Regierung passt Schätzungsverordnung an

Die Regierung hat den II. Nachtrag zur Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung verabschiedet. Die Motion «Teilrevision des amtlichen Schätzungswesens» war der Anstoss für die Veränderung. Die Regierung hat in ihrer Motionsantwort gewisse Anpassungen in der Schätzungsverordnung vorgeschlagen, was Zustimmung durch den Kantonsrat fand. Die geänderte Verordnung soll am 1. Januar 2027 in Vollzug treten.
Kernpunkt der Verordnungsänderungen, die die Regierung beschlossen hat, ist die Stärkung der Rechtssicherheit, indem neu die Schätzungsmethoden und -grundsätze bestimmt werden, die bei Steuerschätzungen angewendet werden. Das geltende Recht sieht lediglich einen Verweis auf die allgemein anerkannten Schätzungsregeln der massgeblichen Berufsorganisationen vor.
Weiter wird die Transparenz im Schätzungswesen verbessert. Künftig sollen mit der Schätzungsverfügung auch die detaillierten Berechnungsgrundlagen eröffnet oder zugänglich gemacht werden.
Schliesslich werden die Voraussetzungen geändert, unter denen es vor Ablauf des ordentlichen Schätzungsturnus von 10 Jahren zu einer neuen Steuerschätzung kommt. So wird die Limite von 30'000 Franken, die heute für getätigte wertvermehrende Aufwendungen gilt und bei deren Überschreiten es grundsätzlich zu einer Neuschätzung der Steuer- und Versicherungswerte kommt, auf 80'000 Franken erhöht. Die Wirkung der Erhöhung beschränkt sich auf die Steuerwerte; nur diese gelten unverändert weiter, wenn die Limite von 80'000 Franken nicht überschritten wird.
Die Versicherungswerte werden hingegen auch künftig schon dann angepasst, wenn die baulichen Wertvermehrungen die heute geltende Limite von 30'000 Franken übersteigen. In der Bandbreite zwischen 30'000 Franken und 80'000 Franken werden Versicherungswerte neu jedoch mittels Zwischenverfügung angepasst.
Die Verordnungsänderung soll per 1. Januar 2027 in Vollzug gesetzt werden. Bis dahin müssen die notwendigen Anpassungen der IT-Applikation umgesetzt werden.