Neues Gesundheitsgesetz für St.Gallen

Die Regierung hat das über 45-jährige Gesundheitsgesetz überarbeitet und gibt es in die öffentliche Vernehmlassung. Das neue Gesetz stärkt die Gesundheitsvorsorge, führt die Regelungen der Langzeitpflege zusammen und schafft die Grundlage zur Förderung innovativer Versorgungsmodelle und Digital-Health-Ansätze. Zudem werden Patientenrechte umfassend verankert und das Bewilligungswesen neu strukturiert.
Das geltende Gesundheitsgesetz stammt aus dem Jahr 1979 und wurde seither in 14 Nachträgen ergänzt. Aufgrund seines Alters, den zahlreichen Änderungen vor allem im nationalen Gesundheitsrecht sowie neuer Herausforderungen im Gesundheitswesen ist eine Gesamtrevision angezeigt. Das neue Gesetz bildet wie bisher die Grundlage für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung (mit Ausnahme der separat geregelten Spitalversorgung), der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitsschutzes im Kanton und regelt die damit verbundenen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten.
Gesundheitsvorsorge als zentrales Element
Ein erster Schwerpunkt der Revision ist die Gesundheitsvorsorge. Das neue Gesundheitsgesetz betont, dass das Gesundheitswesen nicht nur dem Schutz und der Wiederherstellung der Gesundheit dienen, sondern auch Gesundheitsprobleme frühzeitig verhindern oder schwere Krankheitsverläufe vermeiden soll.
Die Aufgabenteilung zwischen Kanton, politischen Gemeinden und Schulträgern wird klarer geregelt. Der Kanton setzt Massnahmen zur Förderung gesunder Lebensweisen um und erstellt neu einen regelmässig aktualisierten Gesundheitsvorsorgeplan. Gemeinden unterstützen die Umsetzung und schaffen gesundheitsförderliche Lebenswelten vor Ort. In den Volksschulen werden die obligatorischen ärztlichen und zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen neu gesetzlich verankert. Wie bisher legt der Kanton die Grundsätze fest, während die Schulträger für die Durchführung und Finanzierung zuständig sind.
Förderung neuer Versorgungsmodelle und Digital-Health
Das neue Gesundheitsgesetz erleichtert die Verbreitung innovativer Versorgungsmodelle. Der Kanton kann befristet die Entwicklung und Erprobung integrierter Modelle oder Digital-Health-Lösungen unterstützen, sofern sie Kooperationen fördern, digital integriert sind und die Qualität oder Wirtschaftlichkeit verbessern. Zudem kann er Kosten tragen, die bestehende Vergütungssysteme nicht decken. Die Regierung schlägt für diese Förderungen einen Kostenrahmen von jährlich 1 Million Franken vor.
Integrale Regelung der Langzeitpflege
Die Regelungen zur stationären Versorgung durch Pflegeheime (bisher Teil des Sozialhilfegesetzes) und zur ambulanten Versorgung durch Spitexbetriebe und freischaffende Pflegefachpersonen werden neu im Gesundheitsgesetz zusammengeführt.
Neu erstellt der Kanton die Planungsgrundlagen sowohl für die stationäre als auch für die ambulante Pflegeversorgung. Die Gemeinden erarbeiten auf dieser Basis die Angebotsplanung für die Pflegeheimplätze und die pflegerischen Spitexleistungen. Des Weiteren legt der Kanton künftig die qualitativen Mindestanforderungen sowohl für die Pflegeheime und alle (nicht nur private) Spitexbetriebe fest und unterstellt alle Pflegeheime und Spitexbetriebe der Betriebsbewilligungspflicht und seiner Aufsicht.
Für die Finanzierung der Spitexleistungen gilt neu ein Normkostenmodell. Die Restkosten der Gemeinden werden abgestuft berechnet – nach Qualifikation des Personals, Anfahrtsweg und Betriebszeiten. Damit setzt der Kanton auch die Motion «Höchstkosten für Leistungen pflegender Angehöriger» um.
Gesetzliche Verankerung der Patientenrechte
Das neue Gesundheitsgesetz regelt die Patientenrechte in Verbindung mit den Berufspflichten umfassend. Gesetzlich verankert werden unter anderem das Recht auf Einsicht und Herausgabe der Patientendokumentation, die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, die Geheimhaltungspflichten sowie klare Vorgaben zu Zwangsbehandlungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit.
Bewilligungen
Das Bewilligungswesen wird neu geregelt. Berufsausübungsbewilligungen dienen künftig allein dem Nachweis der fachlichen Eignung, unabhängig von Anstellungsform oder Trägerschaft. Eine kantonale Bewilligung ist nur noch für medizinische Masseurinnen und Masseure, Naturheilpraktiker/-innen sowie Podolog/-innen nötig. Bewilligungspflichtig bleibt die Berufsausübung unter Aufsicht, etwa für Personen in Ausbildung oder mit ausländischem Abschluss im Anerkennungsverfahren.
Demgegenüber sollen Betriebsbewilligungen sicherstellen, dass Gesundheitsbetriebe über eine angemessene Organisation und Infrastruktur verfügen. Die Bewilligungspflicht gilt für Betriebe mit hohem Komplexitätsgrad oder hohem Gefährdungspotenzial für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten - also insbesondere Spitäler, psychiatrische Kliniken und Rehabilitationskliniken, Pflegeheime, Spitex-Betriebe, Rettungsdienste, medizinische Laboratorien und Anbieter von Telemedizin. Neu unterliegen alle diese Betriebe – auch öffentliche – der Bewilligungspflicht. Arzt- und andere Praxen benötigen hingegen keine Betriebsbewilligung mehr.
Weitere Anpassungen betreffen den Schutz vor Tabakprodukten und Passivrauchen, das Rettungswesen und organisationsrechtliche Bestimmungen.
So geht es mit dem neuen Gesundheitsgesetz weiter:
Die Regierung gibt den Gesetzesentwurf in die öffentliche Vernehmlassung. Die Unterlagen sind unter www.sg.ch → Politik & Verwaltung → Kantonale Vernehmlassungen neues Fenster zu finden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 16. Januar 2026. Anschliessend erfolgt die Auswertung der Rückmeldungen. Die Regierung plant, das überarbeitete Gesetz im April 2026 zu verabschieden. Der Kantonsrat wird das neue Gesundheitsgesetz voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2026 beraten. Das neue Gesetz könnte dann auf das Jahr 2028 in Kraft gesetzt werden.