Zweite Mitwirkung zur SFS-Windenergieanlage startet
Die SFS Group Schweiz AG plant auf ihrem Firmengelände in Heerbrugg eine einzelne Windenergieanlage. Im Frühjahr 2024 fand die Mitwirkung zum Vorhaben statt. Das hohe Informationsbedürfnis macht nun eine zweite Mitwirkung auf der Grundlage von ergänzten Unterlagen nötig. Sie beginnt am 31. Oktober 2024.
Der Standort für die Windenergie-Einzelanlage auf dem Firmenareal von SFS in Heerbrugg wird in einer separaten Richtplan-Anpassung festgesetzt. Ursprünglich plante der Kanton, den Standort in die Anpassung 23 des kantonalen Richtplans aufzunehmen. Zu diesem Zweck führte der Kanton im vergangenen Frühling ein öffentliches Mitwirkungsverfahren durch. Insgesamt gingen 150 Eingaben zum Projekt ein.
Mitwirkungsunterlagen ergänzt
Aufgrund der Rückmeldungen aus dem Mitwirkungsverfahren hat der Kanton entschieden, das Vorhaben einer zweiten Mitwirkung zu unterstellen und die Prüfung der Aufnahme des Standorts für eine Windenergieanlage am Standort von SFS in Heerbrugg in einem separaten Richtplanverfahren durchzuführen. Damit kommt der Kanton den Forderungen aus der ersten Mitwirkung nach, die Unterlagen zu ergänzen. Die Resultate der Überprüfung der Standorteignung, der Entwurf der Interessenabwägung sowie die Änderungen am Richtplanblatt VE13 Windenergie sind in einem Grundlagenbericht zusammengefasst und nun Teil der Mitwirkungsunterlagen.
Der Kanton rechnet für eine Windenergie-Einzelanlage auf dem Firmenareal von SFS im Industriegebiet von Heerbrugg mit einem mittleren Produktionspotenzial von etwa fünf Gigawattstunden pro Jahr. Gleichzeitig geht der Kanton nur von einem geringen Konfliktpotenzial aus. Damit überwiegt aus Sicht des Kantons das Nutzungsinteresse. Der Standort eignet sich für die Aufnahme und Festsetzung im kantonalen Richtplan.
Kommunaler Sondernutzungsplan und weitere Überprüfungen
Als Leitverfahren sieht der Kanton den kommunalen Sondernutzungsplan vor. Die kommunale Behörde muss im Rahmen dieses Verfahrens eine nochmalige Interessenabwägung auf Basis konkreter Kenntnisse über den definitiven Anlagestandort und Anlagetyp vornehmen. Insbesondere wird sie dannzumal Massnahmen zum Vogel- und Fledermausschutz wie auch zu Schattenwurf und Lärmemissionen prüfen müssen.
Die zweite öffentliche Mitwirkung findet vom 31. Oktober 2024 bis am 13. Dezember 2024 statt. Der Kanton setzt für die Mitwirkung die digitale Plattform «E-Mitwirkung» ein. Der Grundlagenbericht liegt in der Gemeindeverwaltung öffentlich zugänglich auf. Mehr Informationen zur Richtplan-Anpassung und zur «E-Mitwirkung» sind hier zu finden: www.areg.sg.ch/richtplananpassung.