzendes Recht a) Kantonsratsbeschluss]. beantragt im Namen der SVP-Fraktion, in Art. 97 Abs. 1 Bst. a am geltenden Recht festzuhalten.

Der Kantonsrat soll weiterhin über die Anzahl der Mitglieder der Kreisgerichte beschliessen. Die vorberatende Kommission war sich bewusst, dass mit der grossen Reorganisation Gerichte bei einer erstmaligen Wahl gewisse Unklarheiten bestehen. Die SVP-Fraktion möchte an der Anzahl Personen festhalten. Sollte in einigen Jahren einmal der Stellenplan nicht mehr in unserer Kompetenz liegen, dann kann man selbstverständlich auch über diese Frage der Richteranzahl diskutieren. Aber im Moment ist das noch bei uns, und deshalb erachten wir es als konsequent, nicht grundlos die Kompetenz erstens zu delegieren und zweitens in eine relativ grosse Bandbreite zu geben - die letztlich die Wahl und die Arbeit der Partei nicht erleichtert.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Es ist richtig, dass beim Miet- und Pachtrecht die Vorschrift vom eidgenössischen Gesetzgeber her kommt. Aber selbstverständlich sind die meisten Fälle auch in diesem Bereich dringlich. Insbesondere, wo es um Kündigungen oder Mieterstreckungen geht, sind sie genauso dringlich wie arbeitsrechtliche Fragen. Die grosse Anzahl der Vergleichslösungen kommen von den Richtern und den Schlichtungsstellen, was nicht in jedem Fall rechtsstaatlich unproblematisch ist. Es hängt meines Erachtens mehr von den Personen ab, welche diese Funktionen ausüben, als von der Struktur. Ich bitte Sie, die gleiche Lösung, die sich im Miet- und Pachtrecht bewährt hat, ebenfalls einzuführen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen.

Es wird Sie wohl kaum überraschen, dass die SVP-Fraktion nicht nur aus verfassungsrechtlichen Gründen an der Volkswahl festhalten will. Ich komme aber aufgrund des Antrages und einiger Überlegungen und Ausführungen von Ledergerber-Kirchberg einmal mehr zur Frage: Haben wir heute eine gute oder eine schlechte Rechtsprechung im Kanton St.Gallen in erster Instanz? Wenn ich die verschiedenen Überlegungen zu den Anträgen höre, weshalb man eigentlich aus Fachkreisen eine völlig andere Struktur und eben keine Volkswahl mehr wollte bzw. eine Struktur, die sich mit der Volkswahl überhaupt nicht mehr vereinbaren liesse, habe ich meine Zweifel. Zweitens wurde immer gesagt, es ist alles in Ordnung, aber wir wollen es noch besser machen. Selbstverständlich ist Bessermachen nicht verboten, aber es wird auch hier Grenzen geben in der Realisierung dieser Ziele, und ich bin dankbar, wenn von jenen Seiten, die sich dann für die Wahlanforderungen stark machen, auch erklärt wird, was an der heutigen Lösung nicht gut ist. Damit kann ich aber der SP-Fraktion eine Alternative offerieren. Vielleicht haben Sie unseren Antrag zu Art. 26 gelesen. Genau dort lassen sich die Voraussetzungen mit der Volkswahl nicht vereinbaren. Nehmen Sie doch dann unseren Antrag auf, sollten Sie jetzt hier wider Erwarten nicht zum Erfolg kommen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Dem Antrag der SVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich entnehme Ihren Verteidigungsvoten, dass offensichtlich die heutige Rechtsprechung schlecht ist. Dann soll man das endlich einmal sagen und dann die Konsequenzen daraus ziehen. Aber allein die Anforderung an eine juristische Ausbildung in das Gesetz zu nehmen, schliesst vielleicht grosse Fehlgriffe aus, garantiert aber die Qualität der Rechtsprechung überhaupt nicht. Ich meine wirklich ernsthaft, es würde nicht schaden, wenn viele Leute in höheren Gerichten einmal in einem anderen Beruf gearbeitet hätten und nicht nur in der Justiz. Das ist eine Aussage, die mit Parteipolitik überhaupt nichts zu tun hat, sondern mit Entscheiden, die ohne gesellschafts- und wirtschaftspolitische Relevanz gefällt werden, einfach aus der Tatsache, dass den Entscheidungsorganen jeder Bezug zu den Rechtsunterworfenen fehlt. Ich bin jetzt überrascht, dass all diejenigen, die sich für die Volkswahl ausgesprochen haben, Angst vor dem Volk haben. Ich habe gesagt, die beste Kontrolle sind die Parteien, die in der Vorbereitungsphase die Kandidaturen anschauen, begutachten und dann entscheiden, ob sie unterstützt werden oder ob eine eigene Kandidatur aufgestellt wird. Vergessen wir bei der Volkswahl das Volk nicht. Wenn hier Konkursite und andere vorgeschlagen würden, ich glaube, dass das im Volk sehr rasch zu Reaktionen rufen würde und stille Wahlen so sicher nicht gemacht werden. Ich habe Ihnen einleitend gesagt, und ich wiederhole, es geht durchaus um eine gewisse Grundsatzüberlegung, was alles sich mit Volkswahl verbinden lässt.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Art. 26 [hauptamtliche und fest angestellte nebenamtliche Mitglieder des Kreisgerichtes]. beantragt im Namen der SVP-Fraktion, Art. 26 vollumfänglich zu streichen.

Wir sind für die Volkswahl bei der Besetzung von erstinstanzlichen Gerichten. Die SVP-Fraktion ist überzeugt, dass Volkswahl und grössere Anforderungen an die Wahlvoraussetzungen ausserhalb der normalen Wahlfähigkeit, wie es heute bereits in Art. 25 festgelegt ist, sich ausschliessen. Es kann in einem Einzelfall durchaus auch zu einer Konstellation kommen, wo sich die Parteien auf eine Person einigen, die möglicherweise sich über andere Wege gute Kenntnisse angeeignet hat. Auch eine solche Person erachten wir als wahlfähig. Ich habe im Eventualantrag hingewiesen, dass neben diesen Wahlvoraussetzungen wie juristische Ausbildung und persönliche Integrität auch andere Kriterien greifen sollten, wie Lebenserfahrung in einer anderen Tätigkeit als in der Justiz, in der Rechtsprechung oder in der Advokatur. Es schadet keinem Richter zu wissen, dass das Geld nicht monatlich irgendwo von einem anonymen Konto überwiesen wird, sondern dass man das grundsätzlich erarbeiten muss und hinter jedem Entgelt eine wirtschaftliche Leistung steht. Wir meinen deshalb, dass über die Tätigkeit in der Justiz auch Erfahrung in einer anderen Berufsgattung Sinn macht, wenn nicht sogar als Wahlvoraussetzung, und letztlich der gesunde Menschenverstand bei Juristen, soweit sich das nicht ausschliesst, eine wesentliche Voraussetzung für eine gute volksnahe Rechtsprechung ist.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

(im Namen der GRÜ-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Mit dem Gerichtsgesetz beraten wir kein beliebiges Gesetz, sondern eines von fundamentaler Wichtigkeit. Es geht hier um die Belange einer der drei demokratischen Gewalten. Die vorberatende Kommission hat sich sehr ernsthaft, intensiv und auch konstruktiv um die Schaffung eines guten Gesetzeswerkes bemüht. Es ist sicher, dass es einmal wieder geändert werden muss, wie es mit Menschenwerk so ist, aber sicher stimmen wir hier und heute nicht ab über ein Gesetzeswerk mit einem eingebauten Ablaufdatum, wie es vielleicht ab und zu in der vorberatenden Kommission etwas suggeriert worden ist. Vielleicht kommen doch einmal die vier Gerichtskreise usw. Mit unserer Festlegung auf die Volkswahl haben wir mit dieser Übereinstimmung mit den Wahlkreisen einen wichtigen Pflock eingeschlagen, der halten wird.

Das bedeutet auch, dass die Festlegung der Gerichtssitze - ob sie jetzt die Exekutive macht oder die Legislative - eine Entscheidung ist mit einer gewissen historischen Nachhaltigkeit. Da bin ich ganz sicher. Die Justiz hat wie andere staatliche Tätigkeiten hier administrative Aspekte und untersteht insofern den organisatorischen Befugnissen der Exekutive. Aber der Stand der Gerichtssitze als Verkörperung der dritten Gewalt im Raum sozusagen unseres speziellen Kantons, der muss langfristig gesichert sein. Ein Gerichtssitz lässt sich nun einfach nicht vergleichen mit einer Schule oder einem kantonalen Labor oder einem Strassenverkehrsamt, das man je nach Opportunität und finanziellem Nutzen, organisatorischen Angelegenheiten verlagern von einem Ort an den anderen oder sogar auslagen kann.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen.

Nach Ansicht unserer Fraktion geht es in der Gesetzesrevision tatsächlich um mehr als eine Anpassung an gewisse moderne systematische Erfordernisse wie die Anpassung der Gerichtskreise und die klare Funktionstrennung zwischen Gerichtsschreibern und Richtern. In den Diskussionen der vorberatenden Kommission war zu hören, dass es um eine Stärkung und Verwesentlichung der Stellung der dritten Gewalt in unserem Kanton gehen soll. Unter diesem Gesichtspunkt hat sich die vorberatende Kommission ganz deutlich auf das Festhalten an der Volkswahl geeinigt. Richterinnen und Richter müssen durch den Souverän legitimiert werden.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Dem Antrag der SVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Die SVP-Fraktion weist mit ihrem Antrag zu Recht darauf hin, dass die Fixierung der Richterzahl nicht der Justiz selbst, sondern dem Kantonsrat überlassen sein soll. Nach geltendem Gesetz ist es bereits möglich, dass das Kantonsgericht aus dem Kreis der nebenamtlichen Richter diejenigen bestimmt, die fest angestellt werden sollen. Das sind jene Richter, deren Beschäftigungsgrad wenigstens 40 Prozent erreicht. Dem Kantonsgericht nun auch noch die Kompetenz zu übertragen, die Anzahl der Richter selber festzulegen, geht eindeutig zu weit. Sie würde nichts weniger bedeuten als es dem Kantonsgericht abschliessend zu überlassen, wie viele Richter und zusätzlich wie viele fest angestellte Richter ein Kreisgericht aufweist. Damit könnte das oberste Gericht praktisch bestimmen wie auch die politische Gewichtung in einem Gericht. Das ist staatspolitisch verfehlt, gerade in einer Vorlage, in der derart auf die Gewaltenteilung gepocht wird, und widerspricht dem Gedanken der Wahl durch Volk und Parlament. Um nicht den Bundesbrief bemühen zu müssen: Seit der Zeit des Römischen Reichs kennt man das Instrument der Kooptation, d.h. der Ergänzungswahl, Zuwahl, Aufnahme oder Wahl von Mitgliedern durch die übrigen Mitglieder einer Gemeinschaft. Faktisch - nicht formell - ist die vorgesehene Lösung durch die Bestimmung der Richterzahl durch ein Gericht nichts anderes, auch wenn das Kantonsgericht formell eine andere Instanz darstellt und die Richter nicht direkt bestimmt werden. In der Praxis wird man aber bei solchen Aufstockungen einen Antrag der Kreisgerichte vorliegen haben, bereits begleitet von klaren Vorstellungen, wer für diese Zuwahl in Frage kommt. Das geht eindeutig zu weit. Eine Kooptation mag für die Bestimmung der Senatoren des Römischen Reichs oder in der heutigen Zeit noch für die Bestimmung der Mitglieder des Olympischen Komitees angehen. Für die Bestimmung von Richterstellen ist das Verfahren der Kooptation dagegen ungeeignet und nicht mit einem demokratischen und rechtsstaatlichen Verständnis vereinbar.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Dem Antrag der FDP-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich bitte Ritter-Hinterforst, einfach bei der Sache zu bleiben. Es geht nicht darum, eine Gemeinde oder eine Region unseres Kantons gegen die andere auszuspielen und zu sagen, in einem Kantonsteil sei es attraktiver zu wohnen oder nicht. Das ist nicht der Zweck unseres Antrages. Ebenso wenig ist es der Zweck unseres Antrages, Richter aus Zürich, Appenzell oder aus dem Thurgau in den Kanton St.Gallen zu holen. Der Wortlaut widerspricht dem. Fässler-St.Gallen hat es ausgeführt. Es gibt durchaus Gründe für einen Richter, dass er aus familiären Gründen, vielleicht auch, weil er vor kurzem erst Eigentum erworben hat, oder aus anderen Gründen nicht wegziehen will. Die Verwurzelung mit dem Wahlkörper und dem Gerichtskreis, in den er gewählt werden will, muss selbstverständlich vorhanden sein. Ich glaube kaum, und das macht unser letzter Satz im Antrag klar, dass das Volk jemanden wählen würde, der diese Verwurzelung nicht hat. Das ist die Korrektur.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Zu Friedl-St.Gallen: Es gibt kein Menschenrecht auf ein Gerichtspräsidium im Jobsharing. Gerade diese Aufgabe - das hat auch Müller-St.Gallen gesagt - eignet sich nicht dafür, nochmals aufzuteilen. Wir haben bewusst in der vorberatenden Kommission, und wenn nicht einstimmig, so wenigstens mit grosser Mehrheit uns entschieden, eine klare Führungsstruktur in die Kreisgerichte zu bringen und diese auf eine Person zu reduzieren. Deshalb wäre es widersinnig oder wenigstens inkonsequent. Es kann sehr gut Kreisgerichtspräsidentinnen geben. Aber dass hier gleichzeitig noch Jobsharing betrieben wird, das geht mit dieser konzentrierten Führungsverantwortung nicht.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Das Argumentarium der Regierung ist richtig und entspricht unserer Kantonsverfassung. Im zitierten Artikel wird ausgeführt, dass die Regierung die Staatsverwaltung leitet und deren Organisation bestimmt. Ein klarer Grundsatz würde gebrochen werden, wenn das Parlament die Gerichtsstandorte bestimmen würde und die Orte im Gesetz festlegen würden. Nach den Erläuterungen zur Justizreform setzt die Regierung auf eine sinnvolle, dezentrale Organisation des Gerichtswesens in unserem vielgliedrigen Kanton. Sie unterstützt eine regionalpolitische Verteilung. So heisst es z.B. in Art. 3 im Nachtrag zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung:

Die Regierung regelt Standorte, Zuständigkeit und Organisation durch Verordnung.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

beantragt im Namen der SP-Fraktion, Art. 288 Abs. 3 wie folgt zu formulieren: «Die Nachforderung verjährt innert fünfzehn Jahren nach Rechtskraft des Kostenentscheids.»

Dass der Staat Nachforderungen einziehen soll und muss, ist unbestritten. Aber was die vorberatende Kommission beschlossen hat, dass diese Frist auf 20 Jahre festzulegen ist, geht zu weit. Personen in finanziellen Schwierigkeiten, die sich aus dieser Situation retten können und wieder auf einer eigenständigen finanziellen Basis leben können, sollen nicht nach derart langer Frist zur Zahlung verpflichtet werden.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Dem Antrag Ritter-Hinterforst ist zuzustimmen.

Dieses Thema war in der vorberatenden Kommission kurz angesprochen worden, es wurde aber nicht darüber abgestimmt. Die SVP-Fraktion wird dem Antrag Ritter-Hinterforst oder CVP-Fraktion zustimmen. Ich möchte schon darauf hinweisen, dass bereits die geltende Regelung, was unentgeltlich sein muss, im Einzelfall durchaus zu Missbräuchen führt. Als langjähriges Mitglied der Mietschlichtungsstelle St.Gallen kann ich Ihnen sagen, dass es nicht vereinzelt, sondern immer wieder vorkommt, dass Leute kommen und sagen: «Eigentlich ist es mir schon klar, aber wenn hier das Verfahren gratis ist, möchte ich mal anhören, was sie dazu meinen.» Ich glaube, es ist legitim, dass man das auf eine Instanz beschränkt und nachher konsequenterweise - als Folge ebendieses Wechsels bei Arbeitsgericht oder arbeitsrechtlicher Mietschlichtungsstelle - diese Anpassung vornimmt.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Die SVP-Fraktion hat grossmehrheitlich bei 3 Gegenstimmen und 4 Enthaltungen sich für die heutige Regelung ausgesprochen, nämlich dass die Regierung die Gerichtsstandorte festlegt. Es gibt keinen Grund, die Kompetenzen zu wechseln. Dabei kann ich mich Müller-St.Gallen anschliessen. Es geht hier nicht um einen gewöhnlichen Verwaltungssitz oder Tätigkeit. Wir wollen die Kompetenz nicht ohne Not verändern.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen.

Ich schliesse mich den Ausführungen von Ritter-Hinterforst an. Der materiell entscheidende Punkt für mich ist, dass die vorberatende Kommission bereits beantragt, die Doppelpräsidien oder im Fall des Kreisgerichtes St.Gallen das Dreierpräsidium auf eine Person zu reduzieren.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Es müsste ein Instrument geben, das in Notsituationen erlaubt, eingreifen zu können. Wir haben solche Situationen bei vom Volk gewählten Personen in der Vergangenheit erlebt. Die können wieder einmal eintreten. Bei Personen, die vom Volk gewählt sind, sind die disziplinarischen oder disziplinarrechtlichen Möglichkeiten eben ausserordentlich bescheiden.

Wenn Sie mir kurz noch einen Satz erlauben zu Art. 27. Es sind da Unvereinbarkeitsbestimmungen aufgestellt worden, wonach Mitglieder des Kantonsgerichts weder Mitglied noch Gerichtsschreiber eines anderen kantonalen Gerichts der Zivil- oder Strafrechtspflege sein können. Für mich sind alle Gerichte im Kanton kantonale Gerichte, und meiner Meinung nach würde man diese Unvereinbarkeitsbestimmung falsch auslegen, wenn jemand auf die Idee käme, er könne nicht gleichzeitig Kantonsrichter und Handelsrichter bzw. Kantonsrichter und Mitglied der Anwaltskammer sein. Aber je nachdem, wie man das kantonale Gericht definiert, kommt man da zu anderen Ergebnissen. Zumindest die Redaktionskommission sollte diese Bestimmung vielleicht vor diesem Hintergrund noch einmal etwas genauer anschauen, allenfalls auch die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

beantragt im Namen der SVP-Fraktion, Art. 28bis (neu) zu streichen.

Die SVP-Fraktion glaubt, dass diese Einzelfalllösung, die jetzt möglicherweise durch die Streichung von Bst. c und d der Wahlvoraussetzung sowieso sich etwas entschärft hat, weil die Wahrscheinlichkeit, dass jemand seinen juristischen Abschluss während der Amtsdauer verliert, relativ klein ist.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Der Antrag der FDP-Fraktion ist abzulehnen.

Die SVP-Fraktion ist für die geltende Lösung, betrachtet aber diesen Punkt nicht als den entscheidenden dieser Gesetzesvorlage. Wir werden uns bei Art. 26 wahrscheinlich dann eher so äussern. Wenn sich jemand für eine Aufgabe neu entscheidet, muss er sich über alle Vor- und Nachteile bzw. über alle Konsequenzen rechtzeitig ins Bild setzen. Man könnte bei einer solchen Wahlausmarchung, die heute zumindest meistens über eine Koordinationssitzung der Kreisparteien läuft, sagen, ich komme dann in den Wahlkreis, und wenn er oder sie gewählt ist, ist er oder sie ja rechtlich zumindest nicht verpflichtet, allenfalls moralisch. Das ist wahrscheinlich eher die Ausnahme, wenn jemand sagt, dass er komme und dann trotzdem nicht kommen würde. Wenn aufgrund dieser Gesetzesrevision neue Gerichtskreise gebildet werden bzw. stattfinden zwischen bisherigen und neuen Gerichtskreisen, dann kann es einzelne Personen verhältnismässig hart treffen, wie z.B. wenn sie im alten Gerichtskreis wohnen, aber durch eine Umteilung dann eben nicht im neuen. Ich bitte Sie, grundsätzlich bei der Wohnsitzpflicht auch am Wahlkreis festzuhalten.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

beantragt im Namen der SP-Fraktion, Abschnitt I Ziff. 2 (neu) wie folgt zu formulieren: «Die Redaktionskommission wird eingeladen, das gesamte Gerichtsgesetz geschlechtsneutral zu formulieren.»

Ich weiss, die Praxis ist die, dies automatisch zu tun, wenn wir ein neues Gesetz schreiben. Dafür musste lange gekämpft werden. Aber das ist heute eigentlich keine Diskussion mehr. Jetzt handelt es sich bei diesem IV. Nachtrag zum Gerichtsgesetz eindeutig um einen sehr umfassenden Nachtrag. Deshalb kann man diesen doch gerade zum Anlass nehmen, das gesamte Gerichtsgesetz zu überarbeiten, was dann die Redaktionskommission machen würde. Das hat sie schon für andere Gesetze auch gemacht, und zwar sehr gut. Wir wissen, es ist auch eine anspruchsvolle Arbeit. Die Vorsteherin des Justiz- und Polizeidepartementes hat vorhin gesagt, man sehe, wie der Samen aufgeht, den man streut. Wir haben diesen Samen schon lange einmal gestreut. Wir hoffen, dass er jetzt auch für das Gerichtsgesetz aufgehen wird.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Präsident der Redaktionskommission: Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung: Die geschlechtsneutrale Formulierung von Erlassen findet grosses Verständnis in der Redaktionskommission, und auch ich persönlich erachte die sprachliche Gleichstellung in der Gesetzgebung als ein wichtiges Anliegen. Insofern sind wir auch durchaus bereit, den allfälligen Auftrag des Rates entgegenzunehmen.

Ein bisschen schwer tun wir uns mit der Begründung. Man spricht hier von einer umfassenden Revision des Gesetzes. Bereits vom Titel her muss man sagen, es ist der IV. Nachtrag und gerade keine umfassende Neuformulierung des Gesetzes. Es werden ungefähr 30 Artikel geändert oder gestrichen; das gesamte Gesetz umfasst gegen 100 Artikel. Die Schlussbestimmungen sind dabei nicht gezählt. Wenn wir jetzt die Neuformulierung des Gesetzes unter diesem Titel zulassen, dann setzt der Rat natürlich ein Präjudiz, das eigentlich der bisherigen Praxis zuwiderläuft. Die Redaktionskommission hat in einem Bericht im Jahr 2001 über die sprachliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen in st.gallischen Erlassen vorgezeichnet, wie sie das handhaben will: Nur bei neuen Erlassen und Totalrevisionen soll diese geschlechtsneutrale Formulierung erfolgen. Auf der anderen Seite gibt es sachliche Gründe, die dafür sprechen, dass man jetzt im vorliegenden Fall, beim Gerichtsgesetz, eine Ausnahme machen würde. Es sind bekanntlich sehr viele Frauen in der Justiz tätig, und es spricht eigentlich nichts dagegen, dass sich auch diese im Gesetz wiedererkennen. Vielleicht noch ein Wort zum Aufwand: Wir rechnen mit der Behandlung in der Redaktionskommission mit einem Aufwand von einem Sitzungstag. Bei unseren Sitzungsgeldern sind die Kosten somit gering. Hinzu kommt natürlich noch der Aufwand der Verwaltung, die ja diese Vorlage vorbereiten müsste. Ich denke aber nicht, dass sich dieser Entscheid auf den Stellenplan auswirken würde.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Abs. 2: Wir werden, wenn dann schon an der anderen Wahlvoraussetzung der juristischen Ausbildung im Gesetz festgehalten wird, nicht bereits wieder für Ausnahmefälle Tür und Tor öffnen. Auch wenn das Familienrecht möglicherweise andere Kenntnisse erfordert, das kann sich ein Jurist auch aneignen. Ich bitte Sie, diese Öffnung zu Abs. 1 Bst. a abzulehnen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Dem Antrag der FDP-Fraktion ist zuzustimmen.

Wir werden keine Zustände im Kanton haben, die von Ritter-Hinterforst heraufbeschworen werden. Mit dem Antrag Bereuter-Rorschacherberg müssen immer noch sämtliche Richterinnen und Richter ihren Wohnsitz im Kanton haben. Wir werden also keine fremden Richterinnen und Richter haben. Aber wir geben den Richterinnen und Richtern die Möglichkeit, an ihrem Wohnort zu bleiben, wenn ein Wechsel aus irgendwelchen Gründen für sie im Moment nicht in Frage kommt. Ich bin auch der Meinung, dass alle Regionen in diesem Kanton ausserordentlich attraktiv sind. Wenn diese Attraktivität in der persönlichen Bewertung hohe Priorität hat, dann werden diese Richterinnen und Richter auch umziehen. Es gibt auch andere Umstände im Leben, die mitzuberücksichtigen sind, wie z.B. schulpflichtige Kinder. Da kann sich ein Wechsel des Wohnsitzes als ungünstig erweisen. Es kann auch sein, dass in einer Familie sowohl Mann als auch Frau in der Justiz tätig sind. Wenn wir an dieser Wohnsitzpflicht festhalten, so kann das dazu führen, dass einer von beiden seinen Beruf aufgeben muss. Wenn das qualifizierte Leute sind, macht das einfach keinen Sinn. Ich sehe eine Verbindung mit der Volkswahl. Meiner Meinung nach ist die Aufgabe der Wohnsitzpflicht ein weiteres Indiz dafür, dass man die Volkswahl eben hätte abschaffen müssen. Ich bin der Meinung, dass wir wenigstens das verbessern sollten, was auch mit der Volkswahl möglich ist, d.h. Wohnsitzbeschränkung auf den Kanton und nicht auf den Kreis.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Dem Antrag der SP-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich bin persönlich überzeugt, dass das Kreisgerichtspräsidium gerade prädestiniert ist, die Aufgaben aufzuteilen. Das wird anfänglich gewisse zusätzliche Überlegungen notwendig machen. Das Urnenabstimmungsgesetz wird man möglicherweise anpassen müssen. Die formelle Frage, die Bereuter-Rorschacherberg aufgeworfen hat, wer im Richtergremium wie abzustimmen hat, wird man prüfen müssen. Die SP-Fraktion denkt nicht daran, eine solche Stelle auf mehrere Personen aufzuteilen. Es wird genau um zwei Personen gehen, die gemeinsam kandidieren, sich gemeinsam dem Volk präsentieren und gemeinsam Überzeugungsarbeit leisten müssen. Dieses Team wird letztlich vom Volk gewählt werden müssen. Jede Partei wird sich fragen müssen, ob es ein erfolgversprechendes Verfahren oder eine erfolgversprechende Kandidatur sein kann oder nicht. Ich räume ein, dass in der vorberatenden Kommission nicht darüber diskutiert worden ist. Aber dafür sind ja die 2. Lesung und die Vorbereitung derselben in der vorberatenden Kommission vorgesehen. Ich ersuche Sie, der vorberatenden Kommission mit der Zustimmung zu unserem Antrag den Auftrag zu geben abzuklären, was allenfalls an Problemen auf uns zukommen könnte, und wie es diese zu lösen gilt.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen.

Der Hauptakzent der arbeitsgerichtlichen Verfahren liegt in der Streitschlichtung. Die meisten Fälle werden durch Vergleich erledigt. Die Beurteilung arbeitsrechtlicher Verhältnisse erfordert spezifische Rechts- und Branchenkenntnisse, und es macht durchaus Sinn, dass auch im Arbeitsrecht mit einem Schlichtungsverfahren analog zu jenem in Miet- und Pachtstreitigkeiten und in Fragen der Gleichstellung gearbeitet wird.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Art. 20 Abs. 2 (Stimmberechtigte des Gerichtskreises). beantragt im Namen der SP-Fraktion, Art. 20 aus dem Nachtrag zu streichen und einen neuen Art. 24 Bst. g mit folgendem Wortlaut aufzunehmen: «Der Kantonsrat wählt: g) die Kreisgerichtspräsidenten und die Richter des Kreisgerichtes.»

In der Botschaft zum IV. Nachtrag zum Gerichtsgesetz vom 19. Dezember 2006 geht die Regierung ausführlich auf die Gründe ein, die für oder gegen eine Volkswahl der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte sprechen. Unter anderem führt die Regierung aus, dass diese Wahlen ohnehin meist in stiller Wahl erfolgen und so offensichtlich wird, dass Wählerinnen und Wähler dieser Wahl eine zweitrangige Bedeutung zumessen. Andererseits wird mit der Legitimierung der Richterinnen und Richter durch die Volkswahl argumentiert. Für die Legitimation eines Richteramtes ist eine offizielle Wahl durch das Kantonsparlament bedeutender und würdiger als eine kaum wahrnehmbare stille Wahl. Die Volkswahl hat auch zur Folge, dass bei einer allfälligen Kampfwahl eher nach politischen, fachlichen und menschlichen Gesichtspunkten gewählt würde. Die Stimmberechtigten sind kaum in der Lage, die Kandidatinnen und Kandidaten nach fachlicher Eignung zu beurteilen. Dies ist nicht im Sinne einer gut funktionierenden Justiz in unserem Kanton. Zur Vermeidung dieses Problems und zur Qualitätssicherung werden nun neue Wählbarkeitsvoraussetzungen geschaffen.

Wir begrüssen selbstverständlich diese Qualitätssicherung. Nur können sich solche Wählbarkeitsvoraussetzungen und die freie Volkswahl gegenseitig in die Quere kommen. Im Vernehmlassungsentwurf wurde im Einklang mit der vorberatenden Kommission «Justizreform» vorgeschlagen, die Volkswahl durch die parlamentarische Wahl zu ersetzen. Mit dem Argument, dass die Volkswahl bei den erstinstanzlichen Gerichten eine lange Tradition habe, wurde diese Innovation wieder gestrichen. In ihrer Botschaft schreibt die Regierung, dass die Zeit für diesen Systemwechsel bei den Richterwahlen noch nicht reif scheine. Für mich bedeutet das, dass der Systemwechsel über kurz oder lang ohnehin absehbar ist. Ich bitte Sie, die Volkswahl zugunsten einer parlamentarischen Wahl zu ersetzen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Sie können oder konnten mich verstehen, wie Sie wollen, aber ich habe nie gesagt, dass eine juristische Ausbildung schlecht sei für das Richteramt.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Art. 5 (Kreisgerichtspräsident). beantragt im Namen der SP-Fraktion, Art. 5 Abs. 2 (neu im Nachtrag) wie folgt zu formulieren: «Er ist hauptamtlich tätig. Wird die Aufgabe im Jobsharing wahrgenommen, erfolgt die Wahl gemeinsam.»

Dieser Antrag ist in der vorberatenden Kommission nicht gestellt worden. Es geht darum, die Möglichkeit zu schaffen, auch in der Funktion der Kreisgerichtspräsidentin bzw. des Kreisgerichtspräsidenten im Jobsharing zu arbeiten. Überall wird darüber gesprochen, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein zentrales Anliegen ist. Dies sollte auch für Leute in leitenden Funktionen möglich sein.

Ich möchte Sie darum bitten, diesen kleinen Satz ins Gesetz aufzunehmen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich bitte Sie, nicht die Türe zu öffnen für Quereinsteiger ohne juristische Grundausbildung. Es geht nicht gegen die Person der Kantonsgerichtspräsidentin bzw. des Kantonsgerichtspräsidenten, aber dass wieder ein Gremium oder eine Person entscheiden soll, ob die Voraussetzungen für den Antritt zur Wahl überhaupt erfüllt sind. Wenn ich aber Fässler-St.Gallen in der vorberatenden Kommission und hier gut zugehört habe, geht es eben mit diesen zwei bis drei Wörtern insbesondere als Familienrichter in eine ganz andere Richtung als Bst. a von Abs. 1.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Der Kommissionspräsident hat zu Recht informiert, dass die Ergänzungen Bst. c und d einstimmig erfolgt sind in der vorberatenden Kommission. Auch die anwesenden SVP-Mitglieder haben so gestimmt. Ich habe genau in jener Phase nicht berücksichtigt, was jetzt auch Regierungsrätin Keller-Sutter gesagt hat. Wir haben eben genau im Anwaltsgesetz in einer Standesorganisation sehr strenge Vorschriften, die in der Praxis auf einen Numerus clausus hinauslaufen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen.

Es ist eine Sache der Verhältnismässigkeit. Zum Beispiel im Steuerrecht gibt es eine Rückforderungspflicht von fünf Jahren, und dann ist fertig. Es geht daher nicht an, dass bei den Gerichten eine Nachforderungspflicht von 20 Jahren stipuliert wird. 10 Jahre genügen. Wenn das Gericht das vorher nicht kann, dann ist etwas schief.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Ratspräsidentin: Der Kantonsrat hat die Eintretensdiskussion bereits in der Junisession 2007 geführt und auch Eintreten auf das Geschäft beschlossen. Er steigt heute direkt in die Spezialdiskussion ein. Der Präsident der vorberatenden Kommission hat das Wort für die Berichterstattung über die Kommissionssitzung.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Nachdem der Kantonsrat in der Frühjahrssession 2007 auf die Vorlage entgegen dem Antrag der vorberatenden Kommission eingetreten ist, wurde das Geschäft an die vorberatende Kommission zur Vorbereitung der Spezialdiskussion zurückgewiesen. Die vorberatende Kommission befasste sich am 18. Juni 2007 und am 29. August 2007 jeweils ganztägig mit der Vorlage. Aufgrund der insgesamt drei Sitzungstage über einen Zeitraum von sechs Monaten wechselte die Besetzung der 21er-Kommission einige Male. Nebst Regierungspräsidentin Karin Keller-Sutter waren bei der Spezialdiskussion aus dem Justiz- und Polizeidepartement Dr. Hans-Rudolf Arta, Generalsekretär, Dr. Niklaus Oberholzer, Präsident des Kantonsgerichts, Dr. Dominik Scherrer, Präsident des Verbandes St.Gallischer Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten, sowie Max Schlanser, Leiter Rechtsdienst, während der gesamten Sitzungsdauer anwesend.

Anlässlich der Sitzung vom 19. März 2007 fand der Vorschlag einer Fraktion, das Geschäft zur Überarbeitung an die Regierung zurückzuweisen, keine Mehrheit. Mangels Einigung in grundsätzlichen Fragen, welche in den Unstimmigkeiten zwischen dem Vorschlag der Regierung und den Empfehlungen der für diesen Zweck eingesetzten Expertenkommission begründet waren, empfahl die vorberatende Kommission dem Kantonsrat, auf das Geschäft nicht einzutreten. Zwischen Kommissionssitzung und Session kamen verschiedene Fraktionen zur Erkenntnis, dass durch ein Nichteintreten auf das Geschäft die aktuell anstehenden Revisionsbedürfnisse nicht angegangen werden können, weshalb der Kantonsrat schliesslich mit 115:34 Stimmen bei 4 Enthaltungen auf die Vorlage eintrat.

Bei dieser Sachlage oblag es der vorberatenden Kommission, die Vorlage konsensfähig auszugestalten, weshalb die Beratungen in der Folge noch zwei weitere Tage beanspruchten. In der vorberatenden Kommission mussten diverse Grundsatzfragen geklärt werden, um in der Spezialdiskussion einheitliche, aufeinander abgestimmte Regelungen treffen zu können. Entgegen der Meinung der Regierung beschloss die vorberatende Kommission einstimmig, die Vermittler nicht mehr auf Stufe Gemeinde, sondern beim Kreisgericht anzusiedeln. Im Weiteren ging es vor allem um den Grundsatzentscheid, an der Volkswahl der Richter festzuhalten oder, wie in anderen Kantonen in letzter Zeit geschehen, diese ohne grosse Resonanz aus dem Volk dem Kantonsrat als Wahlorgan zu übereignen. Die vorberatende Kommission entschied sich mit 15:6 Stimmen für die Beibehaltung der Volkswahl, deren Abschaffung im Übrigen Gegenstand einer Verfassungsänderung wäre. Sodann wurde grundsätzlich über die Richterkategorien Beschluss gefasst und einstimmig entschieden, dass es die drei Richterkategorien Gerichtspräsident, festangestellte und nebenamtliche Richter geben soll. Mit 13:4 Stimmen spricht sich die vorberatende Kommission nach langer Diskussion dafür aus, dass entgegen dem Vorschlag der Regierung nur noch ein Präsident je Kreisgericht zu wählen sei, der als Geschäftsführer waltet. Schliesslich fand die vorberatende Kommission für die Aufhebung des Kassationsgerichts mit einer Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung einstimmig eine vorteilhaftere Lösung als jene der Regierung. Hingegen wurde den Arbeitsgerichten eine ähnliche Lösung mit 16:4 Stimmen trotz eines Rückkommensantrages auf diesen Entscheid verwehrt.

Eine Vielzahl von Anträgen wurde in der Spezialdiskussion behandelt. Zu reden in der Spezialdiskussion gaben insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen für das Richteramt. Die vorberatende Kommission befand einstimmig, dass zusätzlich zu den von der Regierung vorgeschlagenen beruflichen Wählbarkeitsvoraussetzungen keine Vorstrafen und Verlustscheine bestehen dürfen. Die Voraussetzungen, das Richteramt auszuüben, sollten demnach nicht geringer sein als die Voraussetzungen für andere vergleichbare Tätigkeiten. Sollten diese Wählbarkeitsvoraussetzungen während der Amtsdauer entfallen, wie etwa durch Begehung einer Straftat, die einen Eintrag im Strafregister zur Folge hätte, hielt die vorberatende Kommission dafür, den Präsidenten des Kantonsgerichts zu ermächtigen, das betroffene Mitglied des Kreisgerichtes seines Amtes zu entheben. Zur Unvereinbarkeit mit dem Richteramt ergänzte die vorberatende Kommission den Vorschlag der Regierung dahin gehend, als dass gewählte Richter nicht gleichzeitig dem Kantonsrat angehören dürfen. Eine gleichzeitige Zugehörigkeit zur Legislative und zur Judikative widerspricht fundamental dem Grundsatz der Gewaltentrennung. Bei 2 Gegenstimmen, 1 Enthaltung und 1 Person im Ausstand unterstützten 17 Kommissionsmitglieder diese Änderung. Neu hat sich die vorberatende Kommission dafür ausgesprochen, die Standorte der Gerichtskanzleien im Gericht festzulegen. Im neu geschaffenen Gerichtskreis Wil führt dies zu einem Standortentscheid, den die Regierung aus verschiedenen Gründen zugunsten von Flawil gefällt hat. Die vorberatende Kommission empfiehlt mit 9:6 Stimmen bei 6 Enthaltungen den Standort Wil für das Kreisgericht. Die vorberatende Kommission beantragt Ihnen mit 15:0 Stimmen bei 4 Enthaltungen und 2 Abwesenheiten, den bereinigten IV. Nachtrag zum Gerichtsgesetz anzunehmen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat diesen Antrag einstimmig beschlossen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Kommissionspräsident: Dieser Antrag wurde in der vorberatenden Kommission nicht gestellt und in einer solchen Ausprägung auch nicht diskutiert. Intensiv diskutiert wurde jedoch die Frage, ob ein Kreisgericht künftig nur noch von einem Präsidenten geleitet werden soll. Mit 13:4 Stimmen bei 4 Enthaltungen empfiehlt Ihnen die vorberatende Kommission, nur noch einen Kreisgerichtspräsidenten je Gericht zu ermöglichen. Der Antrag auf Jobsharing würde dieser Empfehlung der vorberatenden Kommission zuwiderlaufen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen.

Das st.gallische Staatsrecht war bisher vom Grundsatz beherrscht, dass ein Amt von einer Person auszuüben ist. Wenn wir diesen Satz hineinschreiben, wird dieser Grundsatz durchbrochen, ohne je eine vertiefte Diskussion über die Auswirkungen und Folgen für das st.gallische Staatsrecht geführt zu haben. Eine derart wesentliche Änderung sollte man nicht handstreichartig vornehmen. Die vorberatende Kommission war der Auffassung, dass ein Gericht von einer Person geleitet werden soll und nicht von mehreren Personen, weil geteilte Führung immer etwas problematisch ist. Darum haben wir den Vorschlag der Regierung abgeändert und die Zahl der Präsidentinnen und Präsidenten auf eine Person reduziert. Dieser Grundsatz soll nun über diese Jobsharing-Bestimmung wieder ausgehöhlt werden. Wir hätten dann beim Kreisgericht St.Gallen je Präsidium plötzlich fünf, zehn oder fünfzehn Frauen und Männer, die sich den Job teilen. Das wäre im Extremfall denkbar. Unklar ist auch, wie die Wahl vorgenommen werden soll. Das Urnenabstimmungsgesetz enthält keinerlei Bestimmungen, und entsprechende Anträge legt uns auch die SP-Fraktion nicht vor. Wenn Sie die Revision des Gerichtsgesetzes genau lesen, dann sehen Sie, dass wir für die Familienrichter, Einzelrichter, Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten weitgehend Möglichkeiten für reduzierte Pensen eingeführt haben. Ich meine, dass damit dem Anliegen von Friedl-St.Gallen und der SP-Fraktion Rechnung getragen wurde.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen.

Ich kann mich der Argumentation von Ritter-Hinterforst vollumfänglich anschliessen. Wir schaffen neu einen Kreisgerichtspräsidenten oder eine Kreisgerichtspräsidentin je Gerichtskreis mit entsprechend hoher Verantwortung. Wenn Sie in Art. 65bis des Gerichtsgesetzes schauen, wonach z.B. die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident bei Stimmengleichheit den Stichentscheid hat, so frage ich Sie, wie das bei geteilter Stimme geschehen soll. Im Übrigen hat Ritter-Hinterforst zu Recht darauf hingewiesen, dass die geltende Gesetzgebung für nebenamtliche Richterinnen und Richter ausreichend Möglichkeiten schafft, Teilzeit zu arbeiten. Selbst bei Kreisgerichtspräsidenten ist eine Reduktion um bis zu 35 Prozent des Stellenpensums möglich. Das kann das Kantonsgericht entsprechend beschliessen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen.

Meines Erachtens gibt es Führungsaufgaben, die man gut teilen kann. Der Gerichtspräsident ist nicht einfach eine Führungsperson, sondern er ist ein Repräsentant der dritten Gewalt, so wie es unsere Exekutivmitglieder für die zweite Gewalt sind. Im Übrigen schliesse ich mich den Erwägungen von Ritter-Hinterforst an. Nachdem wir zur Stärkung des Gerichts den Weg mit einem Gerichtspräsidenten eingeschlagen haben, wäre es meiner Meinung nach widersinnig, jetzt dies aufzulösen mit diesem Jobsharing-Artikel. Ich bin der Meinung, dass diese Frage ausserhalb dieses Gesetzes eingehend diskutiert werden muss. Vielleicht kommt einmal die Zeit, wo wir für den modischen Begriff «Jobsharing» ein deutsches Wort haben.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Dem Antrag der SP-Fraktion ist zuzustimmen.

Sie sehen, wer zu diesem Geschäft spricht. Es sind die Herren. Nach Müller-St.Gallen müssen wir zuerst ein deutsches Wort erfinden, bevor wir moderne Strukturen einführen können. Wie lange wollen wir noch warten? Wir wollen das jetzt tun. Gerade das Gericht ist prädestiniert für eine Aufgabenteilung, weil die Fälle nämlich einzeln anfallen. Dann haben Sie alle das gleiche Argument gebracht, dass wir die Gerichtspräsidentenstelle zu einer Stelle zusammengeführt haben. Genau diese eine Stelle müssen wir jetzt teilen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die Frage der Beibehaltung der Volkswahl wurde in der vorberatenden Kommission intensiv diskutiert. Die vorberatende Kommission hat sich mit 15:6 Stimmen dafür ausgesprochen, die Volkswahl beizubehalten.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Art. 25 [Wahlfähigkeit a) im Allgemeinen]. beantragt im Namen der FDP-Fraktion, Art. 25 Abs. 2 Satz 1 wie folgt zu formulieren: «Richter und Ersatzrichter können ihr Amt ausüben, wenn sie im Kanton wohnen.»

Die Argumente gegen die Beschränkung der Wohnsitzpflicht auf den Gerichtskreis finden Sie zusammengefasst im grauen Blatt. Wir sind der Überzeugung, dass im Bereich der erstinstanzlichen Justizbehörden nicht an diesem Wohnsitzerfordernis im Gerichtskreis festgehalten werden soll. Insbesondere in kleineren Gerichtskreisen stellt sich zunehmend die Frage nach der Qualität der hauptamtlichen, nebenamtlichen und festangestellten Mitglieder des Kreisgerichtes. Mit der vorliegenden Justizreform wollen wir diesbezüglich die Messlatte noch einmal etwas höher legen. Um hier eben die Qualität sicherstellen zu können, sind wir überzeugt, dass es sich rechtfertigt, von der Wohnsitzpflicht im Gerichtskreis abzusehen. Mit der Volkswahl, und das ist für mich ein wichtiger Punkt, ist sichergestellt, dass nur Richterinnen und Richter gewählt werden, die man auch will. Wenn sich jemand zur Verfügung stellt, der von Anfang an klar sagt, dass er nicht im Gerichtskreis wohne und auch den Wohnsitz nicht dahin verlegen wird, wenn er gewählt wird, so ist die demokratische Legitimation gegeben.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Art. 10 [b) für Arbeitsverhältnisse]. legt seine Interessen als Gewerkschaftssekretär der Gewerkschaft Kommunikation offen - in dieser Funktion des Öftern vor Arbeitsgericht - und beantragt im Namen der SP-Fraktion, Art. 10 aus dem Nachtrag zu streichen.

Die heutigen Arbeitsgerichte sind einfach, effizient, schnell und kostengünstig. Die meisten Arbeitsgerichtsklagen werden in Vorverhandlungen in gegenseitigen Einigungen abgeschlossen, weil der Arbeitsrichter ein gewichtiges Wort mitsprechen kann und bis zu rund 10'000 Franken selber entscheiden kann. Zwar werden mit dem Vorschlag, diese Schlichtungsstellen einzuführen, die Gerichte entlastet, umgekehrt wird aber etwas Neues aufgebaut, das mehr Leute involvieren wird: den Arbeitgebervertreter, den Arbeitnehmervertreter und auch die klagenden Parteien. Die Schlichtungsstellen haben keine Entscheidungskompetenzen. Weil auch ich als Arbeitnehmervertreter weiss, dass diese Schlichtungsstelle keine Entscheidungskompetenzen hat, werde ich vermehrt einen Fall weiterziehen und mich nicht um eine Einigung bemühen, weil ich vor dem Gericht bessere Chancen sehe. Es wurde auch argumentiert, dass der Bundesrat eine eidgenössische Zivilprozessordnung erarbeite, die Schlichtungsstellen für die Arbeitsgerichte vorsehe. Diese Vorlage ist meines Wissens noch nicht in den Räten, d.h. dass es noch Jahre gehen wird, bis das irgendwann tatsächlich auf uns zukommt.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Kommissionspräsident: Der Antrag wurde in der vorberatenden Kommission gestellt und mit 4:16 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Entscheidend für die Ausübung eines hauptamtlichen oder nebenamtlichen Richteramts ist die erforderliche Befähigung. Diese Befähigung kann nebst einem juristischen Studium auch mit anderen Universitätsabschlüssen erworben werden. Ich meine, man sollte so viele Personen nicht a priori vom Richteramt ausschliessen. Ich möchte hier erwähnen, dass es Leute gibt mit einem Universitätsabschluss, die auch über die erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügen, und dass die HSG früher lic.oec. ausgebildet hat mit den erforderlichen juristischen Kenntnissen. Es ist nicht so, dass solche Leute dann einfach kommen können und sagen, ihr Abschluss sei gleichwertig, sondern dass der Kantonsgerichtspräsident oder die Kantonsgerichtspräsidentin das prüfen müsse.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen.

Der Antrag ist verfassungswidrig. Art. 36 der Kantonsverfassung legt klar fest, dass die Stimmberechtigten die Mitglieder der Kreisgerichte wählen. Im Übrigen überzeugen auch die staatspolitischen Argumente, wie sie im Bericht der Regierung enthalten sind.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion): Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen.

Es gibt gute staatspolitische Gründe, die für eine Volkswahl der erstinstanzlichen Gerichte sprechen. Wenn man eine neue Lösung einführen will, dann sollte diese neue Lösung besser sein als die bestehende Lösung. Wenn effektiv eine Qualitätssteigerung stattfinden sollte, dann müssten Vorprüfungsverfahren, Auswahl- und Selektionsverfahren durchgeführt werden. Darüber steht kein Wort im Antrag der SP-Fraktion. Wenn man einen Abänderungsantrag zu einem Gesetz stellt, dann sollte nicht noch eine Ausführungsgesetzgebung erforderlich sein, ist doch ein Abänderungsantrag zu einem Gesetz nicht eine Motion, die noch bearbeitet werden muss von der Regierung, sondern fliesst direkt ins Gesetz ein.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich meine zu wissen aus meinem Bekanntenkreis, dass sich die juristische Lehre sehr wohl an diese neue Realität im Familienrecht angepasst hat. Sehr viele Juristen belegen eine Zusatzausbildung. Deshalb kann man eigentlich davon ausgehen, dass die interessierten zukünftigen Richterinnen und Richter genau wissen, was auf sie wartet. Dieser Artikel ist fokussiert auf gerade diesen Bereich Familienrichter.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Der Antrag der FDP-Fraktion ist abzulehnen.

Das Einleitungsargument von Bereuter-Rorschacherberg ist überholt und entspricht nicht mehr der heutigen Zeit. Dies ist etwa ähnlich wie vorher der Antrag der SP-Fraktion zur Volkswahl. Wir haben uns für die Volkswahl entschieden und zum System der Legitimation, das wir jetzt eingeschlagen haben, gehört eben auch die Wohnsitzpflicht. Den Richtern, die nach diesem Amt streben, darf ohne Weiteres zugemutet werden, in einer der schönen Regionen der Gerichtskreise sich niederzulassen. Was die demokratische Legitimation anbelangt: Stellen Sie sich vor, wir würden dieses Wohnsitzprinzip, weil es nicht mehr der heutigen Zeit entspricht, auf das Parlament übertragen. Da würden Sie sofort sehen, dass es so nicht funktioniert.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Dem Antrag der FDP-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich verstehe jetzt wirklich einige Parteien nicht mehr, insbesondere deren zwei. Die einen geben sich familienfreundlich, und die anderen setzen auf Frauenförderung. Aber beide sind gegen die Ausdehnung der Wohnsitzpflicht auf den Kanton. Es geht hier insbesondere bei der Zahl der Richter auch um eine gewisse Flexibilisierung beim Pensum. Friedl-St.Gallen hat bei den Gerichtspräsidenten beantragt, dass eben auch dort Jobsharing möglich sein soll. Dort war ich dagegen. Dort habe ich die Meinung von Ritter-Hinterforst geteilt.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Kommissionspräsident: Der Antrag wurde in der vorberatenden Kommission gestellt, diskutiert und mit 6:13 Stimmen abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion): Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Im Bundesbrief des Jahres 1291 hat es bereits Qualitätskriterien für Richterinnen und Richter. Erstens will man keine fremden Richterinnen und Richter, weil die eben das Recht nicht kennen. Güntzel-St.Gallen, Huser-Wagen und ich wären fremde Richter im Sinn dieser Bestimmung. Zweitens will man keine korrupten Richterinnen und Richter. Wir wollen, dass die Richterinnen und Richter das Recht kennen. Wir wollen, dass die Richterinnen und Richter nicht kriminell sind. Wir wollen, dass es sich bei den Richterinnen und Richtern um keine Konkursiten handelt. Wir wollen also etwas mehr, als man bereits im Jahr 1291 als sehr wichtig und bedeutsam erachtete. Ich meine, Qualität in der Justiz muss ein wichtiges Anliegen sein, weil eben die Einzelrichterjustiz immer grössere Bedeutung bekommt. Wenn Sie eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter haben, die nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, dann kann das ganz gravierende Folgen für sie persönlich haben.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Das Bestreben war es, im Gesetz das richterliche System zu modernisieren und zu verwesentlichen. Deshalb haben wir die professionellen Voraussetzungen für das Richteramt festgesetzt. Wir haben bei unseren Höhen des Bildungswesens wahrhaftig genügend Kandidatinnen und Kandidaten, die diesem genügen können. Wir haben für die demokratische Legitimation an der Wohnsitzpflicht festgehalten, an der Vorstrafenlosigkeit und am Nichtvorliegen von Verlustscheinen. Diese drei Grundlagen müssen für uns genügen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Die Argumente hinsichtlich der Qualitätsanforderungen an die Richterinnen und Richter wurden bereits erwähnt. Ergänzend dazu möchte ich darauf hinweisen, dass wir mit diesem Nachtrag zum Gerichtsgesetz einen Schritt weiter weg wollen von der zum Teil grassierenden Gerichtsschreiberjustiz wieder mehr hin zur Justiz der Richterinnen und Richter. Deswegen hat die Qualität eine zusätzliche Bedeutung. Die fachlichen Anforderungen müssen vorhanden sein, und deswegen macht es Sinn, diesbezüglich Wählbarkeitsvoraussetzungen aufzunehmen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Kommissionspräsident: In diesem Zusammenhang wurden in der vorberatenden Kommission zwei Anträge gestellt. Der Streichungsantrag wurde mit 4:16 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Der Antrag, dass neben juristischer Erfahrung und Ausbildung zwingend auch andere Berufserfahrung notwendig sei, wurde mit 5:16 Stimmen abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Sie können doch nicht erwarten, dass jeder Richter, ob er haupt- oder teilzeitig tätig ist, eine Master-Ausbildung hat. Wenn einer z.B. einen Bachelor-Abschluss hat, also drei Jahre juristisches Studium hinter sich hat und eine Zusatzausbildung z.B. in Mediation, dann kann er nicht Richter sein im Kanton St.Gallen. Wenn wir so hohe Anforderungen machen, haben wir dann bald einmal Mühe, diese Stellen zu besetzen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die Bst. c und d des Art. 26 Abs. 1 (neu) wurden in der vorberatenden Kommission diskutiert und einstimmig angenommen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Der Antrag der vorberatenden Kommission ist abzulehnen.

Auch wir in der FDP-Fraktion und die Mitglieder, die in der vorberatenden Kommission waren, haben sich aufgrund der Argumentation der Regierung eines Besseren besonnen. Die FDP-Fraktion wird den Antrag der Regierung unterstützen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Wir bitten Sie, keine Ausnahmen in Abs. 2 vorzunehmen und diesen Absatz zu streichen. Wir haben schon gehört, dass ein wesentliches Element der Vorlage die Professionalisierung bei den hauptamtlichen und fest angestellten nebenamtlichen Richterinnen und Richtern ist. Es macht keinen Sinn, bei den Familienrichterinnen und -richtern Ausnahmen zu machen. Güntzel-St.Gallen hat auf die Gründe bereits hingewiesen. Es handelt sich immer noch um Richterinnen und Richter, welche Recht zu sprechen und nicht in erster Linie zu vermitteln haben. Wenn wir schon den Schritt weg machen wollen von der Gerichtsschreiberjustiz, dürfen wir hier nicht bei einem zentralen Punkt gerade wieder am ersten Beispiel einen Einbruch ins System vornehmen. Dass insbesondere nicht nur Familienrichterinnen und Familienrichter nebst ihrer juristischen Ausbildung auch andere Qualifikationen haben sollten, ist unbestritten. Diese können sie sich aber ohne Weiteres nebenher aneignen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich habe diese Debatte ganz aufmerksam verfolgt und komme zum Schluss, es gibt Juristinnen und Juristen, die in Notsituationen, weil sie juristisch ausgebildet sind, keine Konflikte lösen können. Ich meine, wenn eine Juristin bzw. ein Jurist wirklich bei Entscheidungen tätig ist, dann ist es zwingend, dass sie in einer Weiterbildung dazu befähigt wird. Andererseits denke ich, dass diese Weiterbildung viel eher gemacht wird und auch leichter zu machen ist als eine sogenannte Laienrichterin bzw. Laienrichter befähigen bzw. von ihm verlangen, dass er ein juristisches Studium macht.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Kommissionspräsident: Auch diese Frage wurde in der vorberatenden Kommission eingehend diskutiert, und die vorberatende Kommission hat mit 15:6 Stimmen sich dafür ausgesprochen, auch andere als juristische Abschlüsse für das Richteramt zuzulassen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Dem Antrag der SVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Wir haben bereits heute Morgen andeutungsweise gehört, dass die Umsetzung ausserordentlich schwierig würde und nicht ganz klar ist. Im Übrigen bin ich der Überzeugung, dass die Bestimmung nun überhaupt keinen Sinn mehr macht, nachdem wir in Art. 26 bezüglich den Wahlvoraussetzungen die Bst. c und d gestrichen haben.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Art. 36 (Amtssitz). Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Es kann wirklich nicht sein, dass wir hier im Kantonsrat die Amtssitze der Gerichte und die Standorte der Gerichtskanzleien festlegen. Das wäre meines Erachtens auch gestützt auf die Argumentation im roten Blatt ein gesetzgeberischer Sündenfall, den wir hier aus grundsätzlichen Überlegungen nicht tun dürfen. Es handelt sich um eine Aufgabe, die in die Kompetenz der Regierung gehört. Es müssen die entsprechenden sachlichen Überlegungen Vorrang haben vor einer politischen Weichenstellung. Es kann im Übrigen nicht sein, dass wir hier im Kantonsrat mit einem gesetzgeberischen Sündenfall eine Auseinandersetzung innerhalb eines Gerichtskreises schlichten oder entscheiden wollen. Ich bitte Sie, die Kompetenz zur Festlegung der Amtssitze der Gerichte bei der Regierung zu belassen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

(als interfraktioneller Sprecher von Wil für Justizfragen): Ich habe die seltene Ehre und Gelegenheit sowie den Auftrag, hier als gleichsam interfraktioneller Sprecher von Wil für Justizfragen zu sprechen. Warum ich als Wiler spreche, hat den Grund, dass ich möglicherweise als einziges Mitglied im Rat beim strittigen Amtssitz des Wahlkreises Untertoggenburg an beiden Orten - Flawil und Wil - gearbeitet habe.

Die Regierung führt aus, für die Festlegung der Amtssitze dürften nicht historische und regionalpolitische Gesichtspunkte alleine ausschlaggebend sein. Vielmehr solle sich die Festlegung auch an Zweckmässigkeit und Kostenüberlegungen orientieren. Hier ein erster Kritikpunkt aus unserer Sicht von Wil: Hier überzeugt die Botschaft der Regierung nicht. Wir erhielten auch keine überzeugenden Erläuterungen zu den Zahlen und Kosten in der vorberatenden Kommission. Die Infrastruktur und die Räumlichkeiten an beiden Orten sind vergleichbar. Der Entscheid ist regionalpolitisch zu begründen. Wir aus Wil können damit leben. Aber wir bitten die Regierung, den Entscheid auch entsprechend so zu deklarieren.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ich möchte das Votum von Ritter-Hinterforst dahin gehend unterstützen, dass es sich nicht um den Stellenplan handelt, sondern nur um eine flexible Lösung bezüglich der Anzahl Köpfe, die gewählt werden können. Der Stellenplan wird dadurch nicht beeinflusst. Die vorberatende Kommission hat diese Frage eingehend diskutiert und hat mit 13:8 Stimmen sich für dieses flexible Modell ausgesprochen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Dem Antrag der SP-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich habe es schon mehrfach erwähnt, es geht aus unserer Sicht wirklich um eine tiefgreifende Umarbeitung des Gerichtsgesetzes, die auch von einer gewissen Dauer sein wird und sein soll. Ich habe mich daher bei den Verhandlungen in der vorberatenden Kommission eigentlich schon gewundert, dass die Anpassung nicht gemacht wurde. Ich wurde dann auf diesen Usus hingewiesen, dass dies nur bei einer Gesamtrevision stattfinde. Aber ich kann mich meiner Vorrednerin anschliessen und würde ebenfalls beliebt machen, dass man die Gelegenheit benutzt, das ganze Gesetz jetzt geschlechtsneutral zu formulieren.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Ratspräsidentin: Nach meiner Beurteilung handelt es sich beim Anliegen der SP-Fraktion eigentlich um einen Auftrag oder eine Regieanweisung und nicht unbedingt um ein Anliegen, das auf Gesetzesstufe festgelegt werden muss. Sind Sie grundsätzlich damit einverstanden?

Dann diskutieren wir darüber, ob wir einen solchen Auftrag der Redaktionskommission zur geschlechtsneutralen Formulierung des Gesetzes gutheissen wollen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Dem Antrag der SP-Fraktion ist zuzustimmen.

Wir wurden bei den Kommissionsberatungen vom Präsidenten der Kreisgerichtspräsidenten darauf hingewiesen, dass die bisherige Regelung mit einer zehnjährigen Verjährungsfrist wirklich zu Ungerechtigkeiten führt, nicht nur zu Ausfällen in der Kasse. Dieser Argumentation konnte sich die vorberatende Kommission anschliessen. Es sollen keine Ungerechtigkeiten entstehen. Aber mit der Verdoppelung der Verjährungsfrist, über die bin ich dann selber auch erschrocken, da sind wir sicher weit über das Ziel hinausgeschossen. Man muss sich doch auch vorstellen, was 20 Jahre im Leben eines Menschen bedeuten. 20 Jahre lang eine solche Last mittragen zu müssen, das geht nach meiner Meinung zu weit. Ich bitte Sie, ein bisschen mehr dem Gedanken der Gnade als dem Recht Platz zu geben.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen.

Mit der Revision des Gerichtsgesetzes muss auch noch ein Beschluss des Massnahmenpaketes 2004 umgesetzt werden. Mit der beantragten Frist von 15 Jahren entgehen uns da sicher Einnahmen, auf die wir nicht verzichten können. Wir haben heute bereits gehört, dass mit der Übernahme der Vermittleraufgabe auf den Kanton weitere gut 300'000 Franken zukommen. Ich bitte Sie auch deshalb abzulehnen, weil die Begründung der SP-Fraktion den Eindruck erweckt, dass da Menschen in eine Notsituation kommen oder Härtefälle entstehen. Das ist sicher nicht der Fall. In diesen Fällen wird ja nicht zurückgefordert. Es wird nur zurückgefordert, wenn sich diese Menschen wieder erholt haben, wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies zulassen. Dann noch ein weiterer Punkt: 20 Jahre sei zu viel. Es gibt andere Beiträge, die der Kanton gewährt, z.B. an die Wohnbauförderung im Berggebiet. Dort haben wir auch 20 Jahre Rückerstattungspflicht. Der gleiche Gesichtspunkt kommt dort zum Tragen, also die wirtschaftliche Situation. Ich habe erfahren, dass auch bei den Verlustscheinen diese 20 Jahre gelten. Ich denke, dass wir hier keine Härtefälle schaffen und trotzdem auch mit unseren staatlichen Mitteln vernünftig umgehen, wenn wir dem Antrag der vorberatenden Kommission zustimmen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Kommissionspräsident: Der Antrag auf eine Verjährungsfrist von 20 Jahren wurde in der vorberatenden Kommission gestellt und mit 13:3 Stimmen bei 3 Enthaltungen und 2 Abwesenheiten gutgeheissen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Ratspräsidentin: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Das ganze Familienrecht ist heute nicht mehr in erster Linie darauf ausgerichtet, dass eine Richterin oder ein Richter möglichst schnell einmal Entscheide fällt und diese dann von den Rechtsunterworfenen zu tolerieren und zu akzeptieren sind in einem höchst persönlichen Bereich. Das Familienrecht hat sich dahin gehend entwickelt, solche Notsituationen eben professionell anzugehen und mit den Betroffenen zu versuchen, angemessene Lösungen zu finden. Dazu sind wir Juristinnen und Juristen eben nicht in erster Linie berufen. Wenn jemand vor die Eheschutzrichterin bzw. den Eheschutzrichter oder die Familienrichterin bzw. den Familienrichter treten muss, so hat er eine Trennung von seiner Partnerin bzw. seinem Partner hinter sich. Das sind emotional absolute Ausnahmesituationen. Man hat das untersucht. Man ist zur Erkenntnis gelangt, dass Trennung oder Scheidung psychisch vergleichbar ist mit dem Verlust naher Angehöriger, also ausserordentlich schwierige und belastende Situationen. In dieser Situation treffen sie auf eine Richterin oder einen Richter, der ausgebildet ist, das Gesetz anzuwenden, um korrekte Urteile zu fällen. Ich bin der Meinung, dass das in vielen Situationen eben nicht das angemessene und auch nicht das professionelle Angebot ist. Sehr viele Leute sind von solchen Situationen betroffen. Für etwa einen Drittel aller Ehepaare gilt, dass die erste Ehe nach durchschnittlich sieben Jahren geschieden wird, und 80 Prozent werden sich nachher wieder verheiraten. Dazwischen liegt im Schnitt eine Übergangszeit von mehr oder wenigen glücklichen Jahren als Single oder alleinstehender Elternteil. Nach durchschnittlich fünf Jahren enden 60 Prozent der Fälle der Zweitehen noch häufiger in Scheidung als Erstehen. Das neue Scheidungsrecht geht davon aus, dass die Parteien sich finden und Lösungen zusammen erarbeiten.

In der vorberatenden Kommission hat das zutreffend Herr Scherrer, Kreisgerichtspräsident in Rorschach, gesagt: 100 Prozent Familienrichterin oder Familienrichter zu sein, sei absolut unzumutbar. Er hat damit von sich als Jurist gesprochen. Für Psychologinnen oder Psychologen ist es selbstverständlich, dass sie sich den ganzen Tag mit sehr belastenden Situationen von Personen auseinandersetzen müssen. Aber weil wir Juristinnen und Juristen das nicht gelernt haben, ist es für uns eben irgendwann dann einmal unzumutbar. Das Problem, dass wir Juristinnen und Juristen nicht alles besser entscheiden können als andere, hat man auch andernorts erkannt. Das ganze Vormundschaftsrecht steht zurzeit in Revision. Dort geht man davon aus, dass Fachgremien eingeführt werden, die interdisziplinär zusammengesetzt sind. Es geht entgegen den Ausführungen der Regierung dabei nicht um die Aufarbeitung von zwischenmenschlichen Problemen. Es geht darum, dass diese Personen in einer sehr ernsthaften Konfliktsituation stehen, in welcher sie nicht mehr zusammen sprechen können. Wenn Sie in dieser schwierigen Situation trotzdem auf gemeinsame Lösungen hinarbeiten wollen, so ist es einfach zwingend notwendig, dass andere Kompetenzen als diejenigen der Juristinnen und Juristen eben zur Verfügung stehen. Ich bin daher der Auffassung, dass wir das bisherige System in diesem Bereich aufrechterhalten sollen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Der Antrag der FDP-Fraktion ist abzulehnen.

Es freut mich, dass wir im vorherigen Artikel beschlossen haben, dass das Volk weiterhin die Richter wählt. Zur Wohnsitzpflicht: Schon bei den alten Eidgenossen war es ein Grundsatz: «Wir wollen keine fremden Richter.» Heute gilt auch noch in unserem Kanton, dass der Richter nahe bei seinem Arbeitsplatz wohnt. Er kennt die Leute, die Situationen und ist einer von denen, über die er richten wird. Es muss sich niemand für ein Amt bewerben, wenn er nicht in dieser Region wohnen will. Es gibt genug andere Bewerber, die das gerne tun. Ich glaube, mit diesem Artikel stützen wir die Randregionen.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
25.9.2007Wortmeldung

Dem Antrag der SVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich bin Ritter-Hinterforst dankbar, dass er mein Zitat erweitert hat mit dem klaren Wortlaut. Nur hat er die Interpretation falsch gemacht, denn da stand noch nichts von Akademikerinnen. Ich glaube eben, dass wir nicht diesem blinden Glauben an die akademisch gebildeten Leute folgen sollten, sondern auch noch dem klaren Menschenverstand, der eben nicht akademisch Gebildeten eine Chance geben sollte, in unseren Gerichten mitzuwirken. Ich bin zwar nicht juristisch gebildet, aber ich habe doch eine gewisse Erfahrung vor Gericht. Ich bin schon mehrere Male vor den verschiedenen Gerichten gestanden in verschiedenen Kantonen. In vielen Fällen bin ich von Laienrichterinnen und -richtern behandelt worden. Das waren immer sehr gute Verhandlungen. Wir brauchen hier keine Angst zu haben, wenn wir diesen Akademikerpassus nicht ins Gesetz bringen. Denn bis jemand die Volkswahl schafft ohne juristische Ausbildung, braucht diese Person ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, und ein grosser Teil der Leute muss von der Qualität dieser Person überzeugt sein, sonst hätte sie nie eine Chance, in ein Gericht gewählt zu werden. Ich bitte Sie, verbauen wir den talentierten Laien nicht den Weg in unsere Gerichtsbarkeit, denn diese Leute, die eine andere Berufserfahrung haben als nur eine akademische Laufbahn, die bringen viel vom Alltagswissen in den Gerichtsalltag.

Session des Kantonsrates vom 24. bis 26. September 2007
24.4.2007Wortmeldung

(im Namen der GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die GRÜ-Fraktion hat nach dem unbefriedigendem Ergebnis der vorberatenden Kommission die Situation eingehend diskutiert. Mit der Regierung sind wir der Ansicht, dass das von der Kommission empfohlene Nichteintreten auf die Vorlage nicht gerechtfertigt ist. Die Regierung hat in ihr zahlreiche Begehren des Rates verwirklicht. Ein bedeutender Teil der vorgelegten Lösungen wie etwa die Neuordnung der Gerichtskreise oder die erforderlichen Qualifikation für Richterinnen und Richter waren nicht oder kaum bestritten. Die Diskussion in der vorberatenden Kommission hat aber auch deutlich gezeigt, dass in einigen Punkten Nachbesserungsbedarf besteht. Dies betrifft z.B. die Anzahl Verteilung der Richterinnen- oder Richterstellen und die Zuständigkeit für die Wahl der Schlichtungsbehörden. Da in der vorberatenden Kommission schöne Eintracht darüber herrschte, dass die Verbündung der Justizreform mit Sparübung ein Unding sei, sollten diese Themen mit einer freieren Perspektive nochmals angegangen werden. Die eigentliche pièce des résistance in der vorberatenden Kommission war aber wohl die Frage nach der Wahlzuständigkeit. Trotz der bekannten Mängel und Gebrechen des heutigen Wahlverfahrens ist unsere Fraktion mehrheitlich für die Beihaltung der Volkswahl. Das Wahlverfahren und dessen Zeitabläufe, die stillschweigende Verbindung mit dem Parteienproporz und der Pareienfinanzierung müssen auf einer anderen Ebene angegangen und geregelt werden.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2007
24.4.2007Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Im Namen der SP-Fraktion ist unbestritten, dass in der st.gallischen Justiz ein Bedarf an Anpassung besteht. Das ganze Geschäft ist angekündigt worden als Justizreform. Das liess auf einen grossen Wurf hoffen. Nach den Arbeiten der Expertenkommission konnte man an diese Vorgaben auch noch mit gewisser Skepsis hoffen. Die Politik hat es dann aber geschafft, unseres Erachtens mit zwei wenig sinnvollen Vorgaben, dieses Ziel zu gefährden. Nach unserer Auffassung muss eine Justizreform das oberste Ziel haben, Justiz womöglich besserer sicher in gleichgrosser hoher Qualität zu bieten, wie bis anhin. Wenn dabei Effizienzgewinne gemacht werden können, so nehmen auch wir das gerne entgegen. Es macht aber keinen Sinn, diese Effizienzgewinne zahlenmässig vorzugeben. Das ist der eine Fehler der gemacht wurde. Diese Justizreform wurde zu einer Sparvorlage umfunktioniert. Wenn man reformieren will, so kann das ein Ergebnis sein, aber wenn man dies vorweg nimmt, so besteht eben die grosse Gefahr, dass man übergeordnete Ziele preisgibt. Wenn man Justiz in guter Qualität betreiben muss oder will, so gilt es vor allem eines zu bedenken. Wir müssen dafür sorgen, dass fähige Juristinnen und Juristen angestellt werden, Richterinnen und Richter von möglichst grosser Qualität zur Wahl stehen. Solange das Volk zuständig ist, Richterinnen und Richter auszuwählen, so ist dieses Ziel gefährdet. Wenn Sie die besten wählen wollen und das in grosser Zahl, so ist die Volkswahl nicht sehr sinnvoll. So wie sie bis jetzt praktiziert wurde, war sie auch nicht demokratisch. Wenn wir alle ganz ehrlich sind, so müssen wir eingestehen, dass die Richterinnen und Richterwahlen in den Kreisparteien vorbereitet wurden, meistens stille Wahlen durchgeführt wurden. Das ist so ziemlich das undemokratischte, was man sich vorstellen kann, wenn vier bis fünf Parteipräsidentinnen bestimmen, wer letztendlich im Gericht sitzt. Wir sind daher der Auffassung, dass man die Volkswahl überdenken muss. Wenn wir auch im Bereich der Justiz eine professionelle Personalauswahl haben wollen, so muss man dies einer entsprechenden Kommission unterbreiten und wenn wir eine solche Kommission einsetzen wollen, ist es eben auch richtig am Schluss das Parlament als Wahlorgan zu bezeichnen und dann nicht dem Volk eine handverlesene Anzahl von Richterinnen und Richter zu unterbreiten wie dies andere Fraktionen wollen.

Wir sind der Auffassung, dass es auch nicht ausreichend ist, Wählbarkeitsvoraussetzungen zu formulieren wie dies nun in der Vorlage geschehen ist. Es ist nicht ausreichend für gute Richterinnen und Richter, dass sie einen juristischen Hochschulabschluss vorweisen können und eine gewisse Berufserfahrung, das ist in allen anderen Berufszweigen auch nicht ausreichend, um gute Arbeit leisten zu können und das gleiche gilt natürlich auch für die Justiz. Wir müssen dafür besorgt sein, dass da eben auch persönliche Kriterien mitberücksichtigt werden und das ist nur garantiert, wenn eben nicht das Volk, sondern der Rat und im Vorfeld des Rates eine noch zu bestimmende vorberatende Kommission die Vorauswahl trifft. Es ist auch nicht eine politische Unmöglichkeit, dieses Ziel erreichen zu können. Im Kanton Luzern ist die Wahl der unteren Gerichte ohne irgendeine Diskussion dem Rat zugewiesen worden. Auch dort hat sich durchgesetzt, dass eben auch im Bereich der Justiz eine professionelle Auswahl nötig ist um eine hohe Qualität gewährleisten zu können. Das Modell, das uns präsentiert wird, dass in der Stadt St.Gallen 28 Vollrichterinnen und drei Gerichtspräsidentinnen zur Wahl stellt, dass ist nicht praktikabel. Es sind auch Teilzeitstellen dabei. Wenn Sie das in einem Zug zur Wahl stellen, so haben Sie am Schluss entweder zu viel oder zu wenig Richterinnen. Diese Wahl durch das Volk ist auch schon gar nicht praktikabel. Wir sind auch der Meinung, das hat Ritter-Hinterforst schon angesprochen, die Funktion der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber ist in dieser Vorlage völlig verkannt worden. Es handelt sich dabei nicht um besseres Schreibpersonal. Das ist nicht ausreichend. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber müssen über eine juristische Ausbildung verfügen und sie können nicht durch Sekretärinnen ersetzt werden. Es ist auch falsch in Einzelrichterverfahren grundsätzlich Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber ausschalten zu wollen. Das Vier-Augen-Prinzip entfällt und damit nehmen wir wiederum erhebliche Einbussen in der Qualität in Kauf und das wollen wir nicht.

Das gesamte Entlöhnungssystem, das wir unlängst im Bereich der Justiz neu diskutiert und auf eine neue und ausgewogene Grundlage gestellt haben, ist mit der vorliegenden Vorgabe ebenfalls gefährdet. Die Löhne sind zwar nicht Bestandteil dieser Vorlage aber das Sparpotenzial wir auf einer völlig falschen Grundlage berechnet. Es kann nicht sein, dass künftig Gerichtsschreiberinnen mit hoher Verantwortung im Maximum noch die Lohnklasse 26 erreichen können, damit können Sie allenfalls noch Studienabgängerinnen und -abgänger anlocken. Wenn diese Personen dann ausgerechnet komplexe Kollegialgerichtsfälle verschreiben müssen, so ist das wiederum qualitativ unsinnig. Das wird nicht funktionieren. Auch das ganze Entlöhnungssystem wird man neu überdenken müssen.

Wir sind auch enttäuscht darüber, dass die Vorarbeiten, die unser Kantonsgericht im Bereich der Familiengerichte schweizweit grosse Beachtung eingetragen hat, dass man das jetzt preisgeben will. Familiengerichtssachen sind sehr komplexe Gerichtsangelegenheiten. Es geht da meistens um sehr viel Emotionen. Es geht sehr häufig auch um Kinder. Herr Scherrer, der in der vorberatenden Kommission angehört wurde, ein Gerichtspräsident aus Rorschach, hat gesagt, ein Gerichtspräsident ist überfordert, wenn er den ganzen Tag Familiensachen machen muss. Das trifft zu und zwar darum, weil er einfach nicht darin ausgebildet, ist hoch emotionale Angelegenheiten zu schlichten und zu vermitteln. Wir sind daher der Meinung, dass es im Bereich der Familiengerichte zwingend notwendig, ist neben einer juristischen Ausbildung eben auch andere geeignete Hochschulabschlüsse als Wählbarkeitsvoraussetzung zuzulassen.

Mit der Kreiseinteilung können wir leben. Wir hätten auch mit vier Kreisen leben können. Wir haben zur Kenntnis genommen, dass das höchstpolitisch ist und in diesem Punkt können wir mit der Vorlage leben. Im bereich der Vermittlerinnen und Vermittler ist sowohl das Wahlgremium als auch was die Anzahl angeht, die Vorlage im Sinn der Ausführungen auch von Ritter-Hinterforst, bzw. der Vermittlerinnen selber zu verbessern.

Das Hauptziel muss die gute Qualität in der Justiz sein und nicht das Sparpotenzial, das eine beisst das andere. Wir haben in der vorberatenden Kommission letztendlich auf Nichteintreten votiert, weil uns auch die Abschaffung der Arbeitsgerichte, so wie wir sie heute kennen, überhaupt nicht gefällt. Auch diese Position muss noch einmal überdacht werden. Neu sollen Schlichtungsstellen eingeführt werden. Das wird mit Sicherheit zu längeren Verfahren und zu Mehrkosten führen. Das kann nicht sein. Unsere Arbeitsgerichte haben sich bewährt. Unsere Arbeitsgerichte führen bereits heute Schlichtungsverhandlungen durch und unsere Arbeitsgerichte haben den grossen Vorteil den Parteien sagen zu können, wie das Urteil ausschaut, wenn kein Vergleich zustande kommt. Unter diesem Druck werden sehr viele Verfahren verglichen, d.h. eine Einigung vor Gericht erzielt und die Verfahren innert nützlicher Frist abgeschlossen. Wenn das künftig eine Schlichtungsstelle übernehmen muss, so wird sie eben diesem Druck nicht aufsetzen können. Jeder Anwalt wird sagen, was die sagen, das gefällt mir nicht, ich gehe ans Gericht. Dann haben Sie zwei Verfahren, mehr Kosten und vor allem auch sehr viel längere Verfahrensdauern. All dies hat uns in der vorberatenden Kommission zur Auffassung gebracht, dass die Vorlage ansich grundsätzlich überarbeitet werden müsste. Rückweisung wäre das Naheliegendste gewesen. Diese Einschätzung von Ritter-Hinterforst haben wir ansich geteilt. Wir waren aber überzeugt davon, dass eine Rückweisung nur dann Sinn macht bei der gegebenen sehr kontroversen Ausgangslage wenn konkrete Aufträge erteilt werden und diese Auftragserteilung auszumitteln in jenem Zeitpunkt schien uns nicht möglich zu sein, und das hat uns letztendlich zu einem Nichteintreten veranlasst. Dies allerdings nicht in der Meinung, dass damit die Justizreform für die nächsten 30 Jahre auf Eis gelegt ist. In der Zwischenzeit haben sich die Fronten noch einmal etwas aufgeweicht, so habe ich den Eindruck. Die einzelnen Fraktionen haben ihre Positionen nocheinmal überdacht und damit sind unseres Erachtens die Voraussetzungen gegeben, in der vorberatenden Kommission, die ganze Vorlage einmal materiell durchzuarbeiten und umzugestalten.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2007
24.4.2007Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Komission: Auf die Vorlage ist nicht einzutreten.

Die vorberatende Kommission hat am 19. März 2007 getagt. Alle 21 Kommissionsmitglieder waren an der Sitzung anwesend. Nebst Regierungspräsidentin Keller-Sutter waren aus dem Justiz- und Polizeidepartement der Generalsekretär Dr. Hans-Rudolf Arta, Dr. Martha Niquille-Eberle, Präsidentin des Kantonsgerichtes, Dr. Dominik Scherrer, Präsident des Verbandes st.gallischer Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie Max Schlanser, Leiter des Rechtsdienstes, ebenfalls anwesend.

Die vorberatende Kommission hat sich zu Beginn der Sitzung mit 10:7 bei 3 Enthaltungen dafür ausgesprochen, die Kantonsgerichtspräsidentin, Dr. Martha Niquille-Eberle, an der ganzen Sitzung teilnehmen zu lassen. Aufgrund dieses Entscheides wurde durch die vorberatende Kommission in der Folge einstimmig beschlossen, ebenfalls Dr. Dominik Scherrer, Präsident des Verbandes der st.gallischen Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten, ganztägig an der Sitzung teilnehmen zu lassen.

Aufgrund des Nichteintretens-Entscheides der vorberatenden Kommission ist, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 des Kantonsratsreglementes, bereits ein schriftlicher Bericht an Sie ergangen. Mit diesem Bericht sind Sie vorgängig über die wesentlichsten Inhalte der Kommissionssitzung ins Bild gesetzt worden. Aus diesem Grund informiere ich Sie lediglich in geraffter Form über einige mir wichtig scheinende Punkte, oder solche, welche im erwähnten Bericht nicht aufgeführt wurden.

Vor der Beschlussfassung über das Eintreten erhielten vorerst die Kantonsgerichtspräsidentin und weitere Referenten das Wort. Aus Sicht des Kantonsgerichtes wäre eine weitergehende Reform wünschbar gewesen. Insbesondere zu den Themen Schlichtungsbehörden, juristisches Personal bei den Kreisgerichten, Organisation, Wahl und Wahlvoraussetzungen sowie selbstständige Justizverwaltung wurden Probleme aufgezeigt.

Der Vertreter des Verbandes der Gerichtspräsidenten stellte fest, dass die Kreisgerichte von der Umsetzungsproblematik der vorliegenden Reform am meisten betroffen seien. In Zweifel gezogen wurde unter anderem die Praktikabilität der Wahl von Richtern dreier verschiedener Kategorien. Die Wohnsitzpflicht, das Lohngefüge und die Stellung der Gerichtsschreiber waren für den Vertreter der Gerichtspräsidenten weitere unstimmige Punkte. Die Regierungspräsidentin stellte fest, dass die neue Kantonsverfassung diese Revision durch den Wegfall der Bezirke verursacht habe. Zudem seien der Regierung vom Kantonsrat zahlreiche weitere Aufträge erteilt worden, nicht zuletzt jener, im Bereich der Justiz insgesamt jährlich 1 Mio. Franken einzusparen. Sie erklärte die verschiedenen Vorschläge und begründete diese vorgeschlagenen Änderungen.

Anlässlich der Eintretensdebatte anerkannte die vorberatende Kommission das Bestreben der Regierung nach einer Justizreform. Einige wichtige Punkte blieben grossmehrheitlich unbestritten. Dies war insbesondere bei den Themen Gerichtskreiseinteilung, bei der Teil-Verselbstständigung der Justizverwaltung, bei der Umsetzung der Sparvorlage sowie bei der Überprüfung der verschiedenen Richterkategorien und bei den Aufgaben der Gerichtsschreiber der Fall. Dennoch zeigten sich in den verschiedenen Voten grosse Differenzen in ebenso bedeutungsvollen Punkten. Insbesondere betraf dies die Differenzen bezüglich des Ergebnisses der Expertenkommission und der effektiven Umsetzung der Reform durch die Regierung, konkret gehen die Meinungen im Weiteren zur Volkswahl der erstinstanzlichen Richter, den Wählbarkeitsvoraussetzungen, zum juristischen Personal an den Kreisgerichten, zum arbeitsrechtlichen Schlichtungsverfahren und zu den Unvereinbarkeitsregeln für gleichzeitige Mitgliedschaft im Kantonsrat und an einem kantonalen erstinstanzlichen Gericht teilweise diametral auseinander.

Ein Ansinnen, die Vorlage zur neuen Überarbeitung an die Regierung zurückzuweisen fand in der vorberatenden Kommission keine Mehrheit. Ebenso wenig mochte sich die vorberatende Kommission dazu durchringen, die Überarbeitung in eigener Regie vorzunehmen. Durch die Anpassung einzelner Punkte, ohne diese in einen Gesamtzusammenhang zu stellen, wäre die Gefahr zu gross gewesen, eine in sich nicht kohärente Vorlage zu kreieren. Trotz der Ausarbeitung eines 10 Punkte Katalogs, inwiefern die Vorlage durch die Regierung nachzubessern und in verbesserter Form noch einmal zu präsentieren sei, entschied sich die vorberatende Kommission mit 13:8 Stimmen gegen eine Rückweisung. Bei der anschliessenden Abstimmung über Eintreten entschied sich die Kommission mit 15:4 Stimmen bei 2 Enthaltungen für Nichteintreten.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2007
24.4.2007Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten, aber mit dem Vorbehalt, dass wir in der vorberatenden Kommission, wenn das Geschäft wieder dort sein wird, dass wir für eine Nachbesserung in den von mir dargelegten Punkten einsetzen wollen.

Der Kanton St.Gallen verfügt, wie ich jeden Tag auch selbst feststellen kann, über eine gute und effiziente Justiz. Stillstand bedeutet aber auch in der Justiz Rückschritt. Auch in der St.Galler Justiz besteht ein Anpassungsbedarf. Als Beispiele für reformbedürftige Punkte seien erwähnt, die Einteilung der Gerichtskreise, die Organisation, Funktion und Wahlart der verschiedenen Schlichtungsbehörden und der Vermittlerämter, die Organisation der Kreisgerichte, die Wählbarkeitsvoraussetzungen für das Richteramt. Stellen Sie sich vor, im Moment ist die Situation so, dass wer charakterlich als Rechtsanwalt nicht taugt, dass der immer noch Richterin oder Richter werden kann. Das ist keine sehr hohe Hürde. Die Kategorien von Richterinnen und Richtern, dann die Stellung und die Funktion der Gerichtsschreiberinnen und -schreiber. Sie erinnern sich vielleicht an das grosse Heulen und Wegklagen, das jeweils durch diesen Rat geht, wenn Gerichtsschreiberinnen und -schreiber irgendwelche einzelrichterlichen Funktionen erhalten, genau dieser Punkt muss eben angeschaut und korrigiert werden. Dann die Unvereinbarkeitsbestimmungen zwischen einem Mandat als Kantonsrat und einem Richteramt. Weiter die Frage der selbständigen Justizverwaltung und schliesslich die Stellung und das Schicksal des Kassationsgerichtes. Sie sehen, es ist eine lange Liste von Reformpunkten, die angegangen werden müssen und wo neue Lösungen auch nach Ihrer Auffassung nötig sind, ist doch diese Liste nicht eine Erfindung der CVP-Fraktion, sondern auch das Ergebnis einer Vielzahl von parlamentarischen Vorstössen, die aus allen Parteien dieses Parlaments gekommen sind und die von allen Parteien auch unterstützt wurden. Der Umstand, dass es derart viele reformbedürftige Punkte gibt, rechtfertigt auf jeden Fall die Durchführung einer Justizreform.

Nun hat die Regierung der vorberatenden Kommission und diesem Parlament eine Vorlage für eine Justizreform unterbreitet. Der Vorteil dieser Vorlage ist, dass man die Probleme an die Hand genommen hat, der Nachteil, dass das eben nicht so geschehen ist, wie sich das die Mitglieder der vorberatenden Kommission und auch die Mitglieder der CVP-Fraktion vorgestellt haben. Die Punkte, die der CVP-Fraktion nicht behagen sind folgende: Die Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Richterinnen und Richter. Nach unserer Auffassung kann ein loses Lizenziat nicht genügen, um vollamtlicher Richter zu werden. Dann die Organisation der Vermittlerämter. Es kann nicht sein, dass man die Vermittlerämter bei den Gemeinden ansiedelt und sie durch die Gemeinderäte wählen lässt, nur weil der Kanton die Kosten für den Vermittlungsverfahrensentscheid und diese Kosten bei den Gemeinden lassen will. Dann die Wahl der Vermittler, die Abschaffung des Kassationsgerichtes, die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit, die Frage der selbständigen Justizverwaltung sowie die Regelung über den Einsatz der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.

In all diesen Punkten sind nach Auffassung der CVP-Fraktion Nachbesserungen bei der jetzt bestehenden Vorlage nötig. Wie die Beratungen in der vorberatenden Kommission gezeigt haben und auch die Ausführungen des Kommissionspräsidenten eindrücklich darlegten, sind wir nicht die einzigen gewesen, die sich mit der Vorlage in der vorliegenden Form nicht einverstanden erklären konnten. Allerdings ist die Antwort, welche die vorberatende Kommission auf dieses Nichteinverstanden sein mit der Vorlage gegeben hat, nicht sachgerecht. Auch in der vorberatenden Kommission war unumstritten, dass eben ein Reformbedarf besteht. Wenn ein Reformbedarf besteht, dann kann die Antwort nicht Nichteintreten auf eine Vorlage heissen. Denn Nichteintreten bedeutet, dass es nichts zu ändern gibt, dass es nichts zu tun gibt, dass man nichts anpassen muss. Jetzt stellt sich die Frage, wie man mit diesem Anpassungsbedarf in der Vorlage umgehen soll. In der vorberatenden Kommission stellten sich die Vertreterinnen und Vertreter der CVP-Fraktion auf den Standpunkt, man müsse die Vorlage an die Regierung zurückweisen. In der Zwischenzeit hatten wir eingesehen, dass das nicht mehr mehrheitfähig ist und dass das deshalb nicht zielführend ist. Die CVP-Fraktion ist deshalb nochmals über die Bücher gegangen. Wir haben auch mal geschaut, wer alles in dieser vorberatenden Kommission Einsitz hat. Wir sind jetzt zur Auffassung gelangt, dass die vorberatenden Kommission in der Lage ist, die Vorlage in eigener Regie nachzubessern.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2007
24.4.2007Wortmeldung

Da die vorberatende Kommission Nichteintreten auf die Vorlage beantragte und sie daher nicht der Spezialdikussion unterzog, kann die Spezialdiskussion im Plenum jetzt nicht durchgeführt werden. Der Kantonsrat wird die Vorlage in der Juni- oder Septembersession 2007 in 1. Lesung beraten.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2007
24.4.2007Wortmeldung

Das Präsidium sieht eine gesamthafte Eintretensdebatte für beide Vorlagen zusammen vor.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2007
24.4.2007Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Wir waren dies von Anfang an von der Vernehmlassung über die Sitzung der vorberatenden Kommission und wir sind es auch heute in dieser Eintretensdebatte. Die entsprechende Ermahnung der CVP-Fraktion an die anderen Fraktion wie sie via Medienmitteilung über die Fraktionssitzung verbreitet wurde, haben wir deshalb nicht nötig. Die beiden Vorlagen gehen aus Beschlüsse aus diesem Rat zurück. Wie auch die Regierung in ihrem roten Blatt formuliert, basieren die Vorlagen auf mehreren Aufträgen eben dieses unseres Kantonsrates. Dazu gehören insbesondere die Wahl- und Gerichtskreiseinteilung, Überprüfung und Anpassung der Aufgaben des juristischen Personals, an den Kreisgerichten sowie die Sparvorgaben von wenigstens 1 Mio. Franken jährlich. Was hat die Regierung gemacht? Sie unterbreitet eben diesem Parlament eine Vorlage in welcher genau die verlangten Punkte enthalten sind. Dieses Parlament soll nun nicht auf diese Vorlagen eintreten und sie beraten? Das kann es wohl nicht sein. Wir sind es uns selbst aber auch unseren Wählerinnen und Wählern schuldig konsequent zu handeln und das bei der Regierung bestellte und gelieferte auch entgegenzunehmen, sehr wohl zu diskutieren, gegebenenfalls anzupassen und dann auch darüber zu entscheiden. Tun wir dies also auch mit den hier zur Diskussion stehenden Vorlagen. Bleiben wir so konsequent und treten ein. Auch wir Mitglieder der FDP-Fraktion in der vorberatenden Kommission haben inhaltliche Fragen aufgeworfen. Auch wir werden wenn heute eintreten beschlossen wird in der Spezialdiskussion fragen aufwerfen und auch Anträge stellen. Dazu gehört z.B. die Frage der Regionalisierung der Vermittler, gehört auch die Frage des Zeitpunkts der Abschaffung des Kassationsgerichtes oder die Frage bezüglich der Aufgaben des juristischen Personals an den Kreisgerichten. Die Vorlagen der Regierung stellen aber, da sind wir davon überzeugt, eine geeignete gute Grundlage für die Spezialdiskussion dar. Die wichtigen Themen und Fragen sind aufgearbeitet. Das hat auch die heutige Diskussion im Eintreten gezeigt. Es liegen Lösungsvorschläge vor, die es wert sind diskutiert zu werden. Dabei wird es in der FDP-Fraktion ein wichtiges Anliegen sein, die anerkannt gute Qualität der St.Galler Justiz beizubehalten und womöglich noch zu verbessern. Nur mit einem Eintreten schliesslich auf die Vorlage besteht auch Gewähr, die fällige Anpassung der Gerichtskreise an die Wahlkreise rechtzeitig vornehmen zu können. Nicht zuletzt auch wenn man dies heute nun sehr herunterspielt tragen wir auch Verantwortung für den Staatshaushalt. Deshalb dürfen wir eine Gelegenheit, bei gleichbleibender oder womöglich noch besser Qualität unserer Justiz ein nicht unerhebliches Sparpotenzial zu erschliessen, nicht einfach beiseite schieben ohne uns in der Sache selbst mit den Reformanliegen zu befassen. Das ist letztlich auch der Grund weshalb ich etwas Mühe habe, dass ausgerechnet die SVP-Fraktion nicht auf diese beiden Vorlagen eintreten möchten. Haben sie doch seinerzeit Vorstösse und die Anliegen im Zusammenhang mit dem Massnahmenpaket unterstützt.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2007
24.4.2007Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist nicht einzutreten.

Nehmen wir das Positive dieser Vorlage aus unserer Sicht vorweg. Die Zusammenlegung der Gerichtskreise mit den politischen Wahlkreisen und die Aufhebung der Gerichtsschreiber Rechtssprechung. Damit kommen wir aber bereits zur Kritik. Das eigentliche Problem liegt in der Entstehung dieser Vorlage. Experten sind in vielen Lebensbereichen hilfreich und notwendig. Problematisch wird es aber dann wenn die politische Machbarkeit eines Ergebnisses offenbar keine Rahmenbedingungen für ihre Arbeit ist. Dies ist nun aber vorliegend passiert und führt zu missglückten Botschaften unseren Rat weil die Regierung ohne vertiefte Prüfung der Konsequenzen einzelne Säulen aus dem Expertenbericht herausbricht und überrascht wird, dass damit das neue Gebäude zusammenstürzt. Unsere Kritik richtet sich damit nicht primär an die Einsetzung einer Expertengruppe welche Kosten eines Mittelklassewagens veruracht hat sondern an die fehlenden Vorgaben. Zwar gab es in dieser Expertengruppe zweifellos grosses Fachwissen. Es fehlte hier aber der gesunde Menschenverstand oder zumindest der SVP-Mitglied welches darauf hingewiesen hätte. Der zweite Fehler ist dann die Notbremse der Regierung ohne sich der Konsequenzen bewusst zu sein oder bewusst sein zu wollen. Die Frage der Anzahl Gerichtskreise hätte allenfalls noch korrigiert werden können. Wenn dann aber gegen die Beurteilung der Expertenkommission an der Volkswahl der erstinstanzlichen Richter festgehalten wird weil die Vernehmlassung bei den politischen Parteien diesbezüglich ein sehr eindeutiges Ergebnis ergab, darf man nicht überrascht sein, dass damit das gesamte Auswahlverfahren und die Wahl der Kreisgerichte infrage gestellt werden. In diesem Zusammenhang lehnt unsere Fraktion im Gesetz verankerte Anforderungen an Kandidatinnen und Kandidaten für erstinstanzliche Richterfunktionen ab. Damit riskieren wir nicht die Qualität der Rechtsprechung, die heute gemäss Aussagen in Botschaft und in der vorberatenden Kommission und heute auch in diesem Rat - sofern diese Aussagen auch wirklich ernst gemeint sind - auch ohne solche Kriterien gut ist. Dies kann auch anders sichergestellt werden. Sind doch die anderen Parteien im Wahl- bzw. Gerichtskreisgaranten für die Einhaltung eines Qualitätsstandards. So sind nach der Anhörung durch die politischen Parteien in unserem Kanton seit vielen Jahren nur noch Juristinnen und Juristen für voll- oder hauptamtliche Richterpositionen gewählt worden. Dafür braucht es keine gesetzliche Bestimmung. Zudem schützt auch ein formelles Vorprüfungsverfahren nicht vor Fehlentscheiden. Volkswaren lassen sich ganz einfach nicht mit Wahlkriterien verbieten. Dies zeigt sich auch bei den politischen Wahlen von Parlament und Regierung wo es keine Anforderungen ausser vielleicht der passiven Wählbarkeit und der Kunst im richtigen Moment am richtigen Ort zu sein sowie manchmal etwas Glück braucht. Der Kanton St.Gallen ist mit diesem Mittelmass bis heute recht gut gefahren. Der Verzicht auf gesetzliche Anforderungen von Richterkandidatinnen und -kandidaten ist auch deshalb angezeigt weil unklar ist wie auch die Diskussion der vorberatenden Kommission gezeigt hat was die Konsequenz einer Wahl einer nichtgesetzlichkonformen Person sind. Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder zu was ein politischer Entscheid welchen die Stimmbürger begründen müssen führen kann, zeigt sich in den vergangenen Jahren bei den Einbürgerungen. Fazit: Die vorliegende Botschaft, welche die Bezeichnung Justizreform nicht mehr verdient steht unter einem unglücklichen Stern ohne Astronomie und Astrologie zu bemühen. Wenn von fast allen Seiten Kritik geübt wurde und wird ist es konsequenter und der Sache dienlicher einen Schlussstrich zu ziehen und in einiger Zeit Teile in einer neuen Vorlage wiederzubringen. Diese wäre was die Gerichtskreise betrifft problemlos bis zur Neubestellung der Kreisgerichte im Sommer 2009 möglich. Der Kanton St.Gallen übersteht aber auch eine zweite Wahl der Erstinstanzlichen Gerichte in den heutigen Gebietseinteilung. Zur Gebietseinteilung sei noch der Hinweis erlaubt, ob nicht sinnvoller die Wahlkreise überprüft und angepasst würden als die Gerichtskreise einer sehr fragwürdigen politischen Gebietsstruktur anzupassen. Vergessen wir nicht, und das sage ich als Einwohner der Hauptstadt, dass der Mammutkreis St.Gallen-Gossau einen viertel der Kantonsbevölkerung umfasst während drei Wahlkreise weniger als je einen zwölftel umfasst. Gleichzeitig sind wir einmal mehr beeindruckt über die rasche Wandlung in verschiedenen Fraktionen, nehmen dies aber als Teil der politischen Kultur in unserem Kanton zur Kenntnis. Angesichts der äusserst klaren Ergebnisse in der vorberatenden Kommission kann dieser Meinungsumschwung nämlich nicht allein mit Gescheihter werden, da dies angesichts der hochkarätigen Abordnungen aus den übrigen Kommissionen - das meine ich sehr ehrlich - kaum mehr möglich ist. Entscheiden Sie klar, verhindern Sie ein lange dauerndes Trauerspiel.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2007