Revisionsbedarf zur Ermöglichung anstehender Ortsplanungsrevisionen
Nach einigen Jahren Anwendungspraxis des totalrevidierten Planungs- und Baugesetzes haben sich einige Bestimmungen als präzisierungs- und revisionsbedürftig erwiesen. Die Regierung unterbreitete dem Kantonsrat Ende letzten Jahres dafür in einem II. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz die entsprechenden Gesetzesnachträge. Die vorberatende Kommission beantragt nun dem Kantonsrat, auf diesen II. Nachtrag einzutreten und einzelne Korrekturen und Ergänzungen vorzunehmen.
Das Planungs- und Baugesetz (PBG) aus dem Jahr 2017 brachte grosse Änderungen gegenüber dem alten Baugesetz. Erste Praxiserfahrungen zeigen jedoch auf, dass in Teilbereichen ein Revisions- und Anpassungsbedarf beim PBG besteht. Um die erkannten Lücken zu schliessen, Schwachstellen zu beseitigen und Unklarheiten auszubessern, hat die Regierung dem Kantonsrat den II. und III. Nachtrag zum PBG zugeleitet. Die Anpassungen im II. Nachtrag sind für die Gemeinden im Hinblick auf die laufenden und bis Ende 2027 abzuschliessenden Ortsplanungsrevisionen von grosser Wichtigkeit.
Unter dem Präsidium von Walter Locher, St.Gallen, beriet die vorberatende Kommission vorerst den II. Nachtrag zum PBG. Gegenstand dieses Nachtrags sind Änderungen im Bereiche der Raumplanung, den Nutzungs- und Bauvorschriften sowie beim Verfahren und Vollzug. Die Kommission begrüsst die Revision aufgrund der Erkenntnisse der Praxiserfahrungen. Sie hinterfragt jedoch einige Anpassungsvorschläge des Entwurfs der Regierung und unterbreitet dem Kantonsrat entsprechend angepasste Anträge.
So soll die bisherige Regelung zu der 2017 neu geschaffenen Schwerpunktzone beibehalten und nicht wie von der Regierung vorgeschlagen, bereits wieder geändert werden. Die neu vorgeschlagene Unterscheidung zwischen Basis- und Projekt-Schwerpunktzonen wird von der Kommission als zu differenziert abgelehnt. Das Instrument der Schwerpunktzone werde heute schon von den Gemeinden wenig genutzt und sollte deshalb nicht zusätzlich verkompliziert werden. Die Kommission lehnt zudem eine neue Bestimmung ab, die das Bereitstellen einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bei Abstellplätzen von Neubauten oder erneuerten Parkanlagen vorschreibt. Dies, weil Bauherren und Grundeigentümer heute schon im Interesse der Nutzung durch Mieter und Stockwerkeigentümer einen Anreiz haben, solche Ladeinfrastrukturen zu schaffen.
Fakultativ möglich sein soll für die Gemeinden neu auch wieder die Zulassung eines grossen Grenzabstandes. Den Gemeinden soll es sodann gestattet werden, bei Bedarf in einzelnen Bauzonen eine Grünflächenziffer einzuführen, wobei hierfür natürliche oder bepflanzte Bodenflächen, die nicht versiegelt sind, als anrechenbar gelten. Diese beiden Planungsinstrumente können je nach Regelung in den Gemeinden Einfluss auf das Ausmass der «inneren Verdichtung» haben. Zudem soll die bisherige Frist von 30 Tagen bei privatrechtlichen Einsprachen für die Einleitung des Verfahrens auf dem Zivilrechtsweg beibehalten und nicht auf 14 Tage verkürzt werden. Die Kommission will ferner im PBG präzisieren, dass auch Neubauten in den im Kanton zahlreich vorhandenen Weilerzonen zulässig sind, wenn sie zu keiner Ausdehnung des überbauten Gebiets führen.
Der III. Nachtrag zum PBG, der Änderungen beim Natur- und Heimatschutz vorsieht, wird von der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt vorberaten.
Der Kantonsrat berät den II. Nachtrag zum PBG in der kommenden Februarsession in erster Lesung und voraussichtlich in der Aprilsession 2022 in zweiter Lesung. Die Botschaft und der Entwurf sowie die Anträge der vorberatenden Kommission sind im Ratsinformationssystem www.ratsinfo.sg.ch unter der Geschäftsnummer 22.21.14 zu finden.