Umgang mit Grossveranstaltungen festgelegt
Ab dem 1. Oktober 2020 sollen Veranstaltungen mit mehr als 1000 Besucherinnen und Besuchern mit einer Bewilligung des Kantons wieder möglich sein. Dies kündigte der Bundesrat am 20. August 2020 an. Die Regierung des Kantons St.Gallen hat jetzt die kantonalen Zuständigkeiten festgelegt und den Bewilligungsprozess definiert.
Im Kanton St.Gallen liegt die Zuständigkeit für die Bewilligung von Grossveranstaltungen beim Gesundheitsdepartement. Dies hat die Regierung festgelegt. Das Gesundheitsdepartement wird die Schutzkonzepte prüfen und beim Bewilligungsverfahren auch die epidemiologische Lage mitberücksichtigen. Ein Bewilligungsgesuch kann beim Gesundheitsdepartement eingereicht werden. Da für Bewilligungen für Grossveranstaltungen häufig zusätzlich kommunale Bewilligungen erforderlich sind, kann die Einreichung auch bei der politischen Gemeinde, in der die Grossveranstaltung stattfinden soll, erfolgen.
Bei der Prüfung der Bewilligungserteilung spricht sich das Gesundheitsdepartement soweit erforderlich mit der betroffenen politischen Gemeinde ab. Dies insbesondere im Hinblick auf die Lenkung der Personenflüsse vor und nach der Veranstaltung sowie die Beurteilung der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten des Veranstaltungsorts. Im Unterschied zu anderen Veranstaltungen, bei denen die politische Gemeinde auch das Schutzkonzept an sich prüfen kann, prüft sie bei Grossveranstaltungen nur die Umsetzung des vom Kanton bewilligten Schutzkonzepts.
Fasnachtsumzüge gelten als Grossveranstaltung und sind somit bewilligungspflichtig. Die Meisterschaftsspiele der nationalen Sport-Profiligen werden wiederum für die ganze Saison bewilligt.
Wenn sich die epidemiologische Lage massgeblich verschlechtert, kann das Gesundheitsdepartement eine Bewilligung widerrufen oder einschränkende Auflagen verfügen. Dies gilt auch, wenn der Kanton die Kapazitäten für das Contact Tracing nicht genügend rasch an eine sich stark verschlechternde epidemiologische Lage anpassen kann. Wird eine Bewilligung widerrufen, hat ein Veranstalter keinen haftungsrechtlichen Anspruch auf Entschädigung durch die öffentliche Hand.
Messen und Jahrmärkte nicht betroffen
Weiterhin nicht unter den Veranstaltungsbegriff gemäss Covid-19-Verordnung besondere Lage fallen Anlässe, die mit Einkaufseinrichtungen und Märkten vergleichbar sind. Das sind etwa Messen, Gewerbeausstellungen oder Jahrmärkte, bei denen sich die Personen meist geordnet durch die Verkaufs- oder Präsentationsbereiche bewegen. Diese sind nicht als Veranstaltungen zu qualifizieren. Aber auch für diese Einrichtungen beziehungsweise Aktivitäten besteht für die Betreiberinnen und Betreiber die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts. Bei dieser Art Anlässe steht das Gesundheitsdepartement den bewilligenden Gemeinden beratend zur Seite.