Zuständigkeiten für Grundbuch-Software neu geregelt
Das Führen eines Grundbuchs ist für den Kanton und die Gemeinden von hoher strategischer Bedeutung. Aus diesem Grund wurde für die Grundbuch-Software der strategische E-Government-Service «GrundbuchSG» festgelegt. Das bedeutet, dass für verschiedene Aufgaben nicht mehr die einzelnen politischen Gemeinden oder die kantonale Grundbuchaufsicht zuständig sind, sondern «eGovernment St.Gallen digital.». Entsprechend hat die Regierung nun die Verordnung über das Grundbuch nachgeführt.
Im Kanton St.Gallen sind die politischen Gemeinden zuständig für die Grundbuchführung. Seit über 20 Jahren wird dazu die Nutzung einer einheitlichen Software vorgeschrieben. Aufgrund ihrer strategischen Bedeutung für den Kanton und die Gemeinden wurde die Grundbuchlösung als strategischer E-Government-Service festgelegt. Dies ist zukunftsgerichtet und zweckmässig, denn so können Synergien genutzt, Schnittstellen vereinheitlicht und die Möglichkeiten zur kommunalen und kantonalen Zusammenarbeit vereinfacht werden.
Die Umsetzung des strategischen E-Government-Services «GrundbuchSG» bedeutet, dass für verschiedene Aufgaben nicht mehr die einzelnen politischen Gemeinden oder die kantonale Grundbuchaufsicht zuständig sind, sondern «eGovernment St.Gallen digital.».
Mit diesen Verordnungsänderungen soll insbesondere die Zuständigkeit für die Festlegung des Funktionsumfangs der Grundbuch-Software, die Bewilligung von Zusatzanwendungen, Schnittstellen und Programmänderungen von der Grundbuchaufsicht auf «eGovernment St.Gallen digital.» übertragen werden. Ihr ist künftig auch die jährliche elektronische Sicherung der Grundbuchdaten abzuliefern und zudem wird sie weitere Aufgaben zur digitalen Zusammenarbeit übernehmen.
Für die Abwicklung der Geschäftsprozesse im digitalen Umfeld ist ein einheitlicher, standardisierter Service wichtig. Zudem sollen die entsprechenden Fragestellungen für die künftige Nutzung gemeinschaftlich für alle Gemeinden und den Kanton einheitlich gelöst werden.
Der neuen Zuständigkeitsordnung entsprechend hat die Regierung die Verordnung über das Grundbuch angepasst. Für den vorliegenden Nachtrag war kein Vernehmlassungsverfahren erforderlich, weil er lediglich die Nachführung von Zuständigkeitsbestimmungen umfasst, die sich aus der Festlegung des strategischen E-Government-Services «GrundbuchSG» ergibt.