Ortsplanung nach altem Recht anpassen
Die Gemeinden müssen ihre Ortsplanung aufgrund des neuen Planungs- und Baugesetzes innert zehn Jahren überarbeiten. Mit dem Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz wird die Möglichkeit geschaffen, bis zur gesamthaften Anpassung der Ortsplanung Teilzonenpläne auf Basis des alten Rechts zu erlassen. Am 1. September 2020 tritt der Nachtrag in Vollzug.
Das neue Planungs- und Baugesetz trat am 1. Oktober 2017 in Vollzug. Die Gemeinden sind verpflichtet, innert zehn Jahren ihre Rahmennutzungspläne (Zonenplan und Baureglement) an das neue Recht anpassen. Nicht genau geregelt war bis anhin, ob und wie weit die Gemeinden ihre Rahmennutzungspläne vor der anstehenden Gesamtrevision der Ortsplanungen mittels Teilzonenplänen teilweise ändern dürfen.
Dies ändert der Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz, der am 1. September 2020 in Vollzug tritt. Die Gemeinden können ab September ihre Rahmennutzungspläne mittels Teilrevisionen auf der Basis des alten Baugesetzes anpassen. Somit erhalten sie die Möglichkeit, sich auch bis zur Anpassung der Rahmennutzungspläne an das neue Planungs- und Baugesetz gezielt weiterzuentwickeln. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich für sämtliche Zonen. Dabei ist darauf zu achten, dass der ortsplanerischen Gesamtsicht Rechnung getragen wird und die Teilzonenpläne die anstehende Gesamtrevision der Ortsplanung nicht vorwegnehmen. Weiterhin können die Gemeinden unter bestimmten Umständen Teilzonenpläne auch nach neuem Recht erlassen.