Mitteilung Kanton

Eigentumsverhältnisse bei Alpgebäuden klären

Symbolbild einer Hütte in den Bergen
Symbolbild einer Hütte in den Bergen

Die Eigentumsverhältnisse an Alpgebäuden im oberen Toggenburg führten in letzter Zeit zu Fragen. Die Regierung nimmt zu einem parlamentarischen Vorstoss vom 3. Februar 2022 Stellung. Sie informiert über die Eigentumsverhältnisse und stellt für die betroffenen Alpkorporationen und Alpgebäudenutzenden Informationsveranstaltungen in Aussicht.

Die Regierung nimmt in der Beantwortung der Einfachen Anfrage Louis-Nesslau «Eigentumsverhältnisse Alpgebäude im oberen Toggenburg» (61.22.06) vom 3. Februar 2022 Stellung zu Fragen und zeigt Lösungsansätze bezüglich der Eigentumsverhältnisse an Alpgebäuden auf.

Durch eine Praxisanpassung bei einzelnen Grundbuchämtern an die rechtlichen Eigentumsverhältnisse änderten sich bei Alpgebäuden die Empfänger für die Rechnungen der Gebäudeversicherung St.Gallen. Dies zeigte den Alpkorporationen sowie den Alpgebäudenutzenden auf, dass die Korporationen als Eigentümerinnen dieser Gebäude im Grundbuch eingetragen sind. Dies führte bei den betroffenen Korporationen und Gebäudenutzenden zu grundsätzlichen Fragen rund um die Eigentumsverhältnisse an Alpen und Gebäuden.

Lange Tradition

Vom Mittelalter bis in die Neuzeit hinein waren vorwiegend Klöster Eigentümer der Alpen im Toggenburg. Sie verliehen die Rechte zu deren Bewirtschaftung gegen Abgaben an Bauern. Später wurden die Bauern zu Eigentümern der Alpen. Sie schlossen sich in privaten Genossenschaften zur Sicherung des Eigentums und zur Regelung der gemeinsamen Alpbewirtschaftung zusammen. Daraus entstanden Alpkorporationen, die privatrechtliche Körperschaften des kantonalen Rechts nach Art. 44 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; abgekürzt EG-ZGB) bilden.

Bis zum Jahr 1912 waren die Rechtsverhältnisse der Alpkorporationen nicht durch übergeordnetes Recht geregelt. Seit der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt ZGB) gilt das Akzessionsprinzip auch für Alpgrundstücke. Dieses Prinzip bedeutet, dass sich das Eigentum an Grund und Boden auch auf die sich darauf befindenden Gebäude erstreckt.

Als Eigentümerin der Alpen und somit auch der Alpgebäude sind vielerorts die Alpkorporationen im Grundbuch eingetragen. Dies entspricht jedoch nicht überall den gelebten Verhältnissen. So gibt es Alpen, auf denen die Gebäude vorwiegend gemeinsam zur kollektiven Alpbewirtschaftung genutzt werden, während auf anderen Alpen die Gebäude von den einzelnen Mitgliedern erstellt, genutzt oder verpachtet wurden. Somit besteht seit Jahrzehnten eine Diskrepanz zwischen den im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnissen und den gelebten Strukturen. Dies führte im Alltag bislang kaum zu Problemen.

Lösungsansätze

Das Departement des Innern hat in den letzten Monaten im Rahmen seiner Aufsicht über die Grundbuchführung in enger Zusammenarbeit mit dem Volkswirtschaftsdepartement die Aufgabe übernommen, den betroffenen kommunalen Grundbuchämtern, Gebäudenutzenden und Alpkorporationen sinnvolle Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Konkret stehen gemäss Antwort der Regierung verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, wie beispielsweise eine (langfristige) vertragliche Regelung oder die Einräumung eines Baurechts durch die Alpkorporationen. In den nächsten Wochen wird der Kanton an Informationsveranstaltungen im Toggenburg und im Sarganserland die bestehende Situation aufzeigen, Lösungsansätze skizzieren und über Informationsangebote orientieren.

Die Antwort auf die Einfache Anfrage «Eigentumsverhältnisse Alpgebäude im oberen Toggenburg» vom 3. Februar 2022 finden Sie im Ratsinformationssystem.