Erste Verwaltungsverfahren elektronisch abwickeln

Der Kanton St.Gallen will zeitnah Erfahrungswerte mit elektronischen Verfahrenshandlungen sammeln. In einem ersten Schritt soll das Plan- und Baubewilligungsverfahren digitalisiert werden. Gleichzeitig sollen die gesetzlichen Grundlagen für die elektronische Durchführung weiterer Verfahren geschaffen werden. Nach breiter Zustimmung in der Vernehmlassung hat die Regierung die entsprechende Gesetzesvorlage zuhanden des Kantonsrates verabschiedet.
Mit der Sammelvorlage «Rechtsgrundlagen für das elektronische Verwaltungsverfahren (X. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und V. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz)» legt die Regierung die Basis für das durchgängige elektronische Verwaltungsverfahren in Kanton, Gemeinden und weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Damit wird der digitale Geschäfts- und Rechtsverkehr zwischen der Bevölkerung und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander ermöglicht. So kann die Verwaltung ihre Aufgaben modern, effizient und nutzerfreundlich erfüllen.
Erfahrungswerte in der Digitalisierung sammeln
Für das digitale Verwaltungsverfahren ist eine Anpassung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege erforderlich. Mit der vorliegenden Teilrevision wird zeitnah eine Digitalisierung dort ermöglicht, wo dies behördenseitig technisch und organisatorisch möglich ist. So können trotz laufender dynamischer technischer Entwicklungen wertvolle Erkenntnisse gesammelt werden. Diese Erfahrungswerte bilden Voraussetzung für eine erfolgreiche umfassende Digitalisierung sämtlicher Verwaltungsverfahren. Eine solche ist mittelfristig mit der anstehenden Totalrevision des Gesetzes geplant. Die Rechtsgrundlagen sind zudem auf die Anforderungen des eidgenössischen Projekts Justitia 4.0, das die Digitalisierung des schweizerischen Justizsystems bezweckt, abgestimmt.
Konkreter Anwendungsfall eBauSG
Mit dem Projekt «eBaubewilligungSG (eBauSG)» besteht ein konkreter erster Anwendungsfall. Damit bezweckt der Kanton die Digitalisierung des Plan- und Baubewilligungsverfahrens. Dafür sind unter anderem Anpassungen des Planungs- und Baugesetzes erforderlich. Nebst den rechtlichen Grundlagen werden im Projekt auch die technischen Voraussetzungen geschaffen. Dabei wird für die elektronischen Verfahrenshandlungen eine Plattform zum Einsatz kommen, die hohe Anforderungen an die Vertraulichkeit, Integrität und Zuordnung erfüllt.
Differenzierte Verpflichtung zu elektronischen Verfahrenshandlungen
Grundsätzlich sollen schriftliche Verfahrenshandlungen inskünftig in elektronischer Form oder in Papierform vorgenommen werden können. Darunter fallen Eingaben, Zustellungen von Verfügungen und Entscheiden sowie die Akteneinsicht. Es gibt jedoch verschiedene Akteurinnen und Akteure sowie Verfahren, für welche die elektronische Form obligatorisch sein wird. So werden etwa Behörden untereinander die elektronische Form verwenden müssen. Auch für berufsmässig handelnde Personen, zum Beispiel Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, soll diese Verpflichtung nach einer Übergangsfrist von einem Jahr gelten. Das Plan- und Baubewilligungsverfahren wird grundsätzlich ausschliesslich elektronisch durchgeführt. Für am Verfahren beteiligte Dritte soll allerdings weiterhin auch die Papierform zur Verfügung stehen.
Einsatz voraussichtlich ab 2027
Unter Vorbehalt des politischen Prozesses sollen die neuen Regelungen auf den 1. Januar 2027 in Vollzug treten, wobei ein gestaffeltes Vorgehen vorgesehen ist. Dabei müssen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sein und die zuständigen Behörden bzw. die Regierung die Anwendbarkeit für die jeweilige Verfahrensart beschliessen. Voraussichtlich können erste Verfahrenshandlungen ab Sommer 2027 elektronisch abgewickelt werden.
Botschaft und Entwürfe des X. Nachtrags zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und des V. Nachtrags zum Planungs- und Baugesetz sind im Ratsinformationssystem des Kantonsrates neues Fenster unter den Geschäftsnummern 22.26.03 bzw. 22.26.04 abrufbar.