Geschäft: XVI. Nachtrag zum Steuergesetz

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.19.02
TitelXVI. Nachtrag zum Steuergesetz
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaFinanzen, Regalien, Unternehmungen, Feuerschutz
FederführungFinanzdepartement
Eröffnung18.2.2019
Abschlusspendent
Letze Änderung28.8.2024
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 5. Juli 2019
MitgliederlisteKommissionsbestellung vom 23. April 2019
AntragAntrag SP-GRÜ-Fraktion vom 16. September 2019
AntragAnträge der Regierung vom 20. August 2019
AntragAntrag CVP-GLP-Fraktion / FDP-Fraktion vom 16. September 2019
ErlassReferendumsvorlage vom 27. November 2019
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 6. Mai 2019
ProtokollauszugFestlegung des Vollzugsbeginns vom 4. Februar 2020
BotschaftBotschaft und Entwürfe der Regierung vom 26. Februar 2019
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 5. Juli 2019
ErlassErgebnis der ersten Lesung vom 17. September 2019
AntragAntrag SVP-Fraktion vom 16. September 2019
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht am 22. Dezember 2020
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
17.9.2019Art. 14154Antrag CVP-GLP-Fraktion / FDP-Fraktion36Antrag der vorberatenden Kommission30
17.9.2019Art. 14190Antrag CVP-GLP-Fraktion / FDP-Fraktion25Antrag der Regierung5
17.9.2019Art. 14190Antrag CVP-GLP-Fraktion / FDP-Fraktion25Antrag SP-GRÜ-Fraktion5
17.9.2019Art. 139 Abs. 337Antrag der vorberatenden Kommission64Antrag CVP-GLP-Fraktion / FDP-Fraktion19
17.9.2019Art. 139 Abs. 393Antrag CVP-GLP-Fraktion / FDP-Fraktion25Antrag der Regierung2
17.9.2019Art. 139 Abs. 340Antrag SVP-Fraktion78Antrag CVP-GLP-Fraktion / FDP-Fraktion2
27.11.2019Schlussabstimmung92Zustimmung24Ablehnung4
Statements
DatumTypWortlautSession
17.9.2019Wortmeldung

Baumgartner-Flawil, Ratspräsident: Die Vorlage ist in erster Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der zweiten Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Beschluss

Der Kantonsrat zieht den Antrag der CVP-GLP-Fraktion und der FDP-Fraktion den Anträgen der vorberatenden Kommission mit 54:36 Stimmen bei 25 Enthaltungen vor.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Beschluss

Der Kantonsrat zieht den Antrag der CVP-GLP-Fraktion und der FDP-Fraktion dem Antrag der Regierung mit 90:25 Stimmen vor.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Beschluss

Der Kantonsrat zieht den Antrag der CVP-GLP-Fraktion und der FDP-Fraktion dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion mit 90:25 Stimmen vor.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Regierungsrat Würth zu Surber-St.Gallen: Ich erwartete einen ideologischen Schaukampf und er ist doch noch eingetroffen. Ich dachte mir, dass es nicht sein kann, dass wir über die Grundstückgewinnsteuer sprechen und dass es im Haus nicht rüttelt. Ich habe Verständnis für diese Diskussion und sie auch ein bisschen antizipiert. Ich danke Ihnen, dass Sie sich um die Einnahmen sorgen, die Regierung muss realpolitisch analysieren, wo wir Lösungen erzielen können, die einigermassen vertretbar wären. Wir sahen im Rahmen der Ausarbeitung dieser Vorlage, dass am Ende die Sache wohl nicht ganz aufkommensneutral umgesetzt werden kann und darum heisst es im letzten AFP ganz explizit, dass diese Motion weitgehend ertragsneutral umgesetzt werden soll. Man kann sich darüber streiten, was weitgehend ertragsneutral heisst. Wir sind der Auffassung, unser Vorschlag, der brutto 5 Mio. Franken Ausfälle generiert, 3,5 Mio. Franken für den Kanton und 1,5 Mio. Franken für die Gemeinden, sei noch weitgehend ertragsneutral. Bei grosszügiger Auslegung kann man sagen: Was die CVP-GLP-Fraktion und die FDP-Fraktion wollen, gehört auch darunter. Das müssen schlussendlich Sie entscheiden, Sie sind der Gesetzgeber. Letztlich ist es eine politische Ermessensangelegenheit.

zu Fäh-Kaltbrunn: Zu dieser steuersystematischen Ungleichbehandlung zwischen selbstbewohntem Wohn- und Grundeigentum und vermietetem Grundeigentum, da kann ich Ihnen keine Antwort geben. Schlussendlich haben wir das Gefühl, dass es so einigermassen funktionieren sollte, dass es jedoch einmal einen Gerichtsfall gibt, kann ich nicht ausschliessen. Ich kann Ihnen keine fachlich abschliessende Antwort geben. Man kann das überstrapazieren, dann hätten wir gesagt, dass funktioniert nicht mehr, davon können Sie ausgehen. Selbstverständlich überprüften wir diesen Antrag der CVP-GLP-Fraktion und FDP-Fraktion und wenn wir schwerwiegende, rechtliche Bedenken gehabt hätten, hätten wir nach interner Prüfung interveniert. Sie sprachen einen diskutablen Punkt an und vielleicht wird sich die Justiz über diesen Punkt gelegentlich Gedanken machen. Im Moment, für Sie als Gesetzgeber, kann man das so beschliessen und es ist vertretbar. Der Bogen darf nicht überspannt werden.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Fäh-Neckertal: Ich kann Thoma-Andwil beruhigen, auch die Mieter zahlen Steuern.

zu Regierungsrat Würth: Wie beurteilen Sie den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Unterscheidung von Bst. a und b? Bst. a wären 40,5 Prozent und bei Bst. b sind es maximal 20 Prozent. Es wird bereits jetzt die Unterscheidung nicht gewürdigt, wie sieht es aus, wenn es noch schlimmer wird?

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Locher-St.Gallen: legt seine Interessen als Präsident des HEV Kanton St.Gallen offen.

(im Namen der FPD-Fraktion): Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

Ich verwahre mich gegen das Schlechtreden des Haus- und Grundeigentums, wie das von linker Seite eher verstanden wird sowie gegen die Diffamierung und Diskreditierung der Haus- und Grundeigentümer. Ich glaube, die klassenkämpferische Kampfrhetorik, die insbesondere die beiden Sprecher der SP-GRÜ-Fraktion heute an den Tag legten, zeigen, dass es auf diesen Vorstoss der SP-GRÜ-Fraktion nur eine Antwort, die Ablehnung, gibt. Wir sind jeweils gespannt, wenn die Gewinne verteilt werden, wie die linken Begehrlichkeiten wieder steigen. Versenken Sie die Rhetorik dorthin, wo sie gehört.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Güntzel-St.Gallen: Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

Als erfahrener Kantonsrat sollte man nie zu früh sagen, man spräche beim nächsten Antrag nicht mehr. Die Voten veranlassen mich für einige Bemerkungen. Wenn schon von ungerechtem oder nicht erarbeitetem Gewinnen die Rede ist, müsste man konsequenterweise über die Frage eines Teuerungsausgleichs diskutieren und den allenfalls von der ersten Gewinnberechnung abziehen. So hätte man allenfalls einen Gewinn, der nicht erarbeitet oder unverdient ist.

Ein anderer Sprecher dieser langen Reihe wies darauf hin, dass der Grundstückgewinn der einzige Gewinn ist, der auch vom Ertrag her besteuert wird und nicht nur vom Vermögen. Es gibt einen zweiten Hinweis, Blumer-Gossau hat nochmals auf seine Funktion hingewiesen. Ich muss meine nicht mehr wiederholen, Sie wissen sie. Ich bin nicht nur Sprecher der SVP-Fraktion, sondern war auch jahrzehntelang im HEV tätig, mittlerweile nur noch im Vorstand.

zu Blumer-Gossau: Wenn Sie von Mehrheiten sprechen, kommt es mir vor wie bei der Logik, denn es gibt offenbar nicht nur verschiedene Logiken, sondern unterschiedliche Mehrheiten. Ich weiss, dass es mehr Mieter als Eigentümer gibt im Kanton St.Gallen oder in der ganzen Schweiz. Interessant ist doch, dass unsere Mitgliederzahl ein Mehrfaches von dem ist, was Sie bearbeiten und verwalten müssen für die Ostschweiz, bei uns im Kanton St.Gallen, und was heisst das? Das Gros der Mieter ist zufrieden, weil es Ihnen sehr gut geht und sie sich nicht durch linke Ideologien vertreten lassen. Die Hauseigentümer haben bemerkt, dass es noch schlechter um sie steht, wenn sie nicht zusammenstehen. Es ist schön, dass Sie Ihre Mieter vertreten, das ist wichtig. Halten Sie es mit den Mehrheiten so, dass klar ist, wer Probleme hat und wer nicht.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Thoma-Andwil: Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

zu Lemmenmeier-St.Gallen: Das ist mir geblieben. Dieser Sozialstaat, den wir hier im Kanton St.Gallen haben, wird von diesen Leuten finanziert, die Sie öffentlich geisseln und die Sie brandschwarzen und sagen, dass sei eine Schweinerei, dass man Steuererleichterung erteilt. Das dürfen Sie nicht vergessen. Sie müssen wissen, dass alle Ihre Ideen und alle Projekte, die wir heute noch besprechen, auch diejenige zu den Energiethemen, hauptsächlich von diesen Leuten finanziert werden und nicht von denjenigen Leuten, die Sie sagen, müsste man entlasten.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Schöbi-Altstätten: Dem Antrag der CVP-GLP-Fraktion und der FDP-Fraktion ist zuzustimmen.

zu Lemmenmeier-St.Gallen: Ich staune immer wieder, wie wir Ihrer Meinung nach einer solchen Vorzeigedemokratie wie Singapur nacheifern sollen. Dort hätten wir eine solche Debatte, ob es nun eine Mehrheit oder nur eine sehr breite Bevölkerungsschicht ist und welchen Tarif wir anwenden sollen gar nicht führen können. Sind wir doch froh, dass wir das in der Pfalz frei erörtern können.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Surber-St.Gallen: Der Antrag der CVP-GLP-Fraktion und der FDP-Fraktion ist abzulehnen. Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich verkniff es mir in der Eintretensdebatte, nach der Regierung zu sprechen und möchte nun einige Worte verlieren. Regierungsrat Würth führte vorhin die Regierungsseite aus, dass diese Kompromissvorschläge, die nun auf dem Tisch liegen würden, von Seiten des Finanzhaushaltes so weit zu verkraften seien. Selbstverständlich sind, gemessen an unserem verfügbaren Gesamthaushalt, diese Einbussen von vielleicht 5 bis 8 Mio. Franken nicht gigantisch. Gemessen an den Diskussionen, die wir jährlich über das Budget führen, sind 3 Mio. Franken mehr oder weniger im Budget aber relevant. Man kann das nicht einfach wegdenken und sagen, das sei ja nicht so verrückt, wir hätten ja so viel, das wir bewältigen müssen, da käme es auf so wenig nicht darauf an. Es kommt eben darauf an, darum bitte ich Sie, dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion, der so weit ertragsneutral ist, oder höchstens dem Antrag der Regierung zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Blumer-Gossau: Der Antrag der CVP-GLP-Fraktion und der FDP-Fraktion ist abzulehnen. Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen.

Mir ist in der Begründung des Antrages von CVP-GLP- und FDP-Fraktion aufgefallen, dass gleich zu Beginn «eine sehr breite Bevölkerungsschicht lebt in selbstbewohnten Eigenheimen» erwähnt wird. Diese sehr breite Bevölkerungsschicht, die hier zitiert wird, erweckt beim unbedachten Leser die Meinung, es sei die Mehrheit. Dem ist bei weitem nicht so, diese Begründung muss man zu Recht stellen. Die Mehrheit bilden die Mieterinnen und Mieter und diese Mehrheit ist nicht daran interessiert, dass weitere Steuerausfälle entstehen, die dann den Eigentümerinnen und Eigentümer zugute kommen. Wenn man das Ganze aus der Sicht der Mehrheit betrachtet, müssen wir unseren Steuererträgen Sorge tragen und Einbussen sind nicht zu verkraften. Das ist in unserem Kanton wichtig, wir haben wichtige Aufgaben zu erfüllen. Da ist es nicht angezeigt, den Hauseigentümern zusätzliche Erleichterungen zu gewähren. Wenn Sie für den ganzen Kanton denken und auch das eigene soziale Gewissen anhören, müssen Sie dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zustimmen und diese Ausfälle so gering wie möglich halten.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Art. 141(b) Zuschläge und Ermässigungen). Lemmenmeier-St.Gallen beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, Art. 141 Abs. 2 Bst. a wie folgt zu formulieren: «auf einem Gewinnanteil von höchstens Fr. 500'000.– um 0,75 Prozent, höchstens aber um 20 Prozent, wenn der Veräusserer das Grundstück wenigstens 15 Jahre selbst bewohnt hat;».

Der Antrag der CVP-GLP-Fraktion und der FDP-Fraktion ist abzulehnen.

Die Motion 42.15.22 «Grundstückgewinnsteuer: Anpassung der Anlagekosten in besonderen Fällen» hielt klar fest, dass mit den Neuerungen nur eine Verbesserung auf Verfahrensökonomie erreicht werden soll. Das Ziel sei nicht, eine weitergehende Möglichkeit zur Erzielung eines steuerfreien Kapitalgewinns beim Verkauf von unbeweglichen Vermögen zu schaffen. Die Anpassungen im Steuergesetz sind deshalb im AFP ertragsneutral festgehalten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine weitergehende Reduktion des Haltedauerrabatts notwendig. Die Kommission schlägt vor, den Haltedauerrabatt im bisherigen Umfang zu belassen, dies führt zu Steuerausfällen von geschätzten 39 Mio. Franken. Auch der Vorschlag der Regierung, den Haltedauerrabatt auf ein Prozent zu senken, führt zu geschätzten Mindereinnahmen von 5 Mio. Franken. Um eine effektiv ertragsneutrale Vorlage zu erhalten, ist die Haltedauerermässigung von 1,5 Prozent auf 0,75 Prozent zu reduzieren. Wir stellten das mit dem Antrag aus der Mitte des Rates dar. Auf diese Weise ergeben sich für Kanton und Gemeinden keine Mindereinnahmen, was angesichts der anstehenden finanzpolitischen Herausforderungen dringend angezeigt ist. Ich verzichte darauf, dass erneut auszuführen, das erledigte die Regierung eindrücklich in Ihren Ausführungen zum Antrag der Regierung.

Allgemein gilt es festzuhalten, dass sowohl bei den Anträgen der Regierung, als auch bei den Anträgen der CVP-GLP- und FDP-Fraktion und besonders bei den Anträgen der Kommission, eine kleine Gruppe von Hausbesitzern gegenüber anderen Hausbesitzern, vor allem gegenüber der Gesamtzahl der Steuerpflichtigen, in ungerechtfertigter Weise bevorteilt wird. Dabei handelt es sich zudem um eine Gruppe, die in ausgeprägtem Mass von der Steigerung der Grundstückpreise der vergangenen Jahre profitieren konnte. Grundsätzlich gilt es aus unserer Sicht zu betonen, dass es sich bei Grundstückgewinnen um ökonomische Renten handelt, die ohne persönliche Leistung zustande gekommen sind. Sie sind das Ergebnis einer Leistung des Staates bzw. der volkswirtschaftlichen Leistung der gesamten Bevölkerung und sie fallen regional sehr unterschiedlich an. Sie gehören deshalb der ganzen Bevölkerung und müssen konsequent weggesteuert werden. Gerade jene Parteien, die regelmässig die Leistung als Grundlage der Gesellschaft betonen, sollten konsequent sein und ungerechtfertigt die Gewinne wegsteuern. Das geschieht konsequenterweise in Singapur. Das Staatsoberhaupt des Stadtstaats Singapur hielt klar fest: «Ich sah keinen Anlass, weshalb private Grundeigentümer von einem der wirtschaftlichen Entwicklung und der mit öffentlichen Geldern finanzierten Infrastruktur geschuldeten Wertzuwachs von Grund und Boden profitieren sollten.» Singapur gehört zu den wirtschaftlich erfolgreichsten Staaten der Welt, weil man bemerkte, dass es Sinn ergibt, ökonomische Renten wegzusteuern. Soweit ist die Schweiz noch nicht. Die Schweiz privilegiert die Grundeigentümer in erheblichem Masse.

Der Vorschlag der CVP-GLP-Fraktion, will Grundeigentümerinnen und -eigentümer, die ihr Eigentum selbst bewohnen, mit einem grösseren Haltdauerrabatt bevorteilen. Generell gilt auch hier, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden wie bei den anderen Vorschlägen auf Kosten der Allgemeinheit bevorteilt. Besonders problematisch ist zusätzlich, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ganz unterschiedlich behandelt werden. Wenn ich das eigene Kapital in eine Liegenschaft investierte, die ich selbst bewohne, fahre ich steuerlich günstiger, als wenn ich in eine Mietliegenschaft investiere. Für uns ist klar: Der Haltedauerrabatt, der ohnehin fraglich ist, muss in beiden Fällen gleich tief sein. Der Haltedauerrabbatt wird nicht für eine Leistung gewährt. Eine Liegenschaft länger zu erhalten, ist keine besondere Leistung.

Der Vorschlag der SP-GRÜ-Fraktion sichert der st.gallischen Bevölkerung die bisherigen Steuereinnahmen, die sie dringend benötigt, um für alle eine gute Gesundheitsversorgung, einen guten öffentlichen Verkehr und eine gute Bildung zu sichern. Er beeinträchtigt die wirtschaftlichen Aktivitäten in Städten und Gemeinden in keiner Weise. Die Grundstücke werden aufgrund der persönlichen Situation der Eigentümerinnen und Eigentümer weiterhin gehandelt. Wenn man den Haltedauerrabatt gewährt oder senkt, ist es keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Tätigkeit. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind heute gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen ausgesprochen privilegiert. Sie kassieren ökonomische Renten, die durch die Allgemeinheit erarbeitet werden. Es braucht keine weitere Privilegierung. Ich bitte Sie deshalb, unter dem Aspekt der sozialen Gerechtigkeit, unserem Antrag zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Toldo-Sevelen (im Namen der FDP-Fraktion): Dem Antrag der CVP-GLP-Fraktion und der FDP-Fraktion ist zuzustimmen.

Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton St.Gallen ist im Vergleich zu den Nachbarkantonen überdurchschnittlich hoch. Würden wir diese Systematiken der umliegenden Kantone übernehmen, würden gemäss Aussage des Finanzdepartements die Steuerausfälle um einiges höher ausfallen, als dies die vorberatende Kommission in ihrer Maximalvariante vorschlägt. Wer nun den Vorwurf der Steuergeschenke für ein paar Wenige platziert, muss sich ebenfalls bewusst sein, dass das gerade diese Wenigen sind, welche um ein Vielfaches zur Kasse gebeten werden. Wer sind diese Wenigen? Die Vorlage betrifft weder Spekulanten oder Liegenschaftshändler, noch juristische Personen. Die Vorlage trifft dafür ältere Menschen, deren Lebensumstände es nicht mehr erlauben, im Eigenheim leben zu können.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Art. 141 (b) Zuschläge und Ermässigungen). Schöbi-Altstätten: beantragt im Namen der CVP-GLP-Fraktion und der FDP-Fraktion bei Art. 141 Abs. 2 Bst. b Festhalten am geltenden Recht / am Entwurf der Regierung.

Die Kurzbegründungen entnehmen Sie jenem Papier. Ergänzend ist Folgendes festzustellen: Vorliegend geht es um die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer. Private Kapitalgewinne sind grundsätzlich nicht steuerbar, der Bund schreibt den Kantonen das Erheben einer Grundstückgewinnsteuer als Ausnahme vor. Gewinnermittlung und Tarife sind Sache der Kantone, sie besitzen dabei einen grossen Handlungsspielraum. Zu berücksichtigen sind bei der Auslegung der kantonalen Kompetenzen einzig das Prinzip der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dementsprechend halten die Fraktionen dafür, dass bei der Tarifgestaltung den Personen, die eine Liegenschaft selbst bewohnen, nach immerhin erst 15 Jahren, wie bisher, einen Haltedauerrabatt nach dem bisherigen Tarif gewährt wird. Die verfahrensmässigen Vereinfachungen mit Beweiserleichterung, in dem bei den Anlagekosten auf den Verkehrswert vor 20 Jahren abgestellt werden kann, haben als Korrektiv einen kleineren Haltedauerabzug ab dem 500'000 Franken übersteigenden Erlös zur Folge. Das halten wir für vertretbar. Ein tieferer Ansatz lehnen beide Fraktionen geschlossen ab, denn die Entwicklungen in der Politik – ich verweise auf die Beschränkung des Siedlungsraums, den Verein «Zuwanderung in die Schweiz» und des dadurch verdichteten Bauens – führten zu einer Erhöhung der Ausnützung, einer Verknappung des Bodens und beides zu höheren Grundstückspreisen. Man könnte aus der umgedrehten Sicht erwähnen, Geld in Bezug auf Boden ist immer weniger wert. Eine Art umgedrehte Inflation. Dementsprechend sind die Grenzen für die Entlastung bei 500'000 Franken anzusetzen und bedenken Sie: Wir legiferieren nur eine Ableitung für selbstbewohntes Grundeigentum. Betroffen ist der klassische Mittelstand, insbesondere beim Generationenwechsel und bei Familienliegenschaften. Genau dieser Mittelstand ist steuerlich bereits heute am meisten belastet und verdient in einem besonders sensiblen Bereich fiskalische Rücksicht und Schonung.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Beschluss

Der Kantonsrat zieht den Antrag der CVP-GLP-Fraktion und der FDP-Fraktion dem Antrag der vorberatenden Kommission mit 64:37 Stimmen bei 17 Enthaltungen vor.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Beschluss

Der Kantonsrat zieht den Antrag der CVP-GLP-Fraktion und der FDP-Fraktion dem Antrag der Regierung mit 93:25 Stimmen vor.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Beschluss

Der Kantonsrat zieht den Antrag der CVP-GLP-Fraktion und der FDP-Fraktion dem Antrag der SVP-Fraktion mit 78:40 Stimmen vor.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Güntzel-St.Gallen: Ich muss nach der Regierung sprechen, da ich auf die Regierung reagieren will, ich fasse mich kurz.

Ich nehme zur Kenntnis, Regierungsrat Würth, dass es verschiedene Logiken gibt.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Regierungsrat Würth: Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Wir sprechen jetzt über zwei Sachverhalte, zwei Themen, die sich bei Art. 139 StG manifestieren. Ich möchte zuerst zum Antrag CVP-GLP- und FDP-Fraktion etwas sagen. Dieser geht darum, wie wir einerseits den ganzen Kapitalgewinn technisch berechnen und wie wir andererseits mit diesen wertvermehrenden Aufwendungen umgehen. Grundsätzlich kann man sagen, dass es schon im heutigen Recht Wahlmöglichkeiten für den Steuerpflichtigen gibt. Man kann nach heutigem Recht und auch inskünftig zwischen effektivem Erwerbspreis und Ersatzwert wählen. Das ist die eine Wahlmöglichkeit und die andere Wahlmöglichkeit ist, dass man zwischen dem Nachweis der tatsächlichen, wertvermehrenden Aufwendungen und dem sogenannten Neuwertvergleich wählen kann. Der Neuwertvergleich basiert auf einer Glaubhaftmachung und man berechnet ihn technisch, indem man im Grunde den Veräusserungswert zum Zeitpunkt der Veräusserung nimmt auf der einen Seite und auf der anderen Seite die mutmassliche Wertvermehrung hochrechnet, seit diesem Ersatzwert vor 20 Jahren. Man erstellt diese Hochrechnung technisch mit dem sogenannten «Zürcher Baukostenindex». Die Steuerpflichtigen dokumentieren nicht immer gleich gut, es gibt Fälle, bei welchen der Steuerpflichtige froh ist, dass er über diesen Weg der Glaubhaftmachung dieser Aufwendungen, über diesen Neuwertvergleich, eine Lösung mit der Steuerbehörde finden kann. Aus dieser Kombination ergeben sich am Ende des Tages vier Varianten, die der Steuerpflichtige wählen kann. Nach Massgabe der Regierungsvorlage hätte es nur drei Varianten gegeben. Die CVP-GLP- und FDP-Fraktion sagte mit einem gewissen Recht, wieso solle man die Variante vier weglassen? Mit dem Streichen des Wortes «tatsächlich» streichen sie die Möglichkeit, dass man einerseits den Ersatzwert wählen kann und gleichzeitig mittels Neuwertvergleich die Aufwendungen glaubhaft machen kann. Dies wäre nach Massgabe der Regierungsvorlage nicht mehr möglich gewesen. Mit dem Antrag von CVP-GLP- und FDP-Fraktion schaffen Sie diese Möglichkeit, es ist eine relativ technische Frage, bei der wir kein Herzblut vergiessen. Man kann so argumentieren, dass der Motionär im Grunde genommen für die Steuerpflichtigen gewisse Möglichkeiten schaffen wollte. Er sagte, dass man den Steuerpflichtigen nicht zumuten könne, 50 Jahre lang Belege aufzubewahren usw. Das war seinerzeit die Argumentation bei der Motionseinreichung. Somit sei auch gesagt, dass wir mit dieser Modifikation gut leben können. Es ist keine Kardinalsfrage von Mieter und Hauseigentümer, sondern es ist mehr eine Frage, wie der Fiskus hier mit den Steuerpflichtigen umgeht. Mit diesen vier Varianten, die man in der Praxis anwenden kann, findet man konkrete und sachgerechte Lösungen.

zu Güntzel-St.Gallen: Das ist im Art. 139 StG ein anderer Sachverhalt, den wir beachten müssen. Nochmals kurz zur Erklärung, was der Antrag der SVP-Fraktion möchte: Wenn Sie die Frist für die Anrechnung der wertvermehrenden Aufwendungen verlängern, haben Sie logischerweise eine entsprechende Reduktion des Kapitalgewinns und somit entsprechende Steuerausfälle. Wenn Sie von der Gleichbehandlung sprechen, ist für uns genau das dass Stichwort. Die Überlegung, die die Regierung anstellte, wenn wir den Ersatzwert vor 20 Jahren als Ausgangspunkt für die Berechnung nehmen, ist es im Sinne der Gleichbehandlung irgendwie logisch, dass man von diesem Zeitpunkt auch die wertvermehrenden Aufwendungen geltend machen kann und nicht weiter zurück. Mein Vorgänger ist sehr korrekt, was die Aktenführung anbelangt und ich habe in seinen Akten, die er mir übertrug, einen HEV-Standpunkt gefunden. Jörg Frei, der seinerzeitige Motionär, sagte sinngemäss im «HEV-Blatt» genau das, was ich erwähnte: «Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass durch eine Gesetzesanpassung auch die wertvermehrenden Aufwendungen nur für einen kürzeren Zeitraum zu berücksichtigen wären, ist mit tragbaren Mindereinnahmen zu rechnen.» Er sagte nicht explizit, dass es deckungsgleich sein muss; so habe ich ihn jedenfalls verstanden. Aus dieser Logik heraus, legten wir uns auf den Ersatzwert von 20 Jahren fest. Sinnvoller und konsequenterweise auch seit diesem Zeitpunkt die Berechnung der nachweislichen, wertvermehrenden Aufwendungen und nicht weiter zurück, in dem man auch den seinerzeitigen tatsächlichen Schätzwertzeitpunkt mit in die Waagschale werfen kann. Das sind die Überlegungen der Regierung und wie erwähnt, führt der Antrag der SVP-Fraktion zu weiteren Ausfällen gegenüber dem Antrag von CVP-GLP- und FDP-Fraktion von 3 Mio. Franken gegenüber dem Antrag der Regierung von 6 Mio. Franken und das wollen wir nicht.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Art. 139 Abs. 3 (4. Anlagekosten in besonderen Fällen). Güntzel-St.Gallen beantragt im Namen der SVP-Fraktion, Art. 139 Abs. 3 wie folgt zu formulieren: «Liegt der massgebende Erwerb mehr als 20 Jahre zurück, kann der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Kosten den amtlichen Verkehrswert oder bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den amtlichen Ertragswert vor 20 Jahren als Anlagekosten geltend machen. In diesem Fall sind die seit der massgebenden Schätzung getätigten Aufwendungen nach Art. 137 dieses Erlasses zusätzlich anrechenbar, soweit sie nachgewiesen werden.» Ich lege eine Interessen als Vorstandsmitglied des kantonalen Hauseigentümerverbandes (HEV) offen.

Dem Antrag der SVP-Fraktion ist zuzustimmen. Der Antrag der CVP-GLP-Fraktion und der FDP-Fraktion ist abzulehnen. Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

In seinem Eintretensvotum wies der Sprecher der CVP-GLP-Fraktion darauf hin, dass eine weitergehende Entlastung kein Standortvorteil für unseren Kanton bringe. Das mag so richtig sein, da ich in meinem Votum nicht von einem Standortvorteil sprach. Es geht um einen gewissen Vergleich mit den umliegenden Kantonen und es ist aufzuzeigen, deshalb wurde eine Tabelle des kantonalen Steueramtes damals bereits im Rahmen der Erheblicherklärung der Motion 42.15.22 «Grundstückgewinnsteuer: Anpassung der Anlagekosten in besonderen Fällen» offen gelegt. Mit Ausnahme des Kantons Graubündens, der diese Ersatzlösung bzw. Vergleichslösung nicht kennt – damit geht es dort nicht um 20 oder 50 Jahre – haben bereits Appenzell Innerrhoden, Ausserrhoden, Thurgau und Zürich diesen Vergleichswert mit der Schätzung von 20 Jahren und nicht wie wir, 50 Jahren. Es ist nur ein Nachziehen, was andere Kantone bereits haben. Was sehr interessant ist, dass in anderen Kantonen der progressive Tarif sehr differenziert oder massvoller ist. Im Kanton St.Gallen reicht ein progressiver Tarif bis zu einem Gewinn von 600'000 Franken. Appenzell Innerhoden kennt 100'000 Franken, Ausserrhoden weist generell einen proportionalen Tarif aus, Graubünden besitzt einen progressiven Tarif bis 190'000 Franken, Thurgau einen proportionalen und Zürich einen progressiven Tarif bis zu 100'000 Franken. Alleine bei diesen sehr unterschiedlichen Limiten oder Höhen ist eine Differenzierung vorhanden, die einmal mehr zeigt, dass St.Gallen das Grundeigentum strenger und stärker als andere Kantone besteuert, um die Maximalsätze zu vergleichen. Maximalsätze und Progression sind eines oder zwei Elemente, das Dritte ist selbstverständlich der Steuersatz.

Wenn wir konsequent wären – ich sagte es in meinem Eintretensvotum – ist es im Sinne der Gleichbehandlung gerecht, bei der massgebenden Schätzung nicht das Wort «20 Jahre» in den Vordergrund zu stellen, sondern das Schätzjahr. Wenn jemand vor 27 bis 29 Jahren seine vorletzte amtliche Schätzung hatte und zwischen dieser Zeit und 20 Jahren wertvermehrende Investitionen an seinem Haus tätigte, ist nicht einzusehen, weshalb jene wertvermehrenden Investitionen nicht zu berücksichtigen sind, jedoch die jüngeren als 20 Jahre schon. Es geht nicht um ein Geschenk, es geht um die Gleichbehandlung der amtlichen Schätzungen, die sich in unserem Kanton aufgrund der Menge und des Schätzungsgesetzes über zehn Jahre verteilen. Das ist unsere Absicht.

Konsequenterweise wäre das auch bei Art. 141 StG, bei dem es sich um den Haltedauerrabatt dreht. Beim Haltedauerrabatt will die Regierung und offenbar die Mehrheit der halbbürgerlichen Parteien, dies auf die absolute Zahl von 20 Jahren begrenzen. Auch hier stellt sich die Frage, wenn vor 26 Jahren geschätzt wurde, warum nicht vor 26 Jahren die Haltedauer beginnt und nach 15 Jahren einsetzt? Wir verzichten im Sinne eines Kompromisses, damit es nicht zuviel wird, bei Art. 141 StG auf diesen Ausgleich über 20 Jahre hinaus, weil ich persönlich meine, dass es für den einzelnen Grundeigentümer wichtiger ist, dass er seine wertvermehrenden Investitionen seit der vorletzten amtlichen Schätzung geltend machen kann, dass jedoch beim Haltedauerrabatt das Unschöne eintritt und diese Frist für alle zu diesem Zeitpunkt startet. Wir tragen dazu bei, eine Lösung zu erstellen, die vertretbar ist.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Blumer-Gossau: legt seine Interessen als Präsident des Mieterinnen- und Mieterverbandes (MV) Ostschweiz offen. Der Antrag der CVP-GLP-Fraktion und der FDP-Fraktion ist abzulehnen. Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich rufe in dieser Funktion gerne in Erinnerung, dass bei der Bevölkerung die Mehrheit Mieterinnen und Mieter sind, auch im Kanton St.Gallen. Es sind rund 60 Prozent. Im Rat sieht es anders aus, man muss die Mieter und Mieterinnen mit der Lupe suchen. Umso wichtiger ist es, dass wir die Mehrheit in unserem Kanton im Auge behalten und dabei erinnere ich Sie gerne daran, was Regierungsrat Würth sagte: Der Motionär wollte die Verfahrensökonomie verbessern und keine Steuergeschenke verteilen. Es geht nicht darum, die Minderheit der Eigentümer zu bevorzugen. Darum geht bereits die Vorlage der Regierung mit den 5 Mio. Franken Steuerausfällen in die falsche Richtung, wenigstens moderat. Wenn wir nun die Gesamtbevölkerung im Auge behalten, müssen wir jetzt dem Antrag der Regierung zustimmen. Das ist schon zu viel. Die weitergehenden Anträge, die Ausfälle von 8 oder 11 Mio. Franken zur Folge haben, gehen definitiv zu weit. Das können wir der Mehrheit in diesem Kanton, die mietet, nicht antun.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Kohler-Sargans: (im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Dem Antrag der CVP-GLP-Fraktion und der FDP-Fraktion ist zuzustimmen.

Zur Rückwirkung und dem Antrag der SVP-Fraktion: Rechtlich ist eine Rückwirkung stets heikel. Die klassische Lösung für das sogenannte intertemporale Recht bieten die Allgemeinen Bestimmungen, der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches. Der Grundsatz bedeutet die Nichtrückwirkung: alte Tatsache – altes Recht. Diese sachlogische Regelung haben wir auch auf die steuerrechtlichen Sachverhalte anzuwenden:

  1. Wenn schon die Beweisprobleme dem Steuerpflichtigen/dem Grundeigentümer verfahrensrechtlich dadurch abgenommen werden, dass er anstelle von Urkunden den Verkehrswert vor zwanzig Jahren einsetzen darf, um seine Anlagekosten zu beweisen – und dieser Verkehrswert erbringt den vollen, vom Fiskus nicht widerlegbaren Beweis –, so können vor diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen nicht nochmals berücksichtigt werden.
  2. Dem Steuerpflichtigen/dem Grundeigentümer steht es zudem weiterhin frei, seine effektiven Anlagekosten– und die seiner Rechtsvorgänger, bei denen der Grundstückgewinn aufgeschoben wurde – auf Jahrzehnte zurück geltend zu machen. Er hat weiter die Möglichkeit, seine Anlagekosten wie bisher glaubhaft zu machen, so etwa mit der in der Praxis umgesetzten Anwendung des Neuwertvergleichs des kantonalen Steueramtes.

Die nach Streichen des Wortes «tatsächlich» in Art. 139 Abs. 3 StG (wie dies Antrag der FDP / CVP-GLP-Fraktion vorgeschlagen wird) vier vorhandenen Berechnungsmöglichkeiten lassen dem Steuerpflichtigen offen, welche Berechnungsart er für den Grundstückgewinn anwenden will. Die Besteuerung kann damit dem Einzelfall angemessen erfolgen und dies verhältnismässig, wie vom Verfassungs- und Bundesgesetzgeber den Kantonen vorgeschrieben wird.

Noch eine Anmerkung: Aus der Praxis und einer soeben persönlich gemachten Erfahrung kann ich Ihnen versichern, wenn Sie als Grundeigentümer in eine wertvermehrende Anlagebaute, z.B. eine Garage, Terassenüberdachung oder eine Erweiterung Ihrer Wohnfläche für welche Sie eine Baubewilligung benötigen, investieren, werden Sie automatisch vom Grundbuchamt eine Aufforderung bekommen, bei der Sie die investierten Kosten anhand einer Baukostenabrechnung mitteilen dürfen bzw. müssen. Aufgrund dieser investierten Kosten wird dann auch eine Neuschätzung vorgenommen, welche sich nicht nur auf den Steuerwert ihres Grundstücks niederschlagen wird, nein, auch für Sie als Grundeigentümer ist dies von Interesse, da auch der Versicherungswert neu festgelegt wird, welcher dann bei einem Schadensfall berücksichtigt wird. Ordentlicher Ersatz und Rennovationskosten werden Sie weiterhin bei der Einkommenssteuer geltend machen.

Im Sinne der Vereinfachung, gehen wir doch bei dieser Vorlage von 20 Jahren aus und nicht von einer Zeitspanne von 20 bis 29 Jahren.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Lemmenmeier-St.Gallen: (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Der Antrag der CVP-GLP-Fraktion und der FDP-Fraktion ist abzulehnen. Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Die SP-GRÜ-Fraktion will in Art. 139 Abs. 3 StG am Entwurf der Regierung festhalten. Das bedeutet, dass die Anträge der SVP- und CVP-GLP- sowie FDP-Fraktion abzulehnen sind. Wir sind der Meinung, dass mit den Neuerungen die steuerpflichtige Person nur noch Anlagekosten geltend machen kann, die vor weniger als 20 Jahren getätigt wurden. Wir sind der Ansicht, dass diese Aufwendungen tatsächlich nachgewiesen werden sollen. Eine Schätzung der Aufwendung, z.B. mittels Neuwertvergleich, soll nicht mehr möglich sein. Es kann von den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer erwartet werden, dass sie tatsächlich getätigte wertvermehrende Aufwendungen nachweisen. Die blosse Glaubhaftmachung genügt nicht und führt zu Ungleichbehandlung, Rechtsunsicherheit und Streitereien. Auf diese Weise nehmen Sie keine weiteren Ausfälle bei den Steuereinnahmen in Kauf.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Toldo-Sevelen: beantragt im Namen der CVP-GLP-Fraktion und der FDP-Fraktion, Art. 139 Abs. 3 wie folgt zu formulieren: «Liegt der massgebende Erwerb mehr als 20 Jahre zurück, kann der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Kosten den amtlichen Verkehrswert oder bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den amtlichen Ertragswert vor 20 Jahren als Anlagekosten geltend machen. In diesem Fall sind die in den letzten 20 Jahren getätigten Aufwendungen nach Art. 137 dieses Erlasses zusätzlich anrechenbar, soweit sie nachgewiesen werden.»

(im Namen der FDP-Fraktion): Die Aufwandschätzung mittels Neuwertvergleich ist ein wichtiges Instrument für die Verfahrensökonomie. Die umzusetzende Motion zielte unter anderem darauf ab, dass man nicht schon bei der Beweislage scheitert und in eine Situation kommt, in der keine Beweise mehr vorhanden sind. Der Motionär wies in seinen Ausführungen zum Antrag der Regierung vom 8. Februar 2019 explizit darauf hin, dass die Neuwertvergleichsmethode weiterhin gelten soll. Auch die Regierung attestiert in ihrem Antrag zur Motion, das sich der Neuwertvergleich in der Praxis bewährt und von der Rechtssprechung anerkannt wird. Mit der Streichung des Wortes «tatsächlich» in Abs. 3 wird die von allen Seiten anerkannte Aufwandschätzung gemäss heutiger Regelung beibehalten und die 20-Jahres-Frist respektiert.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Struktur

Spezialdiskussion

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Baumgartner-Flawil, Ratspräsident: stellt Eintreten auf die Vorlage fest.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Regierungsrat Würth: Es wurde in dieser Eintretensdebatte deutlich, dass das Hauptziel des Motionärs erreicht wurde, dass wir eine verfahrensmässige Vereinfachung für die Steuerpflichtigen erreichen, letztlich auch für die Steuerverwaltung. Das Hauptziel «Verfahrensökonomie verbessern» wurde erfüllt. Seit der Einreichung dieser Motion, stellt sich die Frage, wie wir die finanziellen Effekte in Grenzen halten können. Bei der Motionseinreichung – die Regierung wehrte sich mit einem Antrag – hiess es seitens des Kantonsrates, dass man das in einem finanziell vertretbaren Rahmen umsetzen möchte. Es war von Beginn an klar, dass wir keine grossen Ausfälle produzieren wollen und darum danke ich Ihnen auch für das Verständnis, dass Sie jetzt für den Antrag der Regierung implizit geäussert haben. Darin legten wir dar, dass das, was die Kommission entwickelte, diesen Grundsatz verletzt und wir nach neuen Optionen suchen müssen. Mit diversen Anträgen haben Sie das getan, es ist eine deutliche Konvergenz der Positionen erkennbar. Im Grunde genommen ist auch der ersatzweise Ersatzwert, den wir wählen können, den die Steuerpflichten wählen können und den wir mit Blick auf die anderen Kantone bei 20 Jahren festgelegt haben, weiter unbestritten. Hingegen sind die weiteren Stellschrauben bestritten, die man bei diesen Berechnungen anlegen kann, ab wann exakt ein solcher Hochkapitalgewinn hochzurechnen ist. Die Idee des Antrags der SVP-Fraktion geht in die Richtung, dass man nicht nur den Ersatzwert vor 20 Jahren nimmt, sondern bei den anrechenbaren Aufwendungen und beim Schätzdatum ansetzt. Sprich 20 Jahre plus X, maximal 10 Jahre würde ich sagen, da wir einen Schätzungsrhythmus von 10 Jahren haben. Die Idee der CVP- und FDP-Fraktion ist, dass man beim Haltedauerrabatt etwas verändert und dort versucht, die Ausfälle in Grenzen zu halten. Dem der SP-GRÜ-Fraktion können Sie entnehmen, dass wir bei der Haltedauerermässigung etwas ändern und so je nach Standpunkt der Fraktion die Ausfälle in Grenzen halten.

Konkret sprechen wir beim Antragder SVP-Fraktion von rund 11 Mio. Franken, die wie hochrechneten. Das ist eine deutliche Verbesserung gegenüber den Anträgen der vorberatenden Kommission. Beim Antrag der CVP- und FDP-Fraktion sprechen wir von Ausfällen von 8 Mio. Franken. Das ist etwas mehr als das, was die Regierung beantragt hat. Wir weisen einen Effekt von 5 Mio. Franken aus. Ich kann Ihnen sagen, dass die Regierung diese Lösung letzten Dienstag nochmals diskutiert hat, wir könnten damit leben, denn es ist eine vertretbare Abweichung gegenüber dem ursprünglichen Regierungsantrag. Schliesslich die SP-GRÜ-Fraktion, die mit ihren Anträgen praktisch, ich kann es nicht ganz genau sagen, wahrscheinlich irgendwo im Bereich von effektiv ertragsneutral landet. Insofern sprechen wir am Ende doch davon, wie viel wir in Kauf nehmen wollen und die Regierung stellt mit ihrem Antrag deutlich klar, dass die Herausforderung nicht unbedingt das Budget 2020 ist. Das haben wir relativ gut im Griff, wir werden Ihnen keine Überraschungen präsentieren. Das legten wir beim Aufgaben- und Finanzplan bereits dar. 2020 ist gut bewältigbar, die Herausforderungen beginnen aus den bekannten Gründen, die ich nicht nochmals wiederhole, ab Planjahr 2021. Vor diesem Hintergrund mussten wir den Kantonsrat mit unserem Antrag mit deutlichen Worten bitten, die Position der vorberatenden Kommission zu korrigieren.

Die Regierung hat Ihnen aus meiner Sicht eine sehr austarierte Vorlage unterbreitet. Sie geht von 5 Mio. Franken Bruttosteuerausfällen aus, zwei Drittel Kantonssteuern und ein Drittel Gemeindesteuern. Das wird auch von den Gemeinden mitgetragen. Den Antrag der CVP- und FDP-Fraktion können wir noch knapp so mittragen, auch die Gemeinden, für die ich nicht sprechen muss, sie signalisierten mir, dass wir das mittragen könnten. Hingegen bitte ich Sie, den Antrag der SVP-Fraktion aus finanziellen Gründen abzulehnen, aber auch aus einigen steuersystematischen Gründen, die wir vielleicht in der Detailberatung noch vertiefen können. Ich bin überzeugt, dass wir heute eine vernünftige Lösung finden werden.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Fäh-Neckertal (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Motion ist einzutreten.

Die Motion wurde aus verfahrensökonomischen Gründen eingereicht. Ich zitiere aus dem Eintretensvotum des Motionärs: «Hauptziel der Motion ist die Vermeidung unnötiger Papierkriege und damit auch der Abbau einer übermässigen Bürokratie», hinter diesem Ziel können wir stehen. Der Vorschlag der Regierung geht in die richtige Richtung, auch wenn die Ausfälle unserer Meinung nach zu hoch sind und auf weitere Vereinfachungen leider verzichtet wurde. Wir werden deshalb einen Antrag einreichen. Was die vorberatende Kommission nun vorschlägt, ist eine reine Steuersenkungsvorlage. Da kommt der unweigerlich der Slogan «Für wenige statt für alle» in den Sinn.

39 Mio. Franken für knapp 1'100 Steuerpflichtige, sprich 35'000 Franken pro Person. Anders gesagt: Wir könnten jedem der ungefähr 310'000 Steuerpflichtigen jährlich 120 Franken geben. Egal ob er oder sie Steuern bezahlen muss oder nicht. Obwohl nicht mehr der Gewinn, sondern lediglich die Differenz zwischen dem Steuerwert vor 20 Jahren und den Verkaufspreis versteuert werden muss, soll der Rabatt für die ganze Besitzesdauer gewährt werden. Die vorberatende Kommission möchte «dä Füfer und s Weggli». Sie wollen massive Steuergeschenke an diejenigen verteilen, welche von den stark gestiegenen Immobilienpreisen profitieren konnten. So lange ich der älteren Dame mit einer AHV-Rente von rund 1'800 Franken erklären muss, dass sie trotz gestiegener Mieten, Krankenkassenprämien und obwohl sie das Existenzminimum bei weitem nicht erreicht immer noch knapp 1'000 Franken Steuern bezahlen muss, sind solche Steuergeschenke völlig deplatziert. Wenn wir Steuern senken wollen, dann bei denjenigen, die es nötig haben. Wir werden uns gegen diesen Angriff auf die Solidarität wehren und wenn nötig auch das Referendum ergreifen. Ich bitte Sie, ein vernünftiges Gesetz zu verabschieden.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Kohler-Sargans (im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Auf die Motion ist einzutreten.

Der vorliegende Nachtrag basiert auf der Motion 42.15.22 «Grundstückgewinnsteuer: Anpassung der Anlagekosten in besonderen Fällen», welche vor drei Jahren vom Motionär Jörg Frei aus unserer Fraktion aufgegleist wurde. Ich verzichte auf die Erklärung des geltenden Rechtes und die Vorlage der Regierung zur Umsetzung des neuen Rechts. Dies haben die beiden Vorredner und der Kommissionspräsident bereits dargelegt. Aus unserer Sicht gibt es noch zu erwähnen, dass die Motion einzig auf die Verbesserung der Praktikabilität und der Vereinfachung abzielt und nicht auf eine weitergehende Möglichkeit zur Erzielung eines steuerfreien, unverdienten grösseren Gewinns, wie aus den vorliegenden Anträgen der vorberatenden Kommission mit einem Verlust von total rund 39 Mio. Franken hervorgeht. Wir sind auch nicht der Ansicht, dass es sich um einen Standortvorteil handelt, falls die Grundstückgewinnsteuer massiv gesenkt würde. Eventuell könnte die ganze Thematik «Haus und Grundeigentum» mit Eigenmietwert, Grundsteuern, usw. in den nächsten Jahren separat anhand eines Berichtes geprüft werden.

Auf die beiden Art. 139 StG und Art. 141b StG, die in der vorberatenden Kommission und auch jetzt in den Fraktionssitzungen zu sprechen gaben, in welchen es um den Zeitpunkt des Ersatzwertes sowie um die Ermässigungen und Ansätze von der Haltedauer geht, gehen wir in der Spezialdiskussion ein. Zu den verschiedenen Vorschlägen und Berechnungsmodellen werden wir mit einem Antrag einen Kompromissvorschlag unterbreiten, welcher auch die Finanzen des Kantons verkraftet.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Toldo-Sevelen (im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Motion ist einzutreten.

Die Botschaft ist knapp gehalten, enthält dennoch alle relevanten Informationen. Schliesslich zeigt die Vorlage einen möglichen Lösungsvorschlag zur Umsetzung der Motion 42.15.22 «Grundstückgewinnsteuer: Anpassung der Anlagekosten in besonderen Fällen» auf. Angesichts der Tatsachen, dass, wie in der Vorlage ausgeführt, bei der konkreten Umsetzung ein erheblicher Gestaltungsspielraum bestehen würde und dass im Vergleich zu den Nachbarkantonen die Grundstückgewinnsteuer im Kanton St.Gallen überdurchschnittlich hoch ausfällt, hätte sich die FDP-Fraktion eine leicht offensivere Vorlage gewünscht. Mit der Reduktion der Haltedauerermässigung auf 20 Jahre, der gleichzeitigen Satzkürzung auf ein Prozent und dem Nicht-Antasten der anwendbaren Steuersätze werden unsere Vorstellungen nicht vollends erfüllt. Mit der Abschaffung der Möglichkeit, eine wertvermehrende Aufwandschätzung mittels Neuwertvergleich anzustellen, welche vom Motionär als zwingend beizubehalten angeführt wurde, wird die Verfahrensökonomie noch eingeschränkt. Die Maximalforderung der vorberatenden Kommission findet in der FDP-Fraktion keine Mehrheit und wird klar abgelehnt. Vielmehr unterstützen wir das Kombinationsmodell, welche die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorsieht und sich sehr nahe am Regierungsentwurf orientiert. Zudem soll die Aufwandschätzung z.B. mittels Neuwertvergleich, wie in der Motion explizit angeführt, innerhalb der 20 Jahresfrist beibehalten werden können. Mehr dazu in der Spezialdiskussion.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Güntzel-St.Gallen (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Motion ist einzutreten.

Die Umsetzung der Motion 42.15.22 «Grundstückgewinnsteuer: Anpassung der Anlagekosten in besonderen Fällen» bringt deutliche Verbesserungen für die Eigentümer bei der Grundstückgewinnsteuer mit der Wahlmöglichkeit der massgebenden Schätzung vor 20 Jahren anstatt wie bisher von 50 Jahren. Damit gleicht sich St.Gallen nur den umliegenden Kantonen an, wenn oder soweit diese Möglichkeit angewendet wird. Es handelt sich dabei nicht um das oft zitierte Steuergeschenk. Der staatliche Raubzug wird dadurch höchstens etwas moderater. Pro memoria sei erwähnt, dass das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes die Möglichkeit auf diesen Ersatzwert abzustellen ausdrücklich vorsieht oder erwähnt. Damit ist St.Gallen im Vergleich mit den umliegenden Kantonen immer noch auf den hinteren Rängen im interkantonalen Vergleich. Sind doch auch die übrigen Parameter eigentümerfeindlicher als in den anderen Kantonen.

Zur Erinnerung: Wer an der Börse Geld gewinnt, ist ein erfolgreicher Anleger, dieser Gewinn wird nicht versteuert. Wer oft nach Jahrzehnten die Liegenschaft mit einem unechten Gewinn, ich komme darauf zurück, verkaufen kann, soll diesen Gewinn mit dem Staat teilen. Warum? Wenn ich von unechten Gewinnen spreche, dann deshalb, weil die Teuerung dieser 30, 40 oder 50 Jahre grundsätzlich nicht ausgeglichen wird oder anders gesagt: Die Teuerung auf diesen Entwicklungen wird nicht vom Gewinn abgezogen.

Ziel dieser Revision: Der Antrag der voKo, von der SVP-Fraktion mitgetragen, führt zugegebenermassen und anerkanntermassen im jetzigen Zeitpunkt zu zu hohen Ausfällen, obwohl unser Kanton diese problemlos verkraften könnte. Wir wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass es sich nur in einer kleinen Anzahl der Fälle effektiv um eine amtliche Schätzung genau vor 20 Jahren handelt. Vielmehr hat das Schätzungswesen zur Folge, dass die zweitletzte amtliche und periodische Schätzung durchschnittlich 25 Jahre zurückliegt, da jedes Jahr im Kanton St.Gallen etwa einen Zehntel aller Gebäude und Wohnungen neu geschätzt wird. Konkret bedeutet dies, dass die Schätzungen vor 20 Jahren, die jüngsten exakt vor 20 Jahren und die ältesten vor 29 Jahren erstellt worden sind. Deshalb wäre es nicht nur fair, sondern auch ein Gebot der Gleichbehandlung, dass bei den wertvermehrenden Investitionen – ich verweise auf Art. 139 StG in der Ausgestaltung, jedoch ebenfalls beim Haltedauerrabatt Art. 149 StG – auf das effektive Schätzjahr abgestellt wird und nicht auf 20 Jahre, da es nicht genau diese 20 Jahre sind. Dies würde gemäss Berechnungen des kantonalen Steueramtes Ausfälle von knapp 10 Mio. Franken für den Kanton und von knapp 5 Mio. Franken für alle Gemeinden erbringen, was aus unserer Sicht tragbar ist. Die SVP-Fraktion wird in der Spezialdiskussion weitere Ausführungen machen und ihren Antrag begründen.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Das Präsidium sieht eine Eintretensdiskussion vor.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Bartl-Widnau, Präsident der vorberatenden Kommission: Gerne berichte ich betreffend der Beratung der vorberatenden Kommission zum «XVI. Nachtrag zum Steuergesetz» vom Montag, 6. Mai 2019 sowie vom zweiten Sitzungstag, Freitag 5. Juli 2019. Die vorberatende Kommission tagte vollzählig und in Anwesenheit von Regierungsrat Benedikt Würth, Vorsteher des Finanzdepartements. Am zweiten Sitzungstag wurde er durch Regierungsrat Fredy Fässler vertreten. Weiter anwesend war Felix Sager, Amtsleiter kantonales Steueramt und Henk Fenners, Hauptabteilungsleiter Rechtsdienst Kantonales Steueramt. Die Geschäftsführung bzw. das Protokoll wurde von Sandra Stefanovic sowie von Gerda Göbel-Keller geführt.

Basierend auf der Botschaft der Regierung vom 26. Februar 2019 sowie mehrerer erläuternder Beilagen diskutierte die vorberatende Kommission die gegenständliche Vorlage betreffend der Anpassungen über die Grundstückgewinnsteuer. Bereits hier sei erwähnt, dass davon ausschliesslich die Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens betroffen ist, ausdrücklich nicht betroffen sind gewerbsmässige Liegenschaftshändler oder Unternehmen wie Immobiliengesellschaften, welche sich berufsmässig mit dem Kauf und Verkauf von Grundstücken auseinandersetzen. Es dreht sich somit fast ausschliesslich um Private, welche oft einmalig im Leben ihre während vielen Jahren selbst bewohnte Wohnung, Einfamilienhaus usw. verkaufen und dabei einen Gewinn erzielen. Infolge divergierender Meinungen betreffend der Tatsache, ob diese Privatpersonen zukünftig steuerlich bessergestellt werden sollen, folgten rege Diskussionen und das Geschäft wurde mit der gebührenden Ausführlichkeit besprochen.

Das Geschäft basiert auf der Motion 42.15.22 «Grundstückgewinnsteuer: Anpassung der Anlagekosten in besonderen Fällen». Sie verlangt, den Zeitraum, der bei der Bemessung der Grundstückgewinnsteuer für das ersatzweise Abstellen auf den Verkehrswert berechtigt, angemessen zu reduzieren. Nach geltendem Recht ist die steuerpflichtige Person berechtigt, den amtlichen Schätzwert vor 50 Jahren anstelle des effektiven Erwerbspreises und die während der massgebenden Haltedauer angefallenen Aufwendungen als Anlagekosten geltend zu machen. Die Regierung schlägt nun vor, dass bereits ab einer Haltedauer von 20 Jahren der amtliche Schätzwert ersatzweise eingesetzt werden kann. Für diesen Fall sollen auch die tatsächlich getätigten und nachgewiesen Aufwendungen der letzten 20 Jahre angerechnet werden. Um die Mindereinnahmen zu minimieren, soll die nach einer Haltedauer ab 15 Jahren einsetzende Ermässigung auf ein Prozent pro Jahr reduziert werden.

Die von der Regierung vorgeschlagenen Massnahmen werden für Kantone und Gemeinden zusammen auf rund 5 Mio. Franken geschätzt. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen am 1. Januar 2021 in Vollzug treten.

In den Beratungen wurde unter anderem auf das Ziel der Vereinfachung der Verfahren hingewiesen, jedoch auch auf den Vergleich mit den Regelungen von insbesondere umliegenden Kantonen – wobei der Kanton St.Gallen bezüglich der Höhe der Besteuerung keine Spitzenposition einnimmt – und die Frage, ob überhaupt Mindereinnahmen gewährt werden sollen. Die massgebende Haltedauer von 20 Jahren, um ersatzweise auf den amtlichen Schätzwert abstützen zu können, wurde von allen Fraktionen unterstützt. Uneinigkeit herrschte hingegen bei den anzurechnen Anlagekosten. Nach mehreren Abstimmungen wurde die vorliegenden Anträge bestimmt: Die Aufwandschätzung mittels Neuwertvergleich für die letzten 20 Jahre beizubehalten. Dieser Antrag zu Art. 139 Abs. 3 des Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt StG) wurde mit 8:7 Stimmen gutgeheissen. Betreffend der Frage des Haltedauerrabatts standen mehrere Varianten und darauf basierende Fragen im Raum, für deren Beantwortung der Kommission die notwendigen Informationen fehlten. Weshalb mit einem Stimmenverhältnis von 12:3 Stimmen ein zweiter Sitzungstag beschlossen wurde. Zudem wurde das Finanzdepartement beauftragt, Abklärungen und Berechnungen zu vier Varianten zu treffen.

Im Anschluss an die Erläuterung und Diskussionen der geschätzten finanziellen Folgen der vier Varianten stimmte die Kommission über die einzelnen Anträge ab, wobei der vorliegende Kommissionsantrag obsiegte. Betreffend den übrigen gestellten oder eventuell auch heute zur Abstimmung gelangenden Anträge werde ich in der Spezialdiskussion allfällig sprechen. Die vorberatende Kommission beschloss in der Gesamtabstimmung, dem Kantonsrat mit einem Stimmenverhältnis von 12:3 Stimmen Eintreten auf die bereinigte Vorlage zu beantragen.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
25.11.2019Wortmeldung
Sprecher: Bartl-Widnau

Aber geschätzte Herr Präsident geschätzte Mitglieder vom und Regierung, die vorberatende Kommission hat nicht mehr getagt. Ich bitte Sie um Eintreten und Gutheissung der Anträge. Vielen Dank.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. November 2019
27.11.2019Wortmeldung
Sprecher: Fäh-Kaltbrunn

Kantonsrat Fäh Kaltbrunn: Im Namen der SP-Grünen-Fraktion bitte ich Sie, den sechzehnten Nachtrag zum Steuergesetz abzulehnen. Die Revision bringt Steuerausfälle für den Kanton und die Gemeinden in der Höhe von ca. 8 Mio.. Gestern wurde der kleinsten Erhöhung von Ausgaben z. B. im Kulturbereich gejammert, das für uns das nicht leisten können. Hier geht es um 8 Mio. weniger Steuereinnahmen. In den letzten Jahren sind die Immobilienpreise massiv gestiegen. Davon haben mehrheitlich die Hausbesitzer profitiert. Mit dieser Steuergesetzrevision werden denjenigen, welche nun die Gewinne realisieren, gleichen Ort diejenigen, welche nun die Gewinne realisieren Gleichen noch Schritt. Von den Steuererleichterungen profitieren nur gut 1'000 Personen pro Jahr. Dies bei einer Gesamtzahl von 300'000 Steuerpflichtigen. Eine kleine Minderheit wird beschenkt währenddem andere wegen höhere Mietzinsen oder auch Krankenkassenprämien nicht wissen, wie Sie alle Rechnung bezahlen sollen. Eine Politik für alle Bevölkerungsschichten sieht definitiv anders aus.

Für selbst bewohnt des Wohneigentums solcher Steuerbetrag um höchstens 40,5 Prozent reduziert werden. Bei nicht selbst bewohntem nur 20 Prozent also nur die Hälfte. Wir haben grosse Bedenken, dass eine solche Regelung vor den Gleichbehandlungsgrundsatzstand hält und damit von der Rechtsprechung gestützt wird. Bereits die heutige Privilegierung von selbstbewohntem Grundstücken ist Grenzwerte, rückt. Wir sehen keine Argumente, welche für eine solch massive Ungleichbehandlung spricht.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. November 2019
25.11.2019Struktur

Der Kantonsrat tritt auf die Vorlage in zweiter Lesung ein.



Spezialdiskussion

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. November 2019
25.11.2019Wortmeldung
Sprecher: Baumgartner-Flawil

.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. November 2019