Geschäft: Übertritt von der Primarschule in die Oberstufe

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.06.76
TitelÜbertritt von der Primarschule in die Oberstufe
ArtKR Interpellation
ThemaErziehung, Bildung, Kultur
FederführungBildungsdepartement
Eröffnung27.11.2006
Abschluss19.2.2007
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
VorstossWortlaut vom 27. November 2006
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 19. Dezember 2006
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person27.6.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
19.2.2007Wortmeldung

ist mit der Antwort der Regierung nicht zufrieden.

Die Antwort möchte den Eindruck erwecken, mit den Vorschriften für den Übertritt von der Primarschule in die Oberstufe stünde alles zum Besten. Dass dies bisher nicht so war, zeigt schon die Tatsache, dass das Erziehungsdepartement kurz nach der Gutheissung von zwei Beschwerden in der Oberstufenschulgemeinde Weesen-Amden die Schulgemeinden im Kanton mit einem Kreisschreiben umfassend orientierte und die Vorschriften in Erinnerung rief. Im Übertrittsreglement sind sowohl Übertritte innerhalb einer Stufe als auch Übertritte von der Primarschule in die Oberstufe behandelt. Allerdings unterschiedlich. Bei Übertritten von Klasse zu Klasse sind allein die Noten massgebend. Beim Übertritt von der Primarschule in die Oberstufe machen die Noten hingegen nur einen Teil der Beurteilung aus. Diese offene Regelung beim Übertritt in die Oberstufe steht konzeptionell im Widerspruch zu den übrigen Promotionsbestimmungen im gleichen Reglement. Es stellt sich die Frage, ob der Übertritt in die Oberstufe nicht präzisiert werden müsste, wie dies der Mittelstufenkonvent im Jahr 1999 in einer Petition vorgeschlagen hat. Die geltende offene Regelung ist auch insofern aussergewöhnlich, als beim Übertritt in andere Schulen, z.B. Gymnasien und Berufsmittelschulen, sehr enge Richtlinien gelten. Die Regierung lehnt eine schematische Beurteilung für den Übertrittsentscheid ab. Andererseits hilft die Vorgabe, dass ein Drittel der Schülerinnen und Schüler der Realschule zugewiesen werden sollen und zwei Drittel der Sekundarschule. Ist dies etwa weniger schematisch? Ziemlich unübersichtlich, wenn nicht gar chaotisch erscheint mir die Auffassung der Regierung über den Zeitpunkt, an welchem der Entscheid über den Übertritt von der Primarschule in die Oberstufe gefällt werden soll. Einerseits muss gemäss Weisungen des Erziehungsdepartementes im März/April ein Beurteilungsgespräch stattfinden. Folglich muss spätestens im Mai rund zwei Monate vor Schuljahresende nötigenfalls ein Entscheid gefällt werden. Eine solche Vorlaufzeit ist aus praktischen Gründen auch nötig, damit den Eltern noch genügend Zeit für allfällige Rechtsmittelverfahren zur Verfügung steht. Dies wurde von vielen Schulen so gehandhabt. Gemäss Antwort der Regierung müssen nun aber eventuelle Leistungssteigerungen eines Schülers bis Ende des Schuljahres noch berücksichtigt werden.

Wie verhält es sich nun aber mit dem Rechtsschutz? Haben die Eltern am Ende des Schuljahres nochmals Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen Entscheid? Haben die Eltern diesen Anspruch auch dann, wenn die Verbesserung minim ist, oder wie gross muss die Verbesserung zwischen dem rechtskräftigen Zuweisungsentscheid und dem Schuljahresende sein? Wie verhält es sich bei einem Leistungsrückgang? Konsequenterweise müsste der Schulrat in einem solchen Fall am Ende des Schuljahres nochmals einen Entscheid fällen. Die Eltern würden sich wohl zu Recht auf den rechtskräftigen Entscheid vom Mai berufen. Aus meiner Sicht besteht in dieser Sache Handlungsbedarf.

Session des Kantonsrates vom 19. und 20. Februar 2007
19.2.2007Wortmeldung

Ich bin nicht der Meinung, dass Handlungsbedarf besteht. Es besteht nur der Bedarf, dass die Schulgemeinden die gesetzlichen Bestimmungen einhalten, wonach nicht ein schematischer Entscheid über Noten gefällt werden kann beim Übertritt in die Sekundarschule, sondern die Entwicklung des Schülers oder der Schülerin geprüft werden muss und anhand einer gesamtheitlichen Beurteilung gemacht werden muss. Roth-Amden, wenn Sie etwas anderes wollen, dann müssen Sie motionieren, dass wir wieder Aufnahmeprüfungen machen. Was unbrauchbar ist, ist eine Lösung, bei der nur der Notendurchschnitt möglich ist. Wir sind der Meinung, dass es funktioniert, aber es gibt Schulgemeinden, die sich vor der Verantwortung drücken. Es ist natürlich einfacher zu sagen, um 0,3 Punkte habe man etwas nicht erreicht. Dann müssen Sie mir einfach erklären, wie Schülerinnen und Schüler, die einen Notendurchschnitt von über 5 haben, nicht in die Sekundarschule gehören. Entweder sind die Noten nichts wert, oder es ist etwas anderes passiert. Anders kann es nicht sein. Ich bin der Meinung, die Regelung, die übrigens im Gesetz ist und nicht im Promotionsreglement, ist gut und braucht nicht geändert zu werden.

Session des Kantonsrates vom 19. und 20. Februar 2007